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Anthropic Usage Policy ab 12. November: Mensch im Loop galt schon – der Vertrag greift vor den Hochrisiko-Regeln des AI Act

Laut Anthropic gilt die überarbeitete Nutzungsrichtlinie für Claude ab dem 12. November, die Pflicht zum Menschen im Loop bestand aber schon vorher. Neu ist die präzise Liste von elf Hochrisiko-Bereichen mit Ausnahmen und Regeln für Hardware. Die Nutzungsrichtlinie ist ein Vertrag, der AI Act ein Gesetz: Dessen Hochrisiko-Regeln gelten laut EU-Kommission für die Anhang-III-Bereiche erst ab dem 2. Dezember 2027, und keines von beiden ersetzt das andere.

Anthropic: Prüfer am Schreibtisch entscheidet am Monitor über die Freigabe von InhaltenDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptPhotorealistic photo of a reviewer at a desk with one hand hovering over an approve button area on a monitor showing abstract blocks of content, a human checkpoint concept, office at dusk, face not visible, no logos, no brand marks, no readable text, no letters, no numbers, no watermarks, 16:9
Ein Mensch gibt frei (Symbolbild)

Stellen Sie sich eine Direktbank vor, die Claude Kreditanträge vorsortieren lässt. Das Szenario ist fiktiv, aber es steht für einen Alltag, den viele Compliance- und Produktverantwortliche kennen: Das Modell liest Unterlagen, fasst zusammen, gewichtet und schlägt am Ende vor, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Schnell, sauber, bequem.

Und jetzt? Anthropic hat in der Ankündigung vom 8. Oktober eine überarbeitete Nutzungsrichtlinie veröffentlicht, die ab dem 12. November gilt. Man könnte meinen, Anthropic verlange damit erstmals einen Menschen im Loop. Das stimmt so nicht.

Unsere Einordnung: Dass vor einer Entscheidung eine qualifizierte Person draufschaut und dass die Kundin erfährt, dass KI beteiligt war, galt in unserer fiktiven Bank schon vorher. Beides stand bereits in der Fassung vom 15. September 2025. Neu ist etwas anderes: Die Regel sagt jetzt präzise, wann sie greift und wann nicht.

Das ist weniger spektakulär als eine neue Pflicht – für die Praxis aber vermutlich nützlicher. Meine Kernfrage lautet deshalb: Was ändert sich am 12. November für Unternehmen, die Claude in sensiblen Entscheidungen einsetzen? Und wie verhält sich diese Vertragsregel zum AI Act, dessen Hochrisiko-Regeln laut EU-Kommission erst ab dem 2. Dezember 2027 (für die Anhang-III-Bereiche) beziehungsweise ab dem 2. August 2028 (für in regulierte Produkte eingebaute Systeme) gelten?

Was Anthropic am 8. Oktober veröffentlicht hat

Der Post vom 8. Oktober trägt den Titel „2026 Usage Policy update“. Anthropic schreibt, das Unternehmen aktualisiere seine Nutzungsrichtlinie jedes Jahr. Die neue Fassung gilt laut Policy-Seite ab dem 12. November („Effective November 12, 2026“), die Vorfassung galt seit dem 15. September 2025. Wichtig ist ein Satz aus dem Post: „Most of the updates in the latest version are intended to clarify existing rules.“ Das ist, wohlgemerkt, die Selbstauskunft eines Anbieters über seine eigene Policy. Den Abgleich der beiden Fassungen haben wir selbst vorgenommen.

Wen bindet das Ganze? Die Nutzungsrichtlinie gilt für „anyone who submits inputs to Anthropic’s products or services“. Das reicht von Apps wie Claude.ai und Claude Code über API und Entwicklerplattformen bis zur Kundschaft über Cloud-Anbieter und Reseller sowie zu den Endnutzenden von Produkten, in denen Claude steckt. Es handelt sich um eine Nutzungsrichtlinie, die Anthropic in seinen kommerziellen Bedingungen zum Vertragsbestandteil macht: Nach Abschnitt D.2 dürfen Kundschaft und deren Nutzende die Dienste nur im Einklang mit den Bedingungen nutzen, einschließlich der Usage Policy.

Die Struktur ist dreiteilig: Universal Usage Standards für alle, die High-risk Use Case Requirements und Additional Use Case Guidelines. Bei Verstößen, so der Wortlaut, „we may warn you or throttle, limit, suspend, or terminate your access“.

