Am 13. Juni 2026 einigten sich die OECD-Staaten auf eine aktualisierte Fassung von Pillar 1 – dem Teil der globalen Steuerreform, der Besteuerungsrechte für hochprofitable multinationale Konzerne in die Marktstaaten verschiebt. Für Betreiber und Händler auf Amazon, eBay und Co. klingt das zunächst nach einem fernen Steuerrechts-Seminar. Das Problem dabei: Die Auswirkungen auf Provisionsmodelle und Plattformgebühren sind alles andere als abstrakt.
Was Pillar 1 wirklich ist – und was nicht
Klarmachen müssen wir eines zuerst: Pillar 1 ist keine Digitalsteuer im klassischen Sinn. Wer jetzt an die französische DST oder die britische Digital Services Tax denkt, liegt falsch. Der Amount-A-Mechanismus, der das Herzstück von Pillar 1 bildet, ist ein Gewinnallokations- und Besteuerungsrechtsmechanismus. Klartext: Es geht nicht darum, einen Prozentsatz auf Umsätze zu erheben, sondern darum, wo Gewinne versteuert werden dürfen.
Die ursprüngliche politische Einigung stammt vom Oktober 2021, als sich über 135 Staaten und Gebiete im Rahmen der OECD- und G20-Initiative auf das Zwei-Säulen-Modell verständigten. Pillar 2 – die globale Mindestbesteuerung von 15 % – hat seitdem erheblich mehr Fahrt aufgenommen. Die EU hat Pillar 2 bereits in nationales Recht gegossen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Zwei-Säulen-Lösung als Kern der internationalen BEPS-Strategie gegen schädlichen Steuerwettbewerb.
Pillar 1 hingegen steckte jahrelang fest. Ratifizierungsprobleme, politische Blockaden, insbesondere aus den USA unter wechselnden Administrationen, haben die Umsetzung verzögert. Die Einigung vom Juni 2026 auf eine aktualisierte Fassung ist deshalb politisch bedeutsam – auch wenn ein globales Inkrafttreten noch nicht auf dem Tisch liegt.
Die Schwellenwerte: Wen trifft es wirklich?
Hier wird es konkret, und hier hört für die meisten mittelständischen Händler der Stress erstmal auf. Pillar 1 zielt ausschließlich auf die größten und profitabelsten multinationalen Konzerne. Laut den in der Fachliteratur beschriebenen Amount-A-Regeln müssen Unternehmen einen Konzernumsatz von grob 750 Millionen Euro überschreiten und eine Gewinnmarge von mehr als 10 % aufweisen, um in den Anwendungsbereich zu fallen.
Für die Marktstaaten selbst – also die Länder, in denen Nutzer und Käufer sitzen – gilt eine Bagatellgrenze von 1 Million Euro lokalem Umsatz. Für kleinere Jurisdiktionen mit einem BIP unter 40 Milliarden Euro liegt die Schwelle bei 250.000 Euro. Das klingt nach viel Bürokratie für wenig Masse. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit weist darauf hin, dass die OECD zwar Umsetzungsdetails veröffentlicht hat, die wichtigsten Zahlen zu erwarteten Steuereinnahmen aber geheim hält.
Das bedeutet für den deutschen E-Commerce-Händler, der über Amazon oder eBay verkauft: Direkt betroffen ist er nicht. Amazon als Plattform selbst hingegen erfüllt die Schwellenwerte ohne Weiteres. Und genau das ist der Punkt, an dem Gebühren- und Provisionsmodelle ins Spiel kommen.
Vom Steuerrecht zur Marge: Der indirekte Mechanismus
Warum sollte ein Plattformbetreiber wie Amazon seine Provisionsstruktur überdenken, weil irgendwo in der OECD Besteuerungsrechte neu verteilt werden? Die Antwort liegt in der Gewinnallokationslogik. Wenn Amount A greift, müssen Konzerne einen definierten Anteil ihrer sogenannten Residualgewinne – also der Gewinne über der 10-%-Marge – in den Marktstaaten versteuern, in denen die Umsätze erzielt werden.
Das verändert den Anreiz, Gewinne buchhalterisch in Niedrigsteuerländern zu parken. Verrechnungspreise zwischen Konzerngesellschaften, die heute noch Provisionsströme in günstige Jurisdiktionen lenken, stehen unter erhöhtem Rechtfertigungsdruck. Plattformen mit komplexen Booking-Strukturen – Vermittlungsgebühren werden in Irland gebucht, Logistikdienstleistungen über Luxemburg abgerechnet – müssen diese Konstruktionen unter Pillar-1-Bedingungen neu bewerten.
Meine Einschätzung: Wer glaubt, dass Amazon diese Mehrkosten aus der eigenen Marge absorbiert, kennt Amazons Preisgestaltungshistorie schlecht. Die Plattform hat in der Vergangenheit Fulfillment-Kosten, regulatorische Anforderungen und Versicherungspflichten konsequent auf Händlerprovision und Servicegebühren umgelegt. Der Mechanismus ist bekannt und wird sich auch bei steuerlichen Anpassungen wiederholen.
Marktplatz-Gebührenmodelle unter Anpassungsdruck
Was genau heißt das für konkrete Marktplatz-Gebührenmodelle? Im Kern geht es um drei Stellschrauben, die Plattformbetreiber drehen können, wenn sich die Steuerlast in bestimmten Marktstaaten erhöht.
Erstens: Provisionsanpassungen nach Region oder Kategorie. Plattformen könnten Provisionen in Märkten mit hoher Amount-A-Belastung leicht anheben, um Steuereffekte zu kompensieren. Für Händler bedeutet das regional differenzierte Kostenstrukturen – was die Kalkulation komplizierter macht, aber nicht unmöglich.
Zweitens: Umstrukturierung von Fulfillment-Gebühren. FBA-Gebühren und ähnliche Logistik-Servicemodelle sind buchhalterisch separat von der Vermittlungsprovision. Hier gibt es Spielraum, Kostenblöcke neu zu etikettieren, ohne dass es für den Händler auf den ersten Blick nach einer Gebührenerhöhung aussieht. Die Conversion leidet trotzdem, wenn der netto verbleibende Ertrag sinkt.
Drittens: Anpassung der Werbeplatzgebühren. Sponsored Products, Promoted Listings, Display-Werbung auf Marktplätzen – das sind Umsatzströme, bei denen Plattformen erhebliche Margen erzielen und die ebenfalls unter Amount A fallen könnten. Eine Verteuerung dieser Werbeplätze trifft Händler direkt in der Kundenakquise-Marge.

Was Amount A für den Kundenort-Begriff bedeutet
Ein technisch wichtiger Aspekt von Pillar 1, der für Marktplatzmodelle besondere Relevanz hat: die Definition des Marktstaats. Amount A knüpft daran an, wo Umsätze „gesourct“ werden – also wo Kunden und Nutzer sitzen, nicht wo der Anbieter registriert ist. Das ist der Kern des Nexus-Konzepts.
Für digitale Plattformen bedeutet das, dass Umsätze in Deutschland, Frankreich oder Polen als Marktstaatsumsätze gelten, auch wenn die rechtliche Vertragsstruktur über eine irische Holding läuft. Steuerrechtliche Einordnungen zur OECD-Pillar-1-Systematik erläutern, wie die Umsatzsourcing-Regeln und Nexus-Definitionen die bisherige Buchungsrealität vieler Digitalkonzerne herausfordern.
Für Händler auf Marktplätzen ist das insofern relevant, als die Plattform dadurch Anreize hat, Vertragsverhältnisse mit Händlern stärker nach Kundenort zu segmentieren. Wer bisher über einen einheitlichen Pan-EU-Händlervertrag verkaufte, könnte künftig mit regionalisierten Vertragsmodellen konfrontiert werden – mit unterschiedlichen Provisionssätzen je nach Kundensitz. Das ist keine Panikmache, sondern eine sachliche Folge aus der Nexus-Logik.
Pillar 1 vs. nationale Digitalsteuern: Was bleibt, was fällt
Ein praktischer Aspekt, der für international tätige Plattformhändler relevant ist: Pillar 1 soll perspektivisch nationale Digitalsteuern ersetzen. Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich – mehrere europäische Länder haben eigene DSTs eingeführt, die genau auf digitale Geschäftsmodelle zielen. Diese Steuern erzeugen aktuell Doppelbelastungen und unterschiedliche Compliance-Anforderungen je Markt.
