Meta will sich in den Commercial Terms, den Geschäftsbedingungen für gewerbliche Nutzende von Facebook und Instagram, das Recht einräumen lassen, Webseiten hinter geposteten Links automatisiert zu durchsuchen und auszuwerten. Ursprünglich war der Start für den 30. Oktober angekündigt; Metas eigene Seiten nennen inzwischen den 20. November (Stand 23. Oktober), ein Grund für die Verschiebung ist nicht genannt. BDZV und MVFP fordern, dass die EU-Kommission die Klausel prüft und vorerst untersagt, der EPC verlangt eine dringende Prüfung; Meta bestreitet, dass es um das kostenlose Crawlen von Nachrichtenseiten geht.
Der Streit dreht sich um eine Frage der Reichweite: Bislang betrifft die Lizenz vor allem Inhalte, die Verlage selbst auf Meta-Plattformen hochladen. Künftig könnte sie nach Lesart der Verlagsverbände die gesamte Webpräsenz erfassen, auf die ein Beitrag verweist. Ob das so gilt, ist zwischen Verbänden, Meta und Juristen umstritten.
Was Meta an den Commercial Terms ändert
Nach Darstellung von BDZV (Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger) und MVFP (Medienverband der freien Presse) bezog sich Metas Lizenz im Wesentlichen auf Inhalte, die Verlage selbst in Verbindung mit Meta-Produkten teilen, posten oder hochladen. Als dm-Einordnung handelt es sich dabei um den Normalfall: Mit dem Posten eines Artikels auf Facebook erhält Meta die Erlaubnis, diesen Post anzuzeigen und zu verbreiten. Daran ändert die Neufassung nach Auffassung der Verbände nichts, sie ergänzt aber etwas Grundsätzliches.
Künftig soll Meta die mit gepostetem Material verbundenen Domains, Webseiten und URLs automatisiert durchsuchen, indexieren, zwischenspeichern, sammeln, analysieren und regelmäßig aktualisieren dürfen. Das schließt laut den Verbänden die darüber zugänglichen Inhalte ein: Artikel, Archive, Bilder, Videos, Audio und Datenbanken. Als Zweck nennen sie die Entwicklung, Verbesserung und Erforschung von Werbe- und Geschäftsprodukten Metas.
Der Begriff „Geschäftsprodukt“ ist dabei der dehnbare Teil. Der Begriff wird in der Klausel nicht näher eingegrenzt, was Juristen kritisieren. Für Verlage zählt aber vor allem, dass der Verweis auf eine Domain genügen könnte, um den Zugriff auf den gesamten dahinterliegenden Bestand zu begründen.
Zum Stichwort KI-Training gab es zwischenzeitlich eine Änderung. The Verge berichtet am 22. Oktober, die frühere Fassung habe Meta erlaubt, Inhalte der Websites zu nutzen, um Produkte zu „develop, research“ und „train“. Nach Kritik der Branche strich Meta die Formulierung, wonach es Produkte mit gecrawlten Inhalten „trainieren“ dürfe.
Die Verbände halten diese Streichung für wenig aussagekräftig. Laut BDZV/MVFP ist „Training“ in der jüngsten Fassung nicht mehr ausdrücklich erlaubt, damit aber nicht ausgeschlossen. Anwendungen wie Grounding (Antworten an externe Quellen koppeln), Retrieval-Augmented Generation (KI-Antworten mit abgerufenen Dokumenten anreichern), semantische Suche, Zusammenfassungen und Empfehlungssysteme blieben weiterhin erfasst. Zum Termin: Metas Hilfeseite nennt den 20. November als Datum, ab dem die aktualisierten Commercial Terms und die Self-Serve Ad Terms gelten.
Die Commercial Terms richten sich an alle, die Meta-Produkte „for a business or commercial purpose“ nutzen. Dazu zählen laut Text unter anderem „using ads, selling products, developing apps, managing a Page“. Damit fallen nicht nur Werbetreibende unter die Regeln, sondern auch Redaktionen und Verlage, die lediglich eine Seite betreuen, ohne je eine Anzeige zu schalten.
Der Abschnitt zu Updates regelt die Zustimmung: „By continuing any access or use of any Meta Products for business or commercial purposes after any notice of an update to these Commercial Terms, you agree to be bound by them.“ Gemeint ist: Wer nach der Ankündigung einer Änderung weiter geschäftlich nutzt, gilt als einverstanden. Zugleich heißt es: „If you do not agree to the updated terms, please stop all access or use of our Products for business or commercial purposes.“ Wer widerspricht, müsste die geschäftliche Nutzung also einstellen.
