1 von 45: So steht es laut EBA um USDC. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am Mittwoch, dem 14. Oktober 2026, den Stablecoin USDC, in der EU ausgegeben von Circle Internet Financial Europe SAS, als signifikanten E-Geld-Token nach der Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA) eingestuft. Unter den derzeit 45 nach MiCA notifizierten E-Geld-Token in der EU ist USDC der erste mit diesem Status. Ab dem 12. November 2026 gilt für ihn die duale Aufsicht. Wir bei digital-magazin.de rechnen nach, ordnen ein und benennen, was die Meldung offenlässt.
Was die EBA bei USDC entschieden hat
Beginnen wir mit den Begriffen, denn die Pressemitteilung setzt sie voraus. Ein Stablecoin ist ein Kryptowert, der seinen Wert möglichst stabil halten soll, meist über die Bindung an eine amtliche Währung. Die MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114, kurz MiCA, die europäische Regulierung für Märkte in Kryptowerten) unterscheidet dabei zwei Typen. Der E-Geld-Token (englisch: e-money token, EMT) bezieht sich auf eine einzige amtliche Währung. Der vermögenswertereferenzierte Token bezieht sich auf andere Werte oder einen Korb davon. USDC fällt nach der Darstellung der EBA in die erste Gruppe.
„Notifiziert“ heißt: Der Token ist nach MiCA bei der zuständigen Behörde angezeigt worden. Die EBA schreibt, es gebe derzeit 45 solcher notifizierten E-Geld-Token in der Europäischen Union. USDC sei der erste, der als signifikant eingestuft wurde. Das ist der Kern der Mitteilung, im Original so formuliert:
„There are currently 45 EMTs in the European Union, which have been notified under MiCA, and USDC is the first one to be classified as being significant.“ (Übersetzung: Derzeit gibt es in der Europäischen Union 45 E-Geld-Token, die nach MiCA notifiziert wurden, und USDC ist der erste, der als signifikant eingestuft wurde.)
EBA, Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026
Nachlesen können Sie das in der Pressemitteilung der EBA zur Einstufung von USDC. Sie ist kurz, sachlich und an einigen Stellen bemerkenswert still.
Rechnen wir nach. Unsere Rechnung: Wenn 1 von 45 notifizierten E-Geld-Token in der EU als signifikant eingestuft ist, ergibt 1 ÷ 45 rund 0,022, also ≈ 2,2 Prozent. Basis sind ausschließlich die notifizierten E-Geld-Token in der EU, so wie die EBA sie zählt. Die Zahl sagt nichts über Marktanteile, Umsätze oder Nutzende aus, sie zählt nur Köpfe. Dass die EBA diese Zahl selbst nennt, ist aufschlussreich: Nach unserer Einordnung macht sie die Einstufung damit als Ausnahme sichtbar, nicht als Regel.
Ich finde: 1 von 45 – das ist kein Club, das ist eine Einzelzelle. Bei einem Club gäbe es Mitglieder, die sich vergleichen ließen. Hier gibt es bislang einen Fall, an dem sich Aufsicht und Markt abarbeiten, und 44 Token, für die das Etikett „signifikant“ nicht vergeben wurde. Das ist wohlgemerkt eine Einschätzung, keine Aussage der EBA.
Der zweite Teil der Mitteilung betrifft den Zeitplan. Ab dem 12. November 2026 unterliegt USDC der dualen Aufsicht, wie MiCA sie für signifikante E-Geld-Token vorsieht. Zwischen dem Beschluss und dem Start liegt also eine Übergangsphase. Wer wann was beaufsichtigt, ist eine eigene Frage, die eine eigene Betrachtung verdient. Für den Einstieg genügt: „Dual“ heißt, dass die EBA und die jeweils zuständige nationale Behörde gemeinsam zuständig sind, nicht eine von beiden allein.