Dieser Artikel ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Wortlaut der Usage Policy und der Verordnung. Wir bei digital-magazin.de lesen die Texte deshalb im Original – und das sind die Änderungen laut Anthropic, mit unserem Abgleich:

  • Die Regeln gegen Täuschungskampagnen, bisher über mehrere Abschnitte verstreut, stehen jetzt gebündelt in einem eigenen Abschnitt.
  • Der Wahlabschnitt heißt nun „Do Not Undermine Democratic Processes“; das pauschale Verbot personalisierter Wähler- und Kampagnenansprache ist gestrichen, Täuschung und Datenmissbrauch bleiben verboten.
  • Das Waffenverbot ist präzisiert: Es umfasst ausdrücklich Software und Komponenten, die Waffen funktionieren lassen, etwa Lenk- und Steuerungssoftware.
  • Der Abschnitt zu Überwachung und Strafverfolgung ist genauer formuliert; laut Anthropic ändert das nichts an der Durchsetzung in der Praxis.
  • Der Hochrisiko-Abschnitt ist neu geschrieben, die Anforderungen sind laut Anthropic unverändert; hinzu kommen Regeln für Hardware, die autonom physisch handelt.
  • Neu untersagt ist anhaltendes, grundloses missbräuchliches Verhalten gegenüber den Modellen; laut Anthropic zielt das nur auf extreme Fälle.
  • Die Seite zu den Supported Regions erklärt genauer, wie Anthropic die Regel durchsetzt.

Mensch im Loop: nicht neu, aber endlich konkret

Anthropic sagt es selbst: „These requirements haven’t changed with the updated version of our Usage Policy.“ Der Konzern fügt hinzu, Nutzende hätten oft gefragt, ob ein bestimmter Anwendungsfall unter die Anforderungen falle. Deshalb habe man den Abschnitt neu geschrieben, damit er „more directly“ antworte.

Unser Fassungsvergleich bestätigt das. Schon die Vorfassung verlangte ein „Human-in-the-loop“: Bei Rat, Empfehlungen oder subjektiven Entscheidungen, die Einzelne unmittelbar betreffen, musste eine qualifizierte Fachperson Inhalt oder Entscheidung vor Weitergabe oder Finalisierung prüfen. Dazu kam die „Disclosure“: Betroffenen war offenzulegen, dass KI genutzt wird, „at a minimum at the beginning of each session“. Der Geltungsbereich hieß damals „specific consumer-facing use cases“, die Liste umfasste sieben grob umrissene Bereiche.

Neu sind elf „High-risk Areas“, und sie nennen konkrete Tätigkeiten:

  • Legal: Rechtsrat im Einzelfall, Dokumente zum Unterschreiben oder Einreichen.
  • Medical: Diagnose, Behandlung, Medikation samt Dosis, psychische Gesundheit.
  • Finance: persönliche Anlageempfehlungen zu konkreten Produkten, Beratung zur eigenen Steuer.
  • Credit: Kredite genehmigen oder ablehnen, Betrag, Zins, Limit, Kreditwürdigkeit.
  • Insurance: Underwriting, Pricing, Schadenentscheidung, Deckung, Kündigung.
  • Housing: Miet- und Kaufbewerbungen, Kündigung, Räumung.
  • Employment: Screening, Ranking, Einstellung, Beförderung, Schichten, Lohn, Leistungsbewertung, Kündigung.
  • Education and credentials, Healthcare access, Public benefits and services sowie Legal status and adjudication.

Der Geltungsbereich ist nach unserem Abgleich ebenfalls weiter gefasst: Die Vorfassung sprach von „specific consumer-facing use cases“, die neue Fassung nennt „anyone who uses our products to make a High-risk AI Recommendation or control equipment capable of High-risk Physical Actions“. Auch das ist eine Klarstellung mit Reichweite – bis zur Maschine, die sich bewegt.

Was heißt „qualifizierte Person“? Sie muss die Empfehlung inhaltlich prüfen („meaningfully review“), sie ändern dürfen und Ausbildung oder Erfahrung im Fach mitbringen, bei Bedarf eine Lizenz, „where applicable law requires one“. Sie bleibt verantwortlich für Richtigkeit und Angemessenheit. Ein Durchwinken per Klick wird dem kaum gerecht.

Bei der Offenlegung reicht es, dass Betroffene klar erfahren, dass KI beteiligt war. Anthropic, Claude oder das Modell muss das Unternehmen nicht nennen. Kundinnen und Kunden erfahren also das „Ob“, nicht das „Welches“.

Und das lokale Recht? Die Policy sagt selbst, ihre Anforderungen ersetzten es nicht; bei Widerspruch oder zusätzlichen Pflichten gilt das lokale Gesetz. Ich finde das ehrlich und praxistauglich. Meiner Einschätzung nach ist die Liste der eigentliche Gewinn: Wer bisher rätselte, ob eine interne Zusammenfassung oder das Umsetzen einer festen Regel schon darunterfällt, kann jetzt in der Ausnahmeliste nachlesen.

Ausnahmen und günstige Entscheidungen

Genauso wichtig ist, was nicht erfasst ist. Die neue Fassung führt eine ausdrückliche Ausnahmeliste auf, die es so in der Vorfassung nicht gab; dort war nur Wellness beim Gesundheitsbereich ausgenommen (unser Abgleich). Dazu zählen allgemeine Information und Bildung ohne Bezug auf die Person, Wellness, das Erklären einer Entscheidung, die eine qualifizierte Person schon getroffen hat, und das Umsetzen einer bereits getroffenen Entscheidung oder einer festen Regel ohne Ermessen des Modells. Auch Geschäftsprozesse ohne Bezug auf eine Einzelperson fallen heraus. Besonders praktisch ist diese Formulierung: „Internal drafting, research, summarization, or analysis that is not the ultimate High-risk AI Recommendation delivered“. Zuarbeit ist also etwas anderes als die Empfehlung, die am Ende tatsächlich ankommt.

Dazu kommen die „Favorable Decisions“. „Where permitted by law“ braucht es keinen Menschen im Loop vor einer Empfehlung, die „wholly favorable“ für die Person ist. Genannt werden vier Fälle: eine Versicherungsleistung auszahlen, Kostenübernahme oder Vorabgenehmigung für ärztlich angeordnete Versorgung erteilen, Zugang zu einer Gesundheitsleistung gewähren, eine öffentliche Leistung gewähren oder fortführen. Die Policy warnt zugleich: „Additional legal obligations such as disclosure may still apply.“ Eine Teilzusage, ein reduzierter Betrag oder eine Zusage unter Bedingungen gilt nicht als „wholly favorable“.

Zurück zu unserer fiktiven Direktbank. Die Ausnahme für günstige Entscheidungen nennt Kredite nicht. Nach unserer Lesart bleibt es beim Kredit deshalb beim Menschen im Loop, selbst wenn das Modell die Zusage empfiehlt. Der interne Entwurf einer Zusammenfassung des Antrags dagegen fällt eher unter die Ausnahme für interne Zuarbeit. Maßgeblich ist, was am Ende als Empfehlung die Kundin erreicht.

Was heißt das für Sie? Ehrlich gesagt lohnt sich ein Blick auf die eigenen Abläufe: Wo endet bei Ihnen die Zuarbeit, und wo beginnt die Empfehlung? Das lässt sich nun an der Policy festmachen, statt es zu erraten.

Täuschungskampagnen: ein Abschnitt statt vier

Der neue Abschnitt „Do Not Engage in Deceptive Campaigns or Artificial Activity“ ist vor allem Aufräumarbeit. Anthropic schreibt: „Our policy already prohibited this activity, but the restrictions were scattered across our elections, fraud, privacy, and disinformation sections.“ Jetzt steht alles an einem Ort, und es gilt, so die Policy, „whether political or commercial“. Unsere Lesart: Der Abschnitt gilt ausdrücklich auch für kommerzielle Kampagnen, er betrifft also Marketing- und Kommunikationsteams ebenso wie politische Kampagnen.

Der Wortlaut nennt Fake-Personas, -Accounts, -Medien oder -Organisationen, etwa „sockpuppets, astroturfing, fake reviews, or bots that claim to be human“. Auch wer verschleiert, wer hinter einer Botschaft steckt, Reichweite über falsche Accounts erzeugt oder Tools und Infrastruktur für solche Kampagnen baut, verstößt dagegen.

Die interessanteste Passage steht dazwischen. Untersagt ist auch, die Quellen zu manipulieren, aus denen Suchmaschinen oder KI-Systeme ihre Antworten ziehen, indem man sie mit Inhalten „seedet“, die Herkunft, Autorschaft oder Unabhängigkeit falsch darstellen. Das Beispiel der Policy: Netzwerke von Websites, die sich als unabhängige Quellen ausgeben und dieselben Behauptungen bestätigen.

Das trifft die neue Art, Antworten von KI-Systemen zu beeinflussen. Wer früher Suchergebnisse zurechtschob, schiebt inzwischen die Quellen zurecht, aus denen Suchmaschinen oder KI-Systeme ihre Antworten ziehen. Dass solche Muster real sind, zeigt auch, wie OpenAI zwei Einflussoperationen beschreibt. Für Unternehmen heißt das: Auch die vermeintlich harmlose „Empfehlungs-Seite“, die sich unabhängig gibt, aber keine ist, liegt ausdrücklich im Verbotsbereich der Policy, wenn sie mit Claude gebaut wird.

Wenn Claude Maschinen bewegt

Bisher ging es um Empfehlungen, die ein Mensch liest. Jetzt geht es um Geräte, die handeln. Anthropic hat nach dem Start seines „Model Hardware Standard“ neue Anforderungen für Hardware formuliert, die autonome physische Aktionen ausführt und dabei Verletzungen verursachen könnte. Die Kernsätze nach Anthropic-Angaben: „A qualified operator must be able to observe the equipment and stop it if needed; the equipment must also be able to hold a safe state if Claude is disconnected.“

Die Policy fasst das unter „High-risk Physical Actions“. Gemeint ist Hardware ohne menschliche Freigabe, die etwa Fahrzeuge, Drohnen oder mobile Roboter im geteilten Raum bewegt, Kraft ausübt, gefährliche Energie oder Stoffe steuert, am menschlichen Körper wirkt, Sicherheitssysteme bedient oder industrielle Prozesse fährt. Mehr braucht es auf Kategorie-Ebene nicht.

Der Wortlaut verlangt dreierlei: Eine qualifizierte Person kann den Betrieb beobachten und jederzeit stoppen. Das Gerät stoppt oder hält einen sicheren Zustand, wenn jemand eingreift oder die Verbindung abreißt. Und Betriebsgrenzen wie Geschwindigkeit, Kraft, Temperatur oder Dosis „must be enforced by the equipment or a controller independent of model output“. Das ist der Knackpunkt: Die Sicherheitsgrenze darf nicht vom Wohlverhalten des Modells abhängen.

Ausgenommen sind unter anderem Haushaltsgeräte innerhalb eingebauter Herstellergrenzen, Pläne, Code oder Befehle, die eine qualifizierte Person vor der Ausführung prüft, sowie reines Monitoring.

Unsere Einordnung: Das ist eine Vertragsregel für die Nutzung von Claude. Sie ersetzt kein Fahrzeug-, Medizinprodukte-, Maschinen- oder Arbeitsschutzrecht, und die Policy sagt selbst, dass sie lokale Rechtsanforderungen nicht ersetzt. Wer einen Roboter mit Claude steuert, muss die einschlägigen Vorschriften trotzdem einzeln prüfen.

Andere Anbieter ziehen eigene Linien, mit anderem Zuschnitt. Wie Microsoft AI „Human Control“ fasst, haben wir in einem Code-of-Conduct-Entwurf nachgezeichnet. Gleichsetzen sollte man die Ansätze nicht; sie sind ein Vergleichsmaßstab, kein gemeinsamer Standard.

Wahlen, Waffen, Überwachung richtig lesen

Anthropic: Ausgedruckte Richtlinien, Stift und Lesebrille auf einem Besprechungstisch neben einem LaptopDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptPhotorealistic photo of a team meeting room table with printed policy documents with illegible blurred lines, a pen and reading glasses, a laptop showing abstract flow chart shapes, overcast daylight, no logos, no brand marks, no readable text, no letters, no numbers, no watermarks, 16:9
Regeln lesen, Prozesse anpassen (Symbolbild)

Beginnen wir mit dem Missverständnis, das am nächsten liegt. Der Wahlabschnitt heißt jetzt „Do Not Undermine Democratic Processes“, und das pauschale Verbot personalisierter Wähler- und Kampagnenansprache ist gestrichen. Heißt das „Targeting jetzt erlaubt“? Nein. Anthropic begründet die Streichung damit, dass das Verbot legitime Arbeit traf, etwa gemeinnützige Organisationen, die Wählerinformationen in anderen Sprachen schreiben, oder Wahlbehörden, die „ballot cure notices“ verschicken. Und: Die Verhaltensweisen hinter der alten Regel, etwa Targeting, das auf Täuschung beruht, oder der Missbrauch personenbezogener Daten von Wählenden, bleiben laut Anthropic unter den Abschnitten zu Täuschungskampagnen, Überwachung und Datenschutz verboten. Unabhängig davon gilt für personenbezogene Daten in der EU weiterhin das Datenschutzrecht.