Warum Verlage die EU-Kommission einschalten
Die Forderung von BDZV und MVFP
In ihrer Pressemitteilung vom 20. Oktober verlangen BDZV und MVFP, die EU-Kommission solle die Änderung „unverzüglich zu prüfen und ihre Anwendung bis zum Abschluss des Verfahrens zu untersagen“. Rechtlich stützen sie sich auf zwei Argumente: Die Klausel verstoße gegen die Pflicht, gewerblichen Nutzenden faire und angemessene Zugangsbedingungen zu gewähren, und sei zugleich Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
Der Bezugspunkt im Digital Markets Act (DMA) ist Art. 6 Abs. 12. Danach muss Meta als Gatekeeper für Facebook und Instagram faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen gewährleisten. Welche Pflichten ein Gatekeeper noch hat, zeigt der Fall der Google-Suchdaten unter dem DMA. Zusätzlich sprechen die Verbände von einer Koppelung: Die Nutzung eines wichtigen Distributionswegs werde an eine „sachlich nicht erforderliche und wirtschaftlich weitreichende Zusatzleistung gebunden“.
Die Wortwahl ist scharf. Das Bündnis Zukunft Presse formuliert: „Damit macht Meta den Zugang zu seinen Plattformen von der kostenlosen Preisgabe des gesamten digitalen Verlagsprodukts abhängig. Das ist skrupelloser Diebstahl. Rechtlich ist es eine missbräuchliche Koppelung und ein Verstoß gegen den Digital Markets Act.“ Das ist die Position der Verbände, keine Feststellung einer Behörde.
Warum die Verbände ein Eingreifen vor dem Start verlangen, begründen sie praktisch: Käme eine Entscheidung erst nach der Anwendung, wäre es zu spät. Crawler könnten Bestände rasch in Caches, Suchindizes, Vektordatenbanken, Analyseumgebungen oder KI-Systeme überführen. Danach lasse sich nicht verlässlich feststellen, welche Inhalte wohin gelangt sind und ob alle Kopien gelöscht wurden.
Der Einwand des European Publishers Council
Der European Publishers Council (EPC) richtet den Blick auf die Reichweite der Klausel. Er kritisiert vor allem die Ausweitung auf Inhalte, die „made available through your or users’ use“ von Meta-Produkten wurden, also auch auf Links, die Lesende teilen. Executive Director Angela Mills Wade sagt: „Maintaining a business account or having a reader share a link should never be treated as a blanket licence to exploit a publisher’s content.“ Und: „Burying such far-reaching claims in platform terms is no substitute for consent.“
Der EPC schreibt formell an die Exekutiv-Vizepräsidentinnen der Kommission, Ribera und Virkkunen, und hält eine dringende Prüfung unter Wettbewerbs-, Digital- und Urheberrecht für geboten. Ein eröffnetes Verfahren der Kommission ist nicht bekannt.
Der EPC verweist zudem auf das Kräfteverhältnis. Angela Mills Wade formuliert die Forderung so: „Publishers must be able to decide whether and how their journalism is used, and negotiate fair payment.“ Zugleich benennt sie das Problem der Abhängigkeit: „Where publishers depend on major platforms to reach readers, their practical ability to reject expansive content-use conditions may be severely constrained.“ Verlage könnten Bedingungen demnach faktisch kaum ablehnen, obwohl sie rechtlich die Wahl hätten.
Metas Position: Signale per robots.txt bleiben maßgeblich
Dieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptFemale editor in a newsroom reviewing articles and link previews on a large monitor, concerned expression, evening light. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.Meta widerspricht der Lesart der Verlage. Laut The Verge sagte Meta-Sprecher Daniel Roberts, „content owners can use robots.txt to signal their preferences“. Das Update „is not about scraping news sites, and these updates don’t give us new rights that supersede those preferences.“ Meta bestreitet damit, dass die Bedingungen dazu dienen, Nachrichteninhalte kostenlos zu crawlen.
Technisch ist das ein relevanter Hinweis. Die Datei robots.txt teilt Crawlern seit jeher mit, welche Bereiche einer Website sie erfassen dürfen. Wenn Meta zusagt, diese Präferenzen blieben maßgeblich, würde die neue Lizenz in der Praxis dort enden, wo Verlage Sperren eingetragen haben. Über Metas Aussage hinaus ist die Wirkung von robots.txt hier nicht belegt.
Auch die Streichung des Worts „train“ gehört zu Metas Position und lässt sich als Entgegenkommen lesen. Zugleich verweisen Verbände und Juristen darauf, dass übrige Formulierungen weit genug bleiben. Beides kann nebeneinander stimmen: Meta hat nachgebessert, und die Streitfrage ist damit noch nicht erledigt.