Stellen Sie sich vor, Sie lesen diese Mitteilung als Haltende eines solchen Tokens und suchen nach dem, was sich für Sie ändert. Sie werden es nicht finden. Die EBA nennt keine Auswirkungen auf Haltende, keine auf Handelsplätze in Deutschland und keine auf andere Token. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern Zuschnitt: Eine Aufsichtsbehörde teilt mit, wie sie ihre Zuständigkeit ausübt, nicht, was Märkte daraus machen. Dieser Text ist im Übrigen keine Anlageberatung, sondern eine Einordnung öffentlicher Quellen.
Was „signifikant“ in MiCA heißt
Das Wort „signifikant“ klingt nach Statistik, ist hier aber ein Rechtsbegriff mit klaren Folgen. Es entscheidet darüber, wer einen Emittenten beaufsichtigt, und damit über die Zuständigkeit, nicht über Qualität. Die EBA verweist in ihrer Mitteilung auf MiCA Art. 43 und Art. 56. Die Verordnung selbst, nachzulesen im Wortlaut von Art. 43 und Art. 56 MiCA auf EUR-Lex, verfährt dabei in zwei Schritten.
Erstens der Maßstab: Nach Art. 56 Abs. 1 MiCA stuft die EBA einen E-Geld-Token als signifikant ein, wenn mindestens drei der sieben Kriterien aus Art. 43 Abs. 1 erfüllt sind. Zweitens die Kriterien selbst, in der Kurzfassung:
- Anzahl der Inhaber übersteigt 10 Mio.;
- Wert der ausgegebenen Token, Marktkapitalisierung oder Umfang der Vermögenswertreserve mehr als 5.000.000.000 EUR;
- durchschnittliche Zahl und geschätzter aggregierter Wert der Geschäfte pro Tag über 2,5 Mio. Transaktionen bzw. 500.000.000 EUR;
- Emittent ist als Torwächter nach DMA benannt;
- Bedeutung der Tätigkeiten auf internationaler Ebene, einschließlich Verwendung für Zahlungen und Überweisungen;
- Verflechtung mit dem Finanzsystem;
- derselbe Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Krypto-Dienstleistung.
Zwei Begriffe daraus brauchen eine Erklärung. Die Vermögenswertreserve ist der Bestand an Vermögenswerten, mit dem ein Emittent die ausgegebenen Token hinterlegt. Und „DMA“ steht für den Digital Markets Act, die europäische Verordnung über digitale Märkte.
Der Haken liegt im Aufbau des Gesetzes. Art. 43 ist im Gesetzestext für vermögenswertereferenzierte Token formuliert. Art. 56 Abs. 1 lässt diese Kriterien aber auch für E-Geld-Token gelten. Wer nur Art. 56 aufschlägt, findet die Liste also nicht, sondern einen Verweis. Das ist juristisch sauber und für Lesende mühsam. Zum Vergleich: Bei einer Prüfung mit sieben Aufgaben, von denen mindestens drei bestanden sein müssen, wüssten Sie nach dem Ergebnis noch nicht, welche drei es waren.
Genau das ist hier der Fall. Welche Kriterien den Ausschlag gaben, nennt die EBA nicht. Die Mitteilung spricht von einer Einstufung „following its assessment of the criteria set out in the Regulation“, also nach einer Prüfung der in der Verordnung festgelegten Kriterien. Mehr nicht. Ich halte das für eine bewusste Zurückhaltung, und sie ist rechtlich unproblematisch. Für Außenstehende heißt das aber: Wer aus der Einstufung Rückschlüsse auf einzelne Kriterien ziehen will, spekuliert. Wir tun das nicht.