Bei Waffen sagt Anthropic, die Policy habe die Entwicklung von Waffen mit Claude „always“ verboten. Man habe aber Versuche beobachtet, Lenk- und Steuerungssoftware („guidance and control software“) für Waffen zu bauen. Klargestellt wird deshalb, dass das Verbot die Software und Komponenten umfasst, die Waffen funktionieren lassen, ebenso das Bewaffnen von Drohnen und anderen autonomen Fahrzeugen. Nach Anthropic-Angaben entspricht das der bisherigen Durchsetzung. Der Wortlaut nennt „targeting, fire control, or engagement“ ausdrücklich.

Der Abschnitt zu Überwachung und Strafverfolgung ist präziser gefasst. Verboten ist Tracking ohne Einwilligung, „whether it happens in real time or through analysis of previously collected data“. Claude darf nicht genutzt werden, um zu entscheiden oder zu empfehlen, „who to investigate, arrest, or charge“, und Überwachungstools zu bauen oder zu verbessern, ist ebenfalls untersagt. Auch hier schreibt Anthropic, das Update ändere nichts an dem, was in der Praxis durchgesetzt wird. Erlaubt bleiben unter anderem eingewilligtes Tracking wie Betrugsüberwachung, Content-Moderation, Journalismus und juristische Recherche.

Der Rest ist schnell erzählt: Das neue Verbot von anhaltendem Missbrauch gegenüber den Modellen zielt laut Anthropic nur auf extreme Fälle, und die Seite zu den Supported Regions erklärt, wie Anthropic die Regel durchsetzt.

Vertrag ist nicht Gesetz – unsere Einordnung

Unsere Einordnung: Die Usage Policy ist ein Vertrag. Sie bindet, wer Claude nutzt, und Anthropic setzt sie über den Zugang durch – mit Warnung, Drosselung, Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Zugangs. Der AI Act ist ein Gesetz. Seine Einhaltung kontrollieren Behörden, nicht ein Anbieter.

Beides hat seine Berechtigung, und beides misst anderes. Die Policy fragt, ob vor der Kreditentscheidung eine qualifizierte Person draufgeschaut hat und ob die betroffene Person weiß, dass KI beteiligt war. Der AI Act fragt laut EU-Kommission nach Risikomanagement, Daten, Dokumentation und Aufsicht über ein System. Das sind zwei verschiedene Blickwinkel, die sich nur teilweise überschneiden, und keiner ersetzt den anderen.

Ein Wort zur Begrifflichkeit: Im AI Act heißt, wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt, „Deployer“. Ich sage hier Betreibende. Die Bank aus unserem fiktiven Beispiel wäre so eine Betreibende.

Hand aufs Herz: Die häufigste Versuchung ist die bequeme Abkürzung. „Wir halten die Policy ein, also sind wir beim AI Act im Reinen.“ Oder umgekehrt: „Das Gesetz kommt erst 2027, also hat das noch Zeit.“ Beides ist falsch. Im ersten Fall fehlen Dokumentation und Systemaufsicht, im zweiten verlieren Sie womöglich schon vorher den Zugang zu Ihrem Modell. Wer beides in einen Topf wirft, hat zwei Lücken statt einer Lösung.

Ich finde, das ist die eigentliche Lektion der Überarbeitung. Wir bei digital-magazin.de halten Vertrag und Gesetz deshalb bewusst getrennt: Die Policy sagt selbst, ihre Anforderungen ersetzten lokale Rechtsanforderungen nicht. Das gilt in beide Richtungen.

Was der AI Act laut EU-Kommission für Hochrisiko-Systeme verlangt – und ab wann

Nach Angaben der EU-Kommission unterliegen Hochrisiko-Systeme „strict obligations before they can be put on the market“. Dazu zählen Risikobewertung und -minderung, hochwertige Datensätze, Protokollierung, ausführliche Dokumentation, „clear and adequate information to the deployer“, „appropriate human oversight measures“ sowie Robustheit, Cybersicherheit und Genauigkeit. Nach dem Markteintritt sorgen laut Kommission „deployers“ für menschliche Aufsicht und Überwachung („deployers ensure human oversight and monitoring“), die Anbieter betreiben Marktbeobachtung.