Meta hat ein eigenes Regelwerk für KI-Sicherheit veröffentlicht. Wie das Unternehmen seine Systeme intern absichert, beschreibt Metas KI-Sicherheitsrahmen im Licht des AI Act. Das ist ein anderes Thema als die Lizenzfrage, zeigt aber den Rahmen, in dem Meta über KI-Produkte nachdenkt. Eine Aussage zum konkreten Einsatz gecrawlter Verlagsinhalte lässt sich daraus nicht ableiten.
Fair betrachtet liegt die Differenz im Maßstab. Meta verweist auf seine erklärte Absicht und auf robots.txt als Schranke. Die Verbände messen den Text selbst: Was dort erlaubt wird, könne Meta nutzen, unabhängig von aktuellen Zusagen. Eine verbindliche Klärung steht aus; Metas Sprecheraussage ist keine Vertragsklausel.
Wie weit die Nachbesserung trägt, ist umstritten. The Verge berichtete am 22. Oktober, Meta habe die Formulierung entfernt, die nahegelegt hatte, KI-Modelle dürften frei mit Inhalten von Nachrichtenseiten trainiert werden; aus Sicht von Fachleuten für Recht, die The Verge zitiert, reichen die Änderungen dennoch nicht aus.
Für die Einordnung von Metas Zusage hilft der technische Hintergrund: Die Datei robots.txt hat Scrapern, einschließlich Suchmaschinen wie Google, historisch mitgeteilt, was sie crawlen dürfen. Sie ist damit ein Steuerungsmittel, das Verlage ohnehin pflegen. Als dm-Einordnung bleibt festzuhalten, dass Metas Verweis auf robots.txt an ein Werkzeug anknüpft, das Redaktionen bereits kennen und selbst kontrollieren.
Wie Juristen die Klausel einordnen
Zwei US-Fachleute, zitiert von The Verge über Nieman Lab, sehen die Änderung kritisch. James Grimmelmann, Professor für digitales und Informationsrecht an der Cornell Law School, sagt: „This does nothing to restrict the ‘associated with your products or services’ [language] that would let Meta scrape entire sites.“ Seine Kritik zielt also auf die Verknüpfungsformel, nicht auf das Wort „Training“.
Matt Topic, Medien- und IP-Anwalt bei Loevy & Loevy, argumentiert über den Zweck: „The revised version of the new terms still allows Meta to use that scraped content to develop any ‘business product.’ That doesn’t seem to be a defined term, and presumably Meta is developing AI business products. I think ‘develop’ is broad enough to include ‘train’.“ Nach dieser Lesart ersetzt „develop“ das gestrichene Wort inhaltlich.
Zur früheren Fassung berichtet The Verge außerdem, Meta könne laut Expertensicht argumentieren, die Bedingungen gingen anderen Sperranweisungen wie robots.txt vor. Das steht in Spannung zu Metas jüngster Aussage, Präferenzen würden nicht übersteuert. Als dm-Einordnung gilt: Maßgeblich wäre am Ende der Vertragstext, nicht eine Sprecheraussage.
Die Verbände BDZV und MVFP greifen zudem die Verhältnismäßigkeit an. Meta wolle die Inhalte für „eigene, automatisierte sowie nicht-automatisierte kommerzielle Produkte“ auswerten. Die Berechtigung, externe Verlagsangebote „ohne gesonderte Zustimmung“ umfassend auszulesen, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Plattformleistung. Das passt zur Kritik von Grimmelmann und Topic, die den Umfang der Klausel ebenfalls beanstanden. dm-Einordnung: Der Streit dreht sich damit weniger um die Plattformnutzung selbst als um die Frage, ob eine pauschale Einwilligung für weitergehende Zwecke genügt.
Was Verlage vor dem 20. November prüfen können, ist eine dm-Einordnung und keine Rechtsberatung. Sinnvoll erscheint erstens ein Blick in die eigenen robots.txt-Einträge: Entsprechen sie dem, was die Redaktion tatsächlich wünscht? Zweitens lohnt die Klärung der eigenen Vertragslage, etwa ob bestehende Lizenz- oder Rahmenverträge mit Meta Vorrang vor den Standardbedingungen haben. Drittens sollte feststehen, wer die Business-Konten verwaltet und wer Änderungen der Bedingungen annimmt.
Einen formalen Weg nennen Metas Bedingungen selbst: Die aktuellen Commercial Terms verweisen im Streitbeilegungsteil auf Rechte nach dem DMA und auf einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus für „business user“ nach Art. 6(12) DMA. Gewerbliche Nutzende hätten demnach neben dem Weg über die Kommission ein in den Bedingungen selbst genanntes Verfahren. Ob und wie es bei dieser Klausel greift, legt Meta nicht dar.