Wie die Kriterien im Einzelnen zu messen sind, regelt zum Teil eine delegierte Verordnung, also ein Rechtsakt der Europäischen Kommission, der die Details eines Gesetzes ausformuliert. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 vom 22. Februar 2024 spezifiziert dabei unter anderem die Kriterien e und f, also die internationale Bedeutung und die Verflechtung mit dem Finanzsystem. Die EBA nennt sie in ihrer Mitteilung als Grundlage der Indikatoren, ergänzt um den EBA-Beschluss EBA/DC/558. Laut ihren Erwägungsgründen unterscheidet die Delegierte Verordnung für diese beiden Kriterien zwischen Kern- und Hilfsindikatoren; Hilfsindikatoren sollen herangezogen werden, wenn die Bewertung der Kernindikatoren der EBA keine abschließende Feststellung erlaubt. Welche Indikatoren im Fall von USDC herangezogen wurden, steht in der Pressemitteilung nicht.
Und die Dauer? Die Einstufung ist keine Einmalentscheidung. Die EBA schreibt, sie prüfe jährlich, ob Token als signifikant gelten sollten oder die anwendbaren Kriterien weiterhin erfüllen. Wer eingestuft ist, bleibt es also nicht automatisch. Offen ist, wann diese Überprüfung für USDC ansteht und mit welchem Ergebnis. Auch dazu schweigt die Mitteilung.
Wer den Rechtsrahmen insgesamt einordnen möchte, findet dazu Hintergrund in unserem Beitrag darüber, wie sich MiCAR, EZB, DAC8 und Basler Standards zueinander verhalten. Er zeigt, dass die Einstufung eines einzelnen Stablecoins nur ein Baustein in einem dichten europäischen Regelwerk ist.
Unter dem Strich bleibt Folgendes: Die EBA hat entschieden, die Rechtsgrundlage ist klar benannt, der Starttermin steht fest. Die Begründung im Detail liefert die Behörde in ihrer Mitteilung nicht mit. Meiner Einschätzung nach ist das der Punkt, an dem sich Nüchternheit von Spekulation trennt. Wer fragt, warum gerade dieser Token der erste ist, bekommt von der EBA eine Antwort auf das Wie, aber keine auf das Warum. Ist das ein Mangel? Eher eine Eigenheit des Verfahrens: Aufsichtsbehörden begründen ihre Beschlüsse gegenüber den Betroffenen, nicht in jedem Fall gegenüber der Öffentlichkeit.
Ab 12. November: zwei Aufseher, eine Aufgabenteilung
Wer wissen will, was „signifikant“ im Alltag der Aufsicht bedeutet, schaut am besten auf die Zuständigkeiten. Bei USDC, dem Stablecoin von Circle Internet Financial Europe SAS, ändert sich nämlich nicht die Frage, ob beaufsichtigt wird, sondern von wem – und zwar bei bestimmten Themen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) schreibt in ihrer Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026, einem Mittwoch, dass für USDC ab dem 12. November 2026, einem Donnerstag, die duale Aufsicht nach MiCA gilt. MiCA ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte; „dual“ meint, dass die EBA und eine nationale Behörde nebeneinander zuständig sind.
Rechnen wir nach, wie viel Zeit dazwischen liegt. Unsere Rechnung: Vom 14. Oktober bis zum 12. November sind es 29 Tage (17 Tage bis Monatsende, dazu 12 Tage im November). Vom 19. Oktober aus gerechnet bleiben 24 Tage. Das ist keine lange Frist für einen Zuständigkeitswechsel, der mehrere Fachbereiche betrifft.
Konkret wandert laut EBA die direkte Aufsicht in vier Bereichen von der französischen Autorité de Contrôle Prudentiel et de Résolution (ACPR) zur EBA:
- Eigenmittel (own funds): das eigene Kapitalpolster des Emittenten, das nicht den Haltenden gehört, sondern Verluste des Unternehmens auffangen soll.
- Vermögenswertreserve (reserve of assets): der Bestand an Vermögenswerten, mit dem ein Emittent die ausgegebenen Token deckt und den Rücktausch ermöglicht.
- Liquiditätsanforderungen (liquidity requirements): Vorgaben dafür, dass der Emittent Zahlungsverpflichtungen auch kurzfristig erfüllen kann.
- Sanierungs- und Rücktauschpläne (recovery and redemption plans): Pläne dafür, wie ein Emittent in Schieflage stabilisiert wird und wie Haltende ihr Geld zurückbekommen, falls das nicht gelingt.
Die ACPR bleibt dagegen zuständig für „areas such as“, also für Bereiche wie die folgenden:
- Governance: Unternehmensführung, also Organisation, Zuständigkeiten und Kontrollstrukturen.
- Qualifizierte Beteiligungen: größere Anteile am Emittenten, bei denen Aufsichtsbehörden prüfen, wer dahintersteht.
- Fit-&-Proper-Prüfung: die Beurteilung von Eignung und Zuverlässigkeit der Leitenden und Inhabenden wichtiger Funktionen.
- Auslagerung: die Übertragung von Aufgaben an externe Dienstleistende.
- Interessenkonflikte: der Umgang mit Situationen, in denen Eigeninteressen und Pflichten kollidieren können.
Beachten Sie das „such as“. Es heißt „Bereiche wie“, nicht „folgende Bereiche“. Die Aufzählung ist damit ausdrücklich nicht abschließend. Ich finde das erwähnenswert, weil man in solchen Listen gern eine Vollständigkeit liest, die der Text gar nicht verspricht. Ob es weitere Bereiche gibt, die bei der ACPR bleiben, steht in der Mitteilung nicht.
Stellen Sie sich vor, Sie wären für die Compliance eines Unternehmens zuständig, das mit einem solchen Emittenten Geschäftsbeziehungen pflegt. Sie müssten ab dem Stichtag wissen, welche Behörde bei welcher Frage Ansprechpartnerin ist. Genau diese Trennschärfe macht die Aufgabenteilung interessant – und fehleranfällig, wenn Themen ineinandergreifen. Die Vermögenswertreserve etwa hängt praktisch mit Auslagerung und Verwahrung zusammen. Wie die Behörden solche Schnittstellen handhaben, sagt die Pressemitteilung nicht.
Immerhin: EBA und ACPR wollen laut EBA eng zusammenarbeiten, um einen reibungslosen Übergang und eine wirksame Aufsichtszusammenarbeit zu erreichen. Als Rechtsgrundlage nennt die EBA Art. 117 MiCA: Emittenten signifikanter E-Geld-Token stehen unter der dualen Aufsicht von EBA und zuständiger nationaler Behörde. Die EBA übt ihre Befugnisse in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden aus (Art. 117 Abs. 5 und Art. 128 MiCA) und mit den eingerichteten Aufsichtskollegien (Art. 119 MiCA). Ein Aufsichtskolleg ist ein Gremium, in dem die beteiligten Behörden sich abstimmen. Wie es bei USDC besetzt ist, nennt die Mitteilung nicht.
Unter dem Strich ist das ein Zuständigkeitswechsel in vier benannten Feldern. Ob die Aufsicht dadurch in der Praxis anders aussieht, lässt sich aus der Mitteilung nicht ablesen. Man kann höchstens sagen: Für diese Bereiche liegt die Aufsicht künftig zentral bei der EBA, statt bei einer einzelnen nationalen Behörde.
Ein Token, zwei Emittenten, ein MoU mit New York
Bei USDC kommt eine Besonderheit hinzu, die man leicht überliest. Der Token wird laut EBA in der EU von Circle Internet Financial Europe SAS ausgegeben, in den USA von Circle Internet Financial, LLC. Zwei Rechtsträger, zwei Rechtsräume, ein Produktname. Für die Aufsicht ist das keine Randnotiz, denn ein Stablecoin kennt keine Landesgrenzen, die Zuständigkeit der Behörden aber schon.