Der Zeitplan: In ihrer Pressemitteilung vom 31. Juli schreibt die Kommission, der AI Omnibus habe die Anwendung der Hochrisiko-Regeln auf den 2. Dezember 2027 verschoben, die für in regulierte Produkte eingebaute Systeme auf den 2. August 2028. Laut ihrer Seite zur Durchsetzung gilt der erste Termin für die Anhang-III-Bereiche. Der Omnibus ist nach Kommissionsangaben seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Schon ab dem 2. August 2026 gelten laut Kommission Transparenzregeln: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben. Das erinnert an die Chatbot-Offenlegung der Policy, ist aber eine eigene Pflicht mit eigener Grundlage.

Unsere Rechnung: Zwischen dem 12. November 2026 und dem 2. Dezember 2027 liegen 385 Tage, genau 55 Wochen. Ein Vorsprung einer neuen Pflicht ist das nicht, denn die Policy-Pflicht galt schon vorher.

Wo überschneiden sich die Welten? Bei Kreditwürdigkeit, Beschäftigung und Bildung tauchen beide Regelwerke auf. Wo nicht? Die Policy-Kategorie „Finance“, also persönliche Anlage- oder Steuerempfehlungen, ist nicht automatisch AI-Act-Hochrisiko. Umgekehrt fragt der AI Act nach Pflichten für das System, nicht nur nach dem Blick einer Person auf das Ergebnis.

Medizinische KI wiederum fällt je nach Einordnung eher in die zweite Stufe; was die Verschiebung für Medizin-KI bedeutet, lesen Sie in unserer Analyse. Wer Kennzeichnung, Verbote und Hochrisiko sauber trennen will, findet in unserem Beitrag eine Hilfe zur Unterscheidung.

Was heißt das für Sie?

Kurz und praktisch, nach unserer Einordnung:

  • Betreibende in Kredit, Versicherung, HR, Gesundheit und Recht sollten ihre Anwendungsfälle gegen die elf High-risk Areas legen. Welche Empfehlung erreicht am Ende tatsächlich eine Person?
  • Dieselben Betreibenden sollten Ausnahmen schriftlich begründen, etwa interne Zuarbeit oder rein günstige Entscheidungen, und festhalten, auf welcher Lesart das beruht.
  • Benennen Sie, wer die qualifizierte Person ist: mit Fachkenntnis, Änderungsbefugnis und Verantwortung für das Ergebnis.
  • Prüfen Sie die Offenlegung: Erfahren Betroffene klar, dass KI beteiligt war? Das Modell müssen Sie nicht nennen.
  • Entwickelnde von Agenten und Robotik brauchen Sicherheitsgrenzen, die unabhängig von der Modellausgabe greifen, sowie einen Not-Halt, den eine qualifizierte Person bedienen kann.
  • Betroffene dürfen sich laut Policy darauf verlassen, den Hinweis zu bekommen, dass KI beteiligt war. Welches Modell im Hintergrund läuft, müssen sie nicht erfahren.

Eine Randnotiz aus unserem Fassungsvergleich, die für ein Medienhaus erwähnenswert ist: „Media or professional journalistic content“ stand in der alten Liste der Vorfassung und fehlt in der neuen. Anthropic erwähnt das im Post nicht. Ein Motiv unterstellen wir nicht; wer automatisch Inhalte erzeugt und veröffentlicht, sollte die Policy aber genau lesen.

Und jetzt?

Ich mag an dieser Überarbeitung, dass sie nicht so tut, als sei sie ein Neuanfang. Anthropic sagt selbst, die meisten Änderungen seien Klarstellungen, und der Vergleich der Fassungen gibt dem weitgehend recht – mit Ausnahmen: Geltungsbereich, Hardware-Regeln, Ausnahmeliste und das gestrichene Targeting-Verbot gehen nach unserem Abgleich darüber hinaus. Das ist weniger glamourös, aber glaubwürdig.

Ehrlich gesagt hängt jetzt alles an einer Frage, die kein Text beantworten kann: Ist die „qualifizierte Person“ in der Praxis mehr als ein Klick? Auf dem Papier ist sie klar definiert, nämlich mit Fachwissen, Änderungsbefugnis und Verantwortung. Ob Ihre Abläufe das tragen, wissen nur Sie.

Wir bei digital-magazin.de bleiben an dem Thema dran – mit Blick auf Vertrag und Gesetz, getrennt und doch im Zusammenhang. Und Sie? Wer ist bei Ihnen die Person, die draufschaut?