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Snapchat darf My-AI-Chats nicht ohne Rechtsgrundlage für Werbung nutzen

Das Landgericht Köln hat Snap untersagt, Daten aus My-AI-Chats ohne Rechtsgrundlage für Werbung zu verarbeiten. Auch vorangekreuzte Einwilligungen und voreingestellte Anzeigenthemen bei Minderjährigen sind verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Snapchat: Jugendlicher mit Smartphone vor einem GerichtsgebäudeDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptCourthouse facade with classic columns in Cologne-style architecture under overcast sky, a teenager in the foreground looking at a smartphone, shallow depth of field. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.
Urteil zu KI-Chats und Werbung (Symbolbild)

Ein Anbieter darf Chatinhalte mit einer KI nicht ohne Rechtsgrundