Wenn Sie in Product oder Legal arbeiten, merken Sie sich zuerst ein Datum: den 2. Dezember. Nicht wegen High-Risk, das kommt später. Sondern weil an diesem Tag laut der Q&A der CNIL zwei Dinge zusammenfallen: eine Kennzeichnungspflicht für KI-erzeugte Inhalte bei bestimmten Bestandssystemen und ein Verbot, das als eigene Kategorie in Ihren Release-Kalender gehört. Die Transparenz-Regeln selbst laufen schon seit dem 2. August.
Das klingt nach Detailarbeit. Ist es auch. Aber es ist Detailarbeit mit einem festen Termin, und der liegt näher, als die Debatte über 2027 und 2028 vermuten lässt.
CNIL und Kennzeichnung: der 2.12. steht vor High-Risk
Beginnen wir mit der Ausgangslage. Die KI-Verordnung wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 1. August 2024 in Kraft. Seitdem greifen ihre Pflichten in Stufen. Die CNIL führt diese Stufen in ihrer Q&A auf. Das Update vom 17. August 2026 nennt dabei die Änderungen durch den Digital-Omnibus: Eine geänderte Fassung wurde am 24. Juli 2026 angenommen und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Die CNIL schreibt dort übrigens „RIA“, wenn sie die KI-Verordnung meint. Das ist die französische Abkürzung, kein eigenes Regelwerk.
Die Staffel, wie die CNIL sie listet, lässt sich als Reihe lesen:
- 2. Februar 2025: Verbote von KI-Systemen mit unannehmbarem Risiko, ausgenommen das Verbot von Systemen, die Material sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuelle Deepfakes erzeugen.
- 2. August 2025: Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die Benennung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
- 2. August 2026: Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme.
- 2. Dezember 2026: das Verbot der eben genannten Systeme, dazu die Kennzeichnungspflicht für KI-erzeugte Inhalte bei relevanten Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
- 2. August 2027: mindestens eine regulatorische Sandbox pro Mitgliedstaat.
- 2. Dezember 2027: Regeln für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III.
- 2. August 2028: Regeln für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I.
Die letzten beiden Punkte sind der Kontrast. Sie sind weit weg, und genau deshalb fällt der Dezember 2026 leicht durchs Raster. Wer die Roadmap nur nach der größten Zahl sortiert, sieht zuerst Hochrisiko. Wer sie nach dem nächsten Termin sortiert, sieht den 2. Dezember.
Eine ehrliche Einschätzung vorab: Ich halte die Erzählung „High-Risk kommt erst später, wir haben Zeit“ für gefährlich bequem. Sie stimmt für die Hochrisiko-Regeln. Sie stimmt nicht für alles, was in Ihren Produkten schon heute Texte, Bilder, Audio oder Video erzeugt.
Wer sich die Zusammenhänge der gesamten Verordnung noch einmal in Ruhe ansehen möchte, findet bei uns einen Überblick zur KI-Regulierung der EU, der die großen Linien erklärt.
Was seit Ende Juli und Anfang August schon gilt
Zwei Daten sind hier wichtig. Am 27. Juli 2026 trat die geänderte Fassung in Kraft. Am 2. August 2026 begannen die Transparenzpflichten. Das ist kein Ausblick mehr, das ist Gegenwart.
Dabei gibt es eine Abweichung, die Sie kennen sollten. Die CNIL nennt für den 2. August 2026 „Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme“, ohne in diesem Stichpunkt Article 50 zu erwähnen. Die FAQ der Kommission zu Article 50, zuletzt aktualisiert am 24. Juli 2026, wird deutlicher: Article 50 gilt ab dem 2. August 2026. Ab diesem Tag müssen Provider und Deployer die Transparenzpflichten dieser Vorschrift einhalten.
Beide Formulierungen stehen nebeneinander, und ich glätte sie bewusst nicht. Die CNIL-Liste ist eine Fristenübersicht, die FAQ ist die genauere Auslegung zu einer einzelnen Vorschrift. Für Ihre Planung heißt das: Lesen Sie die Fristenliste als Orientierung und die FAQ als Arbeitsgrundlage.
Wer ist überhaupt gemeint? Die FAQ unterscheidet zwei Rollen.
Provider nach Article 3(3) entwickeln ein System oder lassen es entwickeln. Sie bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU in Verkehr oder nehmen es in Betrieb. Das gilt auch, wenn sie außerhalb der EU sitzen, und es gilt auch, wenn nur das Output in der EU genutzt wird.
Deployer nutzen ein System unter ihrer Verantwortung. Ausgenommen ist die persönliche, nicht berufliche Nutzung. Mitarbeitende eines Unternehmens sind dabei keine eigenen Deployer. Und eine juristische Person bleibt Deployer, selbst wenn Auftragnehmende das System in ihrem Auftrag betreiben.
Was heißt das für Sie? Ganz praktisch: Sie können Ihre Rolle nicht an den Dienstleister delegieren. Wenn Ihr Unternehmen ein System verantwortet, bleibt die Rolle bei Ihnen, auch wenn jemand anderes den Betrieb übernimmt. Ob Sie Provider, Deployer oder beides sind, kann je nach Produkt unterschiedlich ausfallen. Das lohnt sich pro System aufzuschreiben.
Wir bei digital-magazin.de beobachten, dass genau diese Rollenfrage in Teams am längsten offen bleibt. Sie ist unbequem, weil sie Zuständigkeiten berührt. Sie ist aber auch die Voraussetzung für alles Weitere. Einen vertiefenden Blick auf die Pflichten seit dem Stichtag gibt unser Beitrag zu den Transparenzpflichten ab dem 2. August.
Die Gnadenfrist gilt nur fürs Marking
Jetzt zum Teil, der am häufigsten missverstanden wird. Die FAQ sieht eine begrenzte Gnadenfrist vor. Sie gilt nur für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Und sie gilt nur für die Pflicht zum Markieren und Erkennen KI-erzeugter Inhalte nach Article 50(2). Provider solcher Systeme müssen diese Pflichten erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.
Lesen Sie das noch einmal langsam. Nur Bestandssysteme. Nur Marking und Detection. Nur Provider.
Alles andere läuft ab dem 2. August. Wer ein neues System nach diesem Datum auf den Markt bringt, hat keine Gnadenfrist. Und wer als Deployer unterwegs ist, sollte die Gnadenfrist nicht als eigene Atempause lesen.
Hier liegt die zweite Abweichung zwischen den Quellen. Die CNIL listet für den 2. Dezember 2026 eine „Transparency obligation regarding the labeling of AI-generated content“ für relevante Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Das klingt nach einer breiteren Kennzeichnungspflicht. Die FAQ ist enger: Sie spricht von der Marking- und Detection-Pflicht nach Article 50(2) und von Providern. Für Ihre Planung nehmen Sie die engere Lesart als Maßstab dafür, was die Frist konkret abdeckt, und behalten die breitere CNIL-Formulierung im Blick, damit Sie nicht überrascht werden.
Dazu kommt eine dritte Abweichung, und sie ist für Redaktionen und Marketing wichtig. Nur die FAQ sagt: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Fristenliste der CNIL sagt dazu nichts. Die Kommission ermutigt einschlägige Deployer allerdings, es wo möglich trotzdem zu tun. Das ist keine Pflicht. Es ist ein Hinweis, den man zumindest intern diskutieren sollte.
Warum ist das so wichtig? Weil „Gnadenfrist“ ein Wort ist, das im Meeting schnell zu „wir haben noch Zeit“ wird. Dabei bezieht es sich auf einen kleinen Ausschnitt. Meine Einschätzung: Die Gefahr liegt weniger in der Frist selbst als darin, dass sie das Gefühl erzeugt, die ganze Vorschrift sei verschoben.
Eine Rechnung der Redaktion, ausdrücklich keine Behördenzahl: Vom Erscheinungstag, Donnerstag, 1. Oktober 2026, bis zum 2. Dezember 2026 sind es neun Wochen. Das ist eine Redaktionsrechnung vom Erscheinungstag, nicht aus der CNIL und nicht aus der FAQ. Neun Wochen sind für ein Produktteam nicht viel, wenn Design, Entwicklung, Freigabe und Release-Fenster zusammenpassen müssen.
Transparenz, die Product schon im Kalender haben sollte
Was verlangt Article 50 eigentlich? Die FAQ führt mehrere Absätze aus. Ich gehe sie so durch, wie ein Product-Team sie in Tickets übersetzen würde.
Article 50(1): Hinweis bei direkter Interaktion
Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, sind so zu gestalten, dass die Personen informiert werden, es sei denn, das ist offensichtlich. Die FAQ nennt vier kumulative Kriterien: ein KI-System, ein echter Austausch in beide Richtungen (nicht bloß Datensammeln oder automatische Antworten), direkte Interaktion ohne menschliche Zwischenperson und natürliche Personen als Gegenüber. Reine Hintergrundsysteme, Maschine-zu-Maschine-Abläufe oder Systeme ohne direkten Kontakt fallen heraus.
Der Hinweis kommt zu Beginn der ersten Interaktion. Er muss klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Die Ausnahme für Offensichtliches ist eng gefasst: Maßstab ist eine durchschnittliche, vernünftig informierte, umsichtige und aufmerksame Person. Die Leitlinien interpretieren die Ausnahme restriktiv. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass „das doch jeder merkt“.
Article 50(2): Markieren, was synthetisch ist
Provider von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Das gilt ausdrücklich auch für Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck.
Die Leitlinien auf der FAQ-Seite nennen Fälle außerhalb der Pflicht: eine kurze Folge aus Zahlen, Symbolen oder Buchstaben, Quellcode, Output, der ausschließlich von Maschine zu Maschine läuft und automatisch verarbeitet wird, ohne dass Menschen ihn sehen, sowie Output in geschlossenen industriellen und Produktentwicklungsumgebungen, etwa in der Filmvorbereitung, solange es nicht das Endprodukt ist. Assistierende Standardbearbeitung löst die Pflicht nicht aus. Für Business-to-Business- oder industrielle Kontexte gibt es zudem eine enge Ausnahme, wenn die Bedingungen der Leitlinien erfüllt sind.
Bei der Umsetzung sind Kosten, die Eigenheiten der Inhaltsarten und der anerkannte Stand der Technik zu berücksichtigen. Konkrete technische Rezepte nennt die FAQ an dieser Stelle nicht, und ich erfinde hier keine.
Hilfreich ist der Code of Practice on Transparency of AI-generated content. Er ist ein freiwilliges Werkzeug. Unterzeichnende können sich darauf stützen. Wer nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung anders belegen und kann laut FAQ mit mehr Auskunftsersuchen rechnen. Das ist eine Abwägung, die Legal und Product gemeinsam treffen sollten, nicht allein.
Article 50(5): was wir nicht ausführen können
Die FAQ nennt Article 50(5) als Teil der Provider-Pflichten vor dem Inverkehrbringen, zusammen mit 50(1) und 50(2). Der Code of Practice deckt Marking und Labelling nach 50(2), 50(4) und 50(5) ab. Inhaltlich ausgeführt wird 50(5) auf dieser Seite aber nicht. Deshalb sage ich dazu nur das: Es existiert, es ist im Code mitgedacht, und Sie sollten den Wortlaut selbst prüfen oder prüfen lassen.
Eine Abgrenzung noch, nur kurz: Die FAQ stellt Article 50 als ergänzend zu den Transparenzregeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Article 53 und 55 dar. Der Code zu diesen Modellen betrifft Dokumentation gegenüber dem AI Office, Behörden und nachgelagerten Providern sowie Trainingsdaten. Der Transparenz-Code betrifft dagegen die Markierung der Outputs gegenüber den Personen, die sie sehen. Zwei Codes, zwei Zielgruppen. Verwechseln Sie sie nicht.
Wo landet das im Kalender? Mindestens an drei Stellen: bei der Rollenklärung pro System, bei der Entscheidung über den Code of Practice und bei der Frage, welche Ihrer Bestandssysteme vor dem 2. August 2026 im Markt waren.
Das Verbot am selben Tag, nur als Kategorie
Dieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptPhotorealistic close photo of a blank adhesive label and a pen on a wooden desk, no logos, no readable text, no watermarks, 16:9Am 2. Dezember 2026 steht im Kalender noch etwas anderes als die Kennzeichnung der Bestandssysteme. Es ist ein Verbot, und es gehört in dieselbe Zeile des Release-Kalenders. Ab diesem Tag sind KI-Systeme verboten, die Material sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuelle Deepfakes erzeugen.
Mehr als diese Einordnung brauchen Sie hier nicht. Es geht um eine Regelkategorie und eine Frist, nicht um Technik und nicht um Beispiele. Genau so sollte es auch in Ihrer Planung stehen: als Kategorie mit Datum, mit einer verantwortlichen Person dahinter.
Die übrigen unannehmbaren Praktiken gelten seit dem 2. Februar 2025. Diese Kategorie war damals ausgenommen. Sie rückt jetzt auf denselben Tag wie die Kennzeichnung für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Das ist ein Detail, das beim Überfliegen der CNIL-Staffel leicht untergeht. Es lohnt sich, es bewusst zu notieren.
Meine Einschätzung: Der gemeinsame Termin ist ein Planungsgeschenk. Wer ohnehin einen Release-Freeze oder ein Compliance-Gate rund um den 2.12. bauen muss, kann beide Themen in einem Termin bündeln. Ein zweiter Termin würde nur Abstimmung kosten.
Was heißt das für Sie? Product trägt das Datum in den Kalender ein, Legal prüft, ob die eigene Produktbeschreibung überhaupt in die Nähe dieser Kategorie kommt. Für die allermeisten Teams lautet die Antwort wohl Nein. Aber diese Antwort sollte jemand dokumentiert haben, statt sie anzunehmen.
Der Gap danach ist nicht der Haken
Gern wird gesagt, der große Brocken komme ja erst später. Das stimmt auch. Die Regeln für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027, jene nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Dazwischen steht noch die Pflicht zu mindestens einer regulatorischen Sandbox je Mitgliedstaat, und zwar am 2. August 2027.
Diese Termine sind real. Sie sind aber der Kontrast, nicht der Haken.
Der Haken ist unscheinbarer. Die Kennzeichnung und das Verbot landen in einem Dezember, den viele Teams längst mit Jahresabschluss, Freeze-Zeiten und Urlaubsplanung gefüllt haben. Wer den Gedanken „High-Risk kommt erst 2027“ als Entwarnung liest, schiebt Article 50 gedanklich mit nach hinten. Dabei gilt Article 50 laut Commission-FAQ seit dem 2. August 2026, mit einer begrenzten Gnadenfrist nur für einen engen Teil.
Wir bei digital-magazin.de sehen in Redaktionsgesprächen immer wieder dasselbe Muster: Das ferne Datum bekommt ein Projekt, das nahe Datum bekommt eine Notiz. Wäre es nicht klüger, es umgekehrt zu machen? Das nahe Datum verlangt Entscheidungen, das ferne Datum verlangt Vorbereitung.
Wer sich einen Überblick über die Grundlogik der Verordnung verschaffen will, findet in unserer Übersicht vier Fragen, die sich Product und Legal zum AI Act zuerst stellen sollten. Der Gap bis 2027 ist kein Freibrief für Article 50, und er ist erst recht keine Entwarnung für spätere Pflichten.
Was DACH-Product und Legal bis dahin aufschreiben
Aufschreiben heißt hier: kurze, klare Einträge, die jemand anderes in sechs Monaten noch versteht. Keine Konzeptpapiere. Die folgenden Punkte ergänzen, was die FAQ der Kommission zu den übrigen Absätzen von Article 50 sagt.
Article 50(3): Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Setzen Sie als Deployer ein System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung ein, informieren Sie die Personen, die dem System ausgesetzt sind, über dessen Betrieb. Über den Zweck müssen Sie nicht zwingend informieren. Die Pflicht gilt in Echtzeit und nachträglich. Notieren Sie also nicht nur, ob ein solches System läuft, sondern auch, ob Auswertungen im Nachhinein stattfinden.
Article 50(4): Deepfakes und veröffentlichter Text
Hier trägt die FAQ am meisten aus. Deployer kennzeichnen Deepfakes. Und sie kennzeichnen klar KI-erzeugten oder manipulierten Text, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Ein Deepfake nach Article 3(60) liegt nur vor, wenn drei Kriterien zusammenkommen:
- Der Inhalt ähnelt bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen.
- Das Abgebildete existiert oder könnte plausibel existieren.
- Der Inhalt würde einer Person fälschlich authentisch oder wahr erscheinen.
Bei dem dritten Punkt dürfen Kontext, Publikum und Einsatz berücksichtigt werden. Das ist kein Schlupfloch, sondern eine Bewertungsfrage, die Sie dokumentieren sollten.
Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Konfrontation erfolgen, klar und unterscheidbar, und ohne dass jemand ein Spezialwerkzeug braucht. Wichtig für Ihre Planung: Deployer dürfen sich für ihre Offenlegung nicht allein auf die maschinenlesbare Markierung des Providers nach Article 50(2) stützen. Die technische Markierung im Hintergrund ersetzt also nicht den sichtbaren Hinweis für Menschen.
Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken ist die Pflicht begrenzt. Es reicht eine angemessene Offenlegung, die Darstellung oder Genuss des Werks nicht behindert.
Beim Text gelten engere Bedingungen. Er muss veröffentlicht sein, die Öffentlichkeit informieren und von öffentlichem Interesse sein. Die FAQ nennt dafür Felder wie Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Verbrauchersicherheit, außerdem wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können.
Und dann kommt der Punkt, der für Redaktionen und Content-Teams besonders zählt. Menschliche inhaltliche Prüfung nimmt den Text aus der Kennzeichnung. Gemeint ist eine Prüfung durch Personen mit Sachverstand, oder eine verantwortliche Redaktion, die Texte substanziell freigeben, ändern oder ablehnen darf, einschließlich Faktenprüfung. Ein Rechtschreib- oder Grammatikcheck reicht dafür nicht. Redaktionelle Verantwortung bedeutet dabei die letzte rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung.
Das ist nüchtern betrachtet eine Organisationsfrage. Wer hat im Haus tatsächlich die Befugnis, einen KI-Text zu stoppen? Steht diese Person im Prozess, oder nur im Organigramm? Zur Frage, wie Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit im Alltag zusammenhängen, lohnt auch ein Blick auf unseren Beitrag, der Explainable AI als DSGVO-Pflicht in einzelnen Punkten durchgeht. Persönlich halte ich das für die wichtigste Notiz dieses Abschnitts: Ohne benannte Freigabe-Verantwortung hilft das beste Kennzeichnungsschema wenig.
Wer entscheidet über die Maßnahmen?
Für Article 50(1) und 50(3) bestimmen Provider und Deployer die angemessenen Maßnahmen selbst und berücksichtigen dabei die Leitlinien. Der Code of Practice ist hier kein Ersatz. Laut FAQ hilft er bei 50(2), 50(4) und 50(5). Schreiben Sie deshalb in Ihre Unterlagen, welche Absätze Sie über den Code abdecken wollen und welche über eigene Maßnahmen. Diese Trennung ist schnell notiert und erspart später Verwirrung.
Noch ein praktischer Punkt: Mehrere Teams berühren dieselben Systeme. Product kennt die Funktion, Legal kennt die Rolle als Provider oder Deployer, Redaktion und Marketing kennen den Output. Ein gemeinsames Dokument mit einer Zeile pro System spart mehr Abstimmung als jede Folge von Meetings.
Nicht jede Zeile braucht dabei dieselbe Tiefe. Ein Chat-Assistent mit direktem Kontakt zu Kundschaft braucht andere Notizen als ein internes Werkzeug, dessen Output nie ein Mensch außerhalb des Hauses sieht.
Und jetzt?
Legen Sie diese Woche vier Einträge an. Mehr braucht es für den Anfang nicht.
- Welche Systeme waren vor dem 2. August 2026 im Markt? Eine Liste, eine verantwortliche Person, ein Stichtag.
- Trifft Article 50(2) diese Systeme? Dazu gehört die Frage, ob sie synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und ob Sie Provider sind. Die Gnadenfrist bis zum 2. Dezember 2026 gilt laut FAQ nur für die Marking- und Detection-Pflicht bei solchen Bestandssystemen.
- Was gilt ab dem 2. August 2026 schon ohne Gnade? Prüfen Sie Article 50(1), 50(3) und 50(4) getrennt davon, denn für diese Absätze nennt die FAQ keine Gnadenfrist.
- Steht das Verbot am 2.12. im Kalender? Nur als Kategorie und Frist, mit einem Namen daneben, der es geprüft hat.
Die High-Risk-Termine 2027 und 2028 gehören daneben, als späterer Kontrast und nicht als Beruhigung. Wer den 2.12. jetzt einträgt, hat die Reihenfolge richtig gesetzt.




