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Alterskontrollen im Kids Act: Folgenabschätzung spielt Grundrechtsrisiken herunter

Die EU-Kommission legt zum EU Kids Act eine 83-seitige Folgenabschätzung vor. Laut netzpolitik.org bleiben mildere Mittel, Gegenstimmen und Belege für die Schutzwirkung von Alterskontrollen auf der Strecke.

Alterskontrollen: Ausweiskarte, Smartphone und geschlossener Laptop auf einem SchreibtischDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellflux_2 pro 1k 16:9PromptA tidy home office desk in bright daylight with a closed laptop, a smartphone lying face down and a plain identity card next to a notebook. A hand reaches toward the card while a potted plant stands by the window. Photorealistic style image. Mood: calm, sober, thoughtful. Avoid: watermark, signature, blurry, low quality, distorted, deformed.
Die Folgenabschätzung der EU-Kommission spielt die Grundrechtsrisiken von Alterskontrollen herunter. Der Entwurf verlangt sie für sieben Dienstekategorien, und auch Erwachsene müssen sich prüfen lassen, bis ein Anbieter ihr Alter feststellt.

Die EU-Kommission spielt in ihrer 83-seitigen Folgenabschätzung zum EU Kids Act die Grundrechtsrisiken von Alterskontrollen herunter. Das schreibt netzpolitik.org in einer Analyse vom 29. Oktober 2026. Geprüft werden dort die Passagen zu Alterskontrollen, über den Entwurf entscheiden weiterhin Parlament und Rat. Vorgestellt hat die Kommission ihn laut Hans-Bredow-Institut am 17. September 2026.

Der EU Kids Act verlangt Alterskontrollen für sieben Dienstekategorien

Der EU Kids Act verpflichtet Anbieter aus sieben Kategorien von Online-Diensten zu Alterskontrollen, darunter soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, App-Marktplätze, Online-Spiele und Chatbots. So fasst es Stephan Dreyer in seinem Überblick vom 24. September 2026 zusammen. Sobald Menschen aus der EU auf einen Dienst zugreifen können, soll die Verordnung gelten, egal wo der Anbieter sitzt.

Ausgenommen sind laut Dreyer gemeinnützige Enzyklopädien, Bildungs- und Wissenschaftsangebote, Open-Source-Plattformen sowie Behördendienste. Messengerdienste fallen nicht darunter, weil sie keine sozialen Netzwerke im Sinne des Digital Markets Act sind. Dreyer weist darauf hin, dass dort ein erheblicher Teil der Kontaktrisiken von Minderjährigen entsteht.

Ein Konto bei sozialen Netzwerken und Video-Sharing-Plattformen soll nach Artikel 6 erst ab 15 Jahren möglich sein. Für 13- und 14-Jährige dürfen Sorgeberechtigte ein Konto mit eingeschränkten Funktionen einrichten. Die tägliche Nutzung ist dort auf eine Stunde begrenzt, und Eltern können sie nur verkürzen.

Zunächst gelten alle Nutzenden eines Dienstes als minderjährig, bis ein Anbieter das Gegenteil festgestellt hat. Erwachsene durchlaufen deshalb ebenfalls Alterskontrollen. Die Verfahren reichen von „age verification“, die auf Ausweisdaten beruht, bis zu „age estimation“, etwa einem biometrischen Scan des Gesichts. Die Mitgliedstaaten müssen laut Dreyer kostenlose Altersnachweise und mindestens eine zertifizierte Verifikationslösung bereitstellen.

Eltern sollen für das Konto eines 13- oder 14-jährigen Kindes laut netzpolitik.org vom 16. September 2026 drei Nachweise erbringen. Gefordert sind ein Altersnachweis für sich selbst, einer für das Kind und ein Nachweis der Sorgeberechtigung. Wie sich das im Alltag auswirkt, beschreibt unser Beitrag zum geleakten EU Kids Act.

Gegen den Entwurf regt sich Widerstand. Laut netzpolitik.org kritisieren ihn Fachverbände aus Kinderschutz, Medienpädagogik und Digitalrechten sowie Jugend- und Elternvertretungen. Elina Eickstädt vom Chaos Computer Club sagte gegenüber netzpolitik.org, der Vorschlag würde „das Ende von freier und anonymer Internetnutzung bedeuten“. Svea Windwehr vom Verein D64 warnte vor massiven Beeinträchtigungen der Grundrechte von Kindern und Erwachsenen. Die Folgenabschätzung soll die wissenschaftliche Basis der Pläne untermauern und diese Bedenken ausräumen.

Durchgesetzt wird über bestehende Strukturen: Die Kommission beaufsichtigt sehr große Plattformen, nationale Behörden den Rest. Die Bußgelder reichen laut Hans-Bredow-Institut bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Sehr große Plattformen müssen binnen dreißig Tagen nach Anwendungsbeginn einen Compliance-Plan vorlegen.

Jugendschutz-Software auf dem Gerät wird gar nicht erst abgewogen

Die Folgenabschätzung stellt flächendeckende Alterskontrollen nicht der Jugendschutz-Software auf den Geräten von Kindern gegenüber. Elterliche Kontroll-Werkzeuge erscheinen dort laut netzpolitik.org lediglich als Ergänzung zu den Alterskontrollen. Eine Abwägung der beiden Konzepte findet nicht statt.

Der Unterschied ist konkret. Flächendeckende Alterskontrollen verlangen eine neue technologische Infrastruktur, in der sich Menschen mit Ausweis oder Biometrie, also einzigartigen Körpermerkmalen, kontrollieren lassen. Jugendschutz-Software könnte Altersgrenzen dagegen gezielt auf dem Gerät durchsetzen. Erwachsene müssten sich dann nicht ausweisen, und Verfahren gegen Anbieter ohne Kontrollen würden entfallen.

Auch gegen diesen Ansatz gibt es Einwände. Aktuell verfügbare Software kann Eltern viel Aufwand bereiten und elterliche Überwachung normalisieren, schreibt netzpolitik.org.

Die Institutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsdurchsetzung zwischen Kommission, Rat und Parlament sieht vor, dass eine Folgenabschätzung „alternative Lösungswege“ aufzeigt. Für Betroffene hängt an dieser Abwägung, ob Erwachsene Alterskontrollen durchlaufen müssen.

Die Folgenabschätzung gibt Fachgremien verkürzt wieder

Die Folgenabschätzung nennt den Bericht ihres Special Expert Panel das Ergebnis eines unabhängigen Prozesses, in dem die Expertise von mehr als 60 Fachleuten gesammelt wurde. Netzpolitik.org hält diese Darstellung für irreführend. Von Anfang an habe die Kommission bei der Initiative einen evidenzbasierten Ansatz verfolgt, heißt es in dem Papier.

Alterskontrollen im Alltag: Elternteil und Jugendlicher am Küchentisch, Smartphone mit abgewandtem Display, daneben ein AusweisDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellflux_2 pro 1k 16:9PromptA parent and a teenager sit side by side at a wooden kitchen table, the teenager holding a smartphone with its back facing the camera. A plain identity card and two coffee mugs rest on the table in warm morning light. Photorealistic style image. Mood: attentive, familiar, quietly tense. Avoid: watermark, signature, blurry, low quality, distorted, deformed.
Der Bericht des Special Expert Panel stammt von zwei Fachleuten im Auftrag der Kommission. Laut Pressebriefing strebten sie keinen Konsens an, während der Deutsche Ethikrat mit 26 Mitgliedern vor Alterskontrollen warnte.

Den Bericht vom Juli haben zwei Fachleute für Gesundheit im Auftrag der Kommission vorgelegt. Laut einem Pressebriefing der Kommission haben sie mit den angehörten Fachleuten keinen Konsens angestrebt. Der Bericht gibt damit vor allem die Empfehlungen von zwei Personen wieder.

Bei mindestens zwei von drei Treffen des Gremiums war Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen persönlich anwesend. Co-Autor Jörg Fegert erklärte gegenüber netzpolitik.org, Fachleute der Kommission hätten ihn und seine Co-Autorin auch inhaltlich bei Recherchen unterstützt. Er beschrieb den Bericht als wissenschaftsbasierte Politikberatung. Solche Einschränkungen fehlen in der Folgenabschätzung.

Breiter aufgestellte Gremien kamen zu offeneren Ergebnissen. Der Deutsche Ethikrat warnte mit seinen 26 Mitgliedern vor Alterskontrollen und lehnte ein Social-Media-Verbot ab. Ein vom Familienministerium einberufenes Gremium mit 18 Mitgliedern lehnte Alterskontrollen nicht ab, einigte sich aber auf keine einheitliche Altersgrenze.

Die Kommission schreibt, die deutschen Fachleute hätten sich für ein Mindestalter von 13 Jahren ausgesprochen. Tatsächlich schlugen sie zwei Szenarien vor: ein gesetzliches Mindestalter von 13 Jahren für Social-Media-Konten oder keine einheitliche Altersgrenze, dafür Beschränkungen je nach Dienst und Risiko. Ein Papier, das sich auf Evidenz beruft, sollte die öffentlich vorliegenden Gegenstimmen nennen, doch der Ethikrat taucht in der Folgenabschätzung nicht auf.

Beschwerdewege und Handverfahren trösten kaum über Grundrechtsrisiken hinweg

Die Folgenabschätzung greift Bedenken gegen Alterskontrollen an mehreren Stellen auf, hält ihnen laut netzpolitik.org aber keine stichhaltigen Argumente entgegen. Ein häufiger Einwand betrifft Menschen ohne Papiere, die zu einer Kontroll-App passen. In Deutschland leben geschätzt Hunderttausende Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus.

Die Kommission antwortet, Mitgliedstaaten „können“ händische Verfahren einrichten, etwa in einem Gemeindebüro. Das nützt Betroffenen wenig, wenn die Staaten es nur können, aber nicht müssen. Zudem scheuen manche Menschen Behörden, weil sie dort auf Barrieren stoßen oder schlecht behandelt wurden. Auf nationaler Ebene hat das Kabinett Eckpunkte zur Übergangsregel für Social Media unter 13 beschlossen, mit d-you als Option zum Altersnachweis.

Der Entwurf verlangt ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, geringer Eingriffstiefe, Datenschutz und Nichtdiskriminierung (Artikel 27). Diese Ansprüche können Technologien zur Altersfeststellung laut netzpolitik.org de facto nicht erfüllen. Je genauer und robuster eine Kontrolle ist, desto tiefer greift sie ein.

Ein Null-Wissen-Beweis (Zero Knowledge Proof) soll sicherstellen, dass ein Dienst nur das Erreichen einer Altersschwelle erfährt, nicht die Identität. Der Entwurf schreibt ihn vor (Artikel 28), laut netzpolitik.org aber in einer Formulierung, die grammatisch und inhaltlich keinen Sinn ergibt. Das deutet die Redaktion von netzpolitik.org als Hinweis auf mangelnde technische Expertise.

Bei Schätzverfahren per Gesichtsscan liegt die Software um wenige Jahre daneben. Für die Stufen unter 13, unter 15 oder unter 18 ist das zu ungenau. Zudem können Menschen mit sichtbaren Behinderungen oder Verletzungen falsch eingeschätzt werden. Die Kommission verweist auf kostenlose Beschwerde-Mechanismen, erklärt aber nicht, wie sie das Problem lösen sollen.

Erfahrungen mit dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) sprechen dagegen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband berichtete Anfang 2026, Betroffene stießen auf „technische Hürden, Dark Patterns und ein hohes Maß an Intransparenz“, also auf Gestaltungstricks, die Nutzende zu ungewollten Handlungen lenken. Auch der Hinweis, die Technik werde besser, trägt nicht weit. Es gibt keinen objektiven Maßstab, um das Alter am Gesicht fehlerfrei zu erkennen.