Die EBA hat deshalb ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem New York State Department of Financial Services (NYDFS) unterzeichnet. Ein MoU ist eine Absichtserklärung zwischen Behörden: Es hält fest, dass und in welcher Form man zusammenarbeiten will, und ist in der Regel keine Rechtsnorm wie ein Gesetz. Laut EBA soll es die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden erleichtern, um die Aufsicht über grenzüberschreitende Stablecoin-Aktivitäten zu unterstützen.
„To support its supervision of cross-border stablecoin activities, the EBA has signed a Memorandum of Understanding with the New York State Department of Financial Services which will facilitate the cooperation and exchanges of information between the two authorities.“ (Übersetzung: Zur Unterstützung ihrer Aufsicht über grenzüberschreitende Stablecoin-Aktivitäten hat die EBA ein Memorandum of Understanding mit dem New York State Department of Financial Services unterzeichnet, das die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden erleichtern soll.)
EBA, Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026
Mehr steht dazu nicht in der Mitteilung. Welche Informationen konkret fließen, in welchem Turnus, auf welche Anfrage hin und mit welchen Vertraulichkeitsregeln, bleibt offen. Ich finde, man sollte hier sauber bleiben: Ein MoU ist ein Signal, dass die Behörden miteinander sprechen wollen, aber es beschreibt nicht automatisch, was im Ernstfall passiert. Und wie soll man ein Dokument bewerten, dessen Inhalt nicht veröffentlicht wurde?
Unsere Einordnung: Die Konstellation zeigt, warum grenzüberschreitende Aufsicht bei Stablecoins ein praktisches Thema ist. Stellen Sie sich vor, ein Token wird auf zwei Kontinenten von zwei rechtlich getrennten Gesellschaften ausgegeben. Dann braucht eine Aufsichtsbehörde Wege, um Informationen von der anderen Seite zu erhalten, ohne dort selbst Befugnisse zu haben. Ein MoU ist ein solcher Weg. Die EBA formuliert den Zweck selbst: Zusammenarbeit und Informationsaustausch erleichtern. Ob und wie sich das in der Aufsicht über die Bereiche Eigenmittel, Vermögenswertreserve, Liquidität und Sanierungs- und Rücktauschpläne niederschlägt, sagt sie nicht.
Wir bei digital-magazin.de haben das Thema Stablecoins im Alltag schon an anderer Stelle beleuchtet. Wie USDC im Wallet-Alltag ankommt, lesen Sie in unserem Beitrag zu USDC im Samsung Wallet. Und wie Regulierung bei Krypto-Anbietern in der Praxis aussieht, zeigt unser Text über White-Label-Plattformen für Neobanken und Brokerinnen. Beides ersetzt keine Rechtsauskunft; dieser Text ist ebenfalls keine Anlageberatung.
Bleibt die Frage nach der Wirkung. Zwei Behörden, zwei Rechtsträger, ein Abkommen mit New York: Das klingt nach viel Abstimmung. Ob es auch viel Aufsicht bedeutet, lässt sich erst an der Praxis messen, nicht an einer Pressemitteilung.
Was Art. 58 MiCA zusätzlich verlangt
Dieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptTwo officials in a conference room reviewing abstract dashboards with network graphs of digital token flows on a large screen, documents on the table, cool daylight. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.Die EBA-Mitteilung nennt als Rechtsgrundlage der Einstufung die Art. 43 und 56 MiCA. Die Markets in Crypto-Assets Regulation, kurz MiCA, ist die EU-Verordnung, die Ausgabe und Handel von Kryptowerten regelt, darunter jeden Stablecoin, der an eine Währung gekoppelt ist. Wer als E-Geld-Token (kurz EMT) gilt, also als Token, der den Wert einer amtlichen Währung nachbilden soll, steht in dieser Verordnung. Ein weiterer Artikel spielt für signifikante Token eine eigene Rolle: Art. 58 Abs. 1 MiCA.