Die Logik der OECD-Einigung sieht vor, dass erfolgreiche Implementierung von Pillar 1 diese nationalen Sondersteuern ablöst. Das wäre grundsätzlich eine Vereinfachung für Plattformbetreiber mit breitem EU-Footprint. In der Praxis gilt jedoch: Solange Pillar 1 nicht verbindlich ratifiziert ist, behalten die nationalen DSTs ihre Gültigkeit. Plattformen müssen also noch auf absehbare Zeit beides managen.
Für Händler, die auf Marktplätzen in mehreren europäischen Ländern aktiv sind, hat das eine konkrete Konsequenz: Die aktuellen DST-bedingten Gebührenanpassungen einiger Plattformen für bestimmte Märkte – zum Beispiel höhere Provisionen in Frankreich oder Großbritannien – bleiben vorerst bestehen. Eine Normalisierung durch Pillar 1 ist frühestens nach vollständiger Ratifizierung zu erwarten. Wann das ist? Kein Mensch weiß es genau.
Gegenargumente: Wird die Wirkung auf Händlergebühren überschätzt?
Es wäre unredlich, nur die eine Seite zu zeigen. Einige Ökonomen und Plattformexperten argumentieren, dass die direkten Auswirkungen von Pillar 1 auf Marktplatzgebühren in der öffentlichen Debatte systematisch überschätzt werden. Ihr Kernargument: Große Plattformen operieren bereits heute in einem erheblichen Steuerwettbewerb und haben ihre Strukturen längst auf multiple Regularien ausgerichtet. Die Mehrbelastung durch Amount A wäre, so die These, marginal genug, um intern absorbiert zu werden – zumal Plattformen wie Amazon erhebliche Möglichkeiten haben, Residualgewinne durch Reinvestitionen in Infrastruktur, Technologie und Expansion zu senken und damit die effektive Amount-A-Basis zu drücken.
Hinzu kommt: Plattformen stehen im Wettbewerb miteinander. Amazon, eBay, Otto, Zalando und zahlreiche Nischenanbieter konkurrieren um Händler und deren Sortiment. Wer Provisionen ohne triftigen Grund anhebt, riskiert Händlerabwanderung. Dieser Marktdruck begrenzt den Spielraum für einseitige Gebührenerhöhungen, selbst wenn die Steuerlast steigt. Die Realität dürfte zwischen beiden Szenarien liegen: nicht jede Steuerverschiebung wird eins zu eins weitergegeben, aber vollständig absorbiert wird sie auch nicht.
Plattformhändler sollten deshalb weder in Panik verfallen noch das Thema ignorieren. Die richtige Haltung ist strukturierte Wachsamkeit: Gebührenentwicklungen beobachten, Kostenstrukturen kennen, Handlungsoptionen vorbereiten.
Compliance-Perspektive: Was Pillar 1 für datengetriebene Geschäftsmodelle bedeutet
Ein Aspekt, der in der Händler-Debatte kaum vorkommt, aber strategisch relevant ist: Pillar 1 verstärkt den Druck auf Plattformen, ihre Datenhaltung und Umsatzzuordnung nach Kundensitz zu verfeinern. Die Nexus-Regeln erfordern eine granulare Aufschlüsselung von Umsätzen nach Marktstaaten – eine Anforderung, die intern erhebliche Dateninvestitionen nach sich zieht.
Für Händler bedeutet das indirekt: Plattformen werden künftig noch detailliertere Reporting-Anforderungen an ihre Seller-Systeme stellen, um eigene Compliance-Pflichten unter Amount A belegen zu können. Wer als Händler seine Verkaufsdaten sauber nach Kundenmärkten segmentiert, ist hier im Vorteil – sowohl für eigene Steuerbelange als auch für die Zusammenarbeit mit Plattform-Compliance-Teams. Ähnlich wie regulatorische Datenpflichten im Datenschutzbereich Unternehmen zu besserer Datenhygiene zwingen, schafft Pillar 1 einen neuen Anlass, Verkaufsdaten strukturiert und marktstaatsbezogen zu dokumentieren.