Bei Overblocking, also unnötig gesperrten Angeboten, räumt die Folgenabschätzung das Risiko selbst ein. Selbst Dienste, die speziell für Minderjährige konzipiert sind, könnten Altersschranken erhalten. Als Gegengewicht nennt die Kommission das Vorsorgeprinzip. Wie groß das Ausmaß wäre, beantwortet sie nicht.

Eine externe Studie zu den Auswirkungen der Altersfeststellung auf die Grundrechte von Kindern und Erwachsenen hat die Kommission in Auftrag gegeben. Sie soll erst Ende des Jahres erscheinen, das Ergebnis fehlt in der Folgenabschätzung.

Ob Alterskontrollen schützen, belegt die Kommission nicht

Die Folgenabschätzung liefert keine Belege, dass Alterskontrollen Minderjährige tatsächlich schützen. Sie hält eine „zuverlässige Altersüberprüfung“ für entscheidend, damit Minderjährige nur auf sichere und altersgerechte Dienste zugreifen. Unbequem für die Kommission ist, dass der Bericht ihres eigenen Gremiums vorsichtiger formuliert.

Dessen Co-Vorsitzende halten fest, dass die meisten Minderjährigen in Ländern mit pauschalen Altersbeschränkungen einen Weg finden, sie zu umgehen. Die Wirksamkeit würde zudem einen Wandel in gesellschaftlichen Einstellungen erfordern. Auch die Folgenabschätzung räumt ein: „Technische und praktische Umgehung bleiben möglich.“

Die Kommission setzt für Alterskontrollen auf den horizontalen Ansatz, wonach Millionen App- und Website-Betreibende die neuen Standards einhalten sollen. Die Frage ist, ob eine kritische Masse international verfügbarer Angebote mitmacht. Netzpolitik.org verweist auf frei zugängliche Pornoseiten, die in der EU seit Jahren illegal und dennoch weit verbreitet seien. Wie die EU hier vorgeht, erklärt unser Beitrag zum Digital Services Act und Online-Pornografie. Aufsichtsbehörden brauchen laut Folgenabschätzung „wahrscheinlich“ mehr Ressourcen.

Dreyer schreibt, die Forschung kenne Zusammenhänge zwischen Social-Media-Nutzung und Wohlbefinden, aber keine klare Kausalität, und die Zusammenhänge seien schwach. Gestaltungsvorgaben für Dienste seien eher verhältnismäßig als Altersgrenzen und eingriffsintensive Altersüberprüfungsverfahren. Die verpflichtenden Gestaltungsanforderungen nennt er den vielleicht wichtigsten Ansatz des Entwurfs.

Für die meisten Anbieter seien die Kosten laut Folgenabschätzung „im Allgemeinen tragbar“. Kleine und mittelgroße Anbieter müssten demnach mehrere Hundert bis wenige Tausend Euro aufwenden, um Alterskontrollen einzurichten. Kommerzielle Anbieter verlangen einige Cent pro Kontrolle, staatlich entwickelte Methoden wie die „Mini-Wallet“ sollen kostenlos sein. Auf kleine, nicht-kommerzielle Angebote geht das Papier nicht näher ein, obwohl der Entwurf laut netzpolitik.org ausdrücklich keine Ausnahmen für kleine Unternehmen vorsieht.

Die Kommission vernetzt sich zudem über Europa hinaus. Die zuständige Generaldirektion DG Connect hat laut Folgenabschätzung bereits im November 2025 eine trilaterale Arbeitsgruppe für technische Fragen der Altersüberprüfung gegründet. Beteiligt sind die Aufsichtsbehörden Australiens und des Vereinigten Königreichs.

Als Nächstes entwickeln EU-Parlament und Ministerrat ihre Positionen zum Entwurf, danach folgt der Trilog, die Verhandlungsrunde mit der Kommission. Der Jurist Stephan Dreyer vom Hans-Bredow-Institut hält eine Einigung bis Ende 2027 oder Anfang 2028 für möglich. Die externe Studie zu den Grundrechtsfolgen soll Ende des Jahres erscheinen und bietet die erste Gelegenheit, die Aussagen der Folgenabschätzung zu prüfen.