Er betrifft E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen, und zwar nach Buchstabe a die Vorgaben aus Art. 36, 37, 38 und Art. 45 Abs. 1 bis 4 MiCA anstelle von Art. 7 der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG. Nach Buchstabe b gelten die Vorgaben aus Art. 35 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 45 Abs. 5 MiCA anstelle von Art. 5 derselben Richtlinie. Das klingt nach Paragrafenakrobatik, und das ist es auch. Dahinter steckt ein einfacher Gedanke: Wer als signifikant gilt, wird nicht mehr nach dem allgemeinen E-Geld-Regime behandelt, sondern nach den schärferen Regeln der MiCA.
Konkret regeln diese Artikel Themen rund um die Vermögenswertreserve, also den Bestand an Vermögenswerten, der die ausgegebenen Token decken soll, sowie Anforderungen an Eigenmittel und die Reserveverwaltung. Auch den Rücktausch und die Prüfung der Reserve berühren sie. Details zu einzelnen Absätzen führen wir hier bewusst nicht aus, weil die EBA-Mitteilung sie nicht auf USDC bezieht.
Ein Punkt lässt sich dem Gesetzestext dagegen genau entnehmen. Abweichend von Art. 36 Abs. 9 MiCA wird die unabhängige Prüfung der Reserve bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token alle sechs Monate vorgeschrieben, gerechnet ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Einstufung als signifikant angenommen wurde. Das ist der Rechtsrahmen, mehr nicht.
Ob und wie das konkret für Circle gilt, sagt die EBA-Mitteilung nicht. Dort steht weder, welches Institut in welcher Rechtsform betroffen ist, noch, wann eine erste Prüfung fällig wäre. Wer daraus einen Prüfungskalender ableitet, rechnet mit Zahlen, die niemand veröffentlicht hat.
Warum ist das trotzdem relevant? Weil die Einstufung mehr ist als eine Etikettenfrage. Sie verschiebt einen Regelkreis: Aus einem Rahmen, den eine nationale Behörde allein ausfüllt, wird einer, in dem die EBA direkt mitwirkt. Art. 117 Abs. 4 MiCA beschreibt dafür den Mechanismus: Die EBA beaufsichtigt die Einhaltung der Art. 55 und 58 und übt dafür bestimmte Befugnisse der zuständigen Behörden aus.
Was sich für Haltende ändert – und was die EBA nicht sagt
Jetzt zu der Frage, die Anlegende und Nutzende am meisten umtreibt: Was heißt das für mich? Die ehrliche Antwort lautet: Die EBA-Mitteilung sagt dazu nichts. Sie nennt keine Folgen für Haltende und keine für Handelsplätze in Deutschland. Sie nennt auch keine Marktkapitalisierung und keine Halterzahlen.
Was bleibt, ist unsere Einordnung, und die fällt vorsichtig aus. Unter dem Strich wandern bestimmte Aufsichtsbereiche zu einer europäischen Behörde, nämlich diejenigen rund um Reserve, Kapital, Liquidität sowie Sanierungs- und Rücktauschpläne. Das ist eine zentralere Aufsicht über bestimmte Bereiche, nicht mehr und nicht weniger. Ich finde, man sollte daraus weder ein Sicherheitsversprechen noch eine Entwarnung machen. Eine strengere Aufsicht ist ein Rahmen. Sie beschreibt, wer prüft, nicht, was die Prüfung ergibt.
Stellen Sie sich vor, Sie halten einen Stablecoin als Zahlungsmittel für grenzüberschreitende Rechnungen. Unsere Einordnung: Ob Sie von der Verschiebung der Aufsichtszuständigkeit im Alltag etwas bemerken, ist offen, die EBA äußert sich dazu nicht. Ob Plattformen, bei denen Sie handeln, ihre Prozesse anpassen, ist eine weitere Frage, die die EBA nicht beantwortet. Wir wissen es schlicht nicht.
Zum Kontext: Wie sich Euro-Stablecoins im regulierten Raum entwickeln, haben wir bei digital-magazin.de bereits aufbereitet, etwa im Beitrag zu Euro-Stablecoins und ihrem regulatorischen Umfeld. Er liefert Hintergrund, ersetzt aber keine Aussage der Aufsicht über USDC.
Der Haken liegt in der Erwartungshaltung. Eine Einstufung als signifikant wirkt auf viele wie ein Qualitätsurteil. Rechtlich ist sie zunächst eine Zuständigkeits- und Pflichtenfrage. Daraus folgt kein Urteil über Stabilität, Rendite oder Kursverlauf. Der Text ist keine Anlageberatung, und er will auch keine Kauf- oder Verkaufsentscheidung vorbereiten.
Was Sie praktisch tun können, ohne zu raten: die Primärquellen lesen, bei Ihrem Anbieter nachfragen, ob und wie er die Änderung kommuniziert, und die Unterlagen zu Reserve und Prüfungen des Emittenten nutzen, soweit sie veröffentlicht sind. Mehr Substanz gibt die Faktenlage derzeit nicht her.
Häufige Fragen zu USDC und MiCA
Was bedeutet die Einstufung von USDC als signifikant?
Die EBA hat USDC, in der EU ausgegeben von Circle Internet Financial Europe SAS, als signifikanten E-Geld-Token nach MiCA eingestuft. Laut EBA sind derzeit 45 E-Geld-Token nach MiCA notifiziert, also bei den Aufsichtsbehörden gemeldet, und USDC ist der erste mit diesem Status. Rechtlich bedeutet das: Ab 12. November 2026 gilt die duale Aufsicht, die MiCA für signifikante E-Geld-Token vorsieht.
Wer beaufsichtigt USDC ab 12. November welche Bereiche?
Kurz gesagt: Die EBA übernimmt laut Pressemitteilung die direkte Aufsicht über Eigenmittel, Vermögenswertreserve, Liquiditätsanforderungen sowie Sanierungs- und Rücktauschpläne, die ACPR bleibt für Bereiche wie Governance, qualifizierte Beteiligungen, Eignungsprüfung, Auslagerung und Interessenkonflikte zuständig. Beide Behörden wollen eng zusammenarbeiten, damit der Übergang reibungslos verläuft.
Wird die Einstufung überprüft?
Ja, laut EBA im jährlichen Turnus, wie oben beschrieben. Die Indikatoren für die Kriterien e und f konkretisiert die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506. Das Ergebnis einer künftigen Überprüfung kennt niemand, die Mitteilung enthält dazu keine Aussage.
Was bleibt?
Eine Einstufung mit klarer Aufgabenteilung, aber ohne veröffentlichte Begründung im Detail: So lässt sich die Lage nüchtern beschreiben. Die Zuständigkeiten sind benannt, das Datum steht, die Rechtsgrundlagen sind zitiert. Warum die EBA zu ihrem Ergebnis kommt, steht in der Mitteilung dagegen nicht. Das ist kein Vorwurf, Pressemitteilungen sind keine Beschlussbegründungen. Es ist aber eine Lücke, die man benennen sollte.
Meiner Einschätzung nach ist das der eigentliche Prüfstein für die kommenden Monate. Die duale Aufsicht ist ein Experiment mit offenem Ausgang: Zwei Behörden, zwei Rechtsordnungen als Gegenüber, dazu ein Abkommen mit der New Yorker Aufsicht, dessen Inhalte über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch hinaus nicht bekannt sind. Funktioniert die Arbeitsteilung, wird sie unauffällig bleiben. Hakt sie, wird es sichtbar.
Ehrlich gesagt halte ich es für klug, diese Meldung weder zu überhöhen noch kleinzureden. Sie ordnet Zuständigkeiten neu, und das ist für einen Markt, der lange nach Regeln gerufen hat, kein Detail. Wie sich das im Alltag niederschlägt, werden erst Anwendung und Praxis zeigen. Wer mehr wissen will, liest die Quellen. Und wartet auf das, was die Aufsicht tatsächlich veröffentlicht.