Konkret heißt das: Händler sollten prüfen, ob ihre Buchhaltungs- und Shop-Systeme Umsätze nach Kundensitzland sauber trennen. Das ist heute ohnehin für Umsatzsteuer-Zwecke im EU-OSS-Verfahren notwendig. Pillar-1-Readiness bedeutet im Wesentlichen, diese bestehenden Strukturen konsequenter zu nutzen und zu dokumentieren.
Was Händler jetzt konkret prüfen sollten
Betroffenheitsgrad kalkulieren. Wer als Händler auf Amazon, eBay oder anderen großen Marktplätzen tätig ist und mehrere Märkte bespielen will, sollte die eigene Kostenstruktur nach Markt aufschlüsseln. Nicht weil Pillar 1 morgen in Kraft tritt, sondern weil plattformseitige Gebührenanpassungen erfahrungsgemäß schneller kommen als regulatorische Klarheit.
Mehrkanalstrategie überprüfen. Plattformgebühren sind eine Marge-Variable, die außerhalb der eigenen Kontrolle liegt. Eigener Webshop, D2C-Direktvertrieb, regionale Marktplätze – das sind Stellschrauben, mit denen sich Abhängigkeit von einer einzigen Plattform reduzieren lässt. E-Commerce-Steueroptimierung für GmbHs im Onlinehandel spielt dabei ohnehin eine Rolle, die sich unabhängig von Pillar 1 lohnt.
Steuerberatung mit internationalem Fokus einschalten. Wer Umsätze in mehreren EU-Ländern generiert und möglicherweise selbst an die 750-Millionen-Euro-Schwelle heranreicht – was für die wenigsten deutschen Händler gilt, aber für konzernangebundene Strukturen relevant sein kann –, sollte prüfen lassen, ob Amount-A-Effekte die eigene Unternehmensstruktur berühren. Digitale Steuerberatung mit internationalem Fokus ist dabei zunehmend eine praktische Option, die sich auch für mittlere Unternehmen rechnet.
Provisionsänderungen dokumentieren. Klingt banal, ist es aber nicht. Plattformen kündigen Gebührenänderungen oft mit kurzer Frist an. Wer seine historischen Provisionskonditionen dokumentiert hat, kann Margenverschlechterungen sauber nachverfolgen und gegenüber Controllingabteilungen oder Investoren argumentieren.
Vergleichstabelle: Pillar 1 vs. Pillar 2 auf einen Blick
- Pillar 1 (Amount A): Umverteilung von Besteuerungsrechten in Marktstaaten, Schwelle >750 Mio. Euro Konzernumsatz und >10 % Gewinnmarge, global noch nicht ratifiziert, betrifft vor allem große digitale und hochprofitable Konzerne
- Pillar 2 (GloBE/Mindeststeuer): Globale Mindestbesteuerung 15 %, bereits in EU-Recht umgesetzt, gilt für Konzerne mit >750 Mio. Euro Umsatz, konkrete Umsetzung weiter fortgeschritten
- Nationale DSTs: Länderspezifisch, teils auf Umsatz- statt Gewinnbasis, laufen bei erfolgreichem Pillar-1-Rollout perspektivisch aus, kurzfristig weiterhin aktiv
- Für Händler relevant: Mittelbar durch Plattformgebühren, direkt nur bei Erreichen der Konzernschwellen
Die Frage, die offen bleibt: Ob die Einigung vom 13. Juni 2026 diesmal tatsächlich in verbindliches internationales Recht mündet – oder ob Pillar 1 wieder in den Wartezustand fällt, sobald einzelne Regierungen den politischen Rückenwind verlieren. Die Geschichte dieser Reform ist reich an Einigungen, die kurz danach wieder infrage gestellt wurden. Händler, die jetzt auf Plattformen aufbauen, sollten die Entwicklung verfolgen. Aber nicht die Luft anhalten.
Welche Marktplatz-Gebühren haben Sie in den letzten zwölf Monaten konkret steigen sehen – und welche Plattform hat das am transparentesten kommuniziert?





Was halten Sie von dem Thema? Hier können Sie mit anderen Leserinnen und Lesern ins Gespräch gehen.
Mitreden & diskutieren
Ihre Meinung zählt — teilen Sie Gedanken, Fragen oder Erfahrungen zu diesem Artikel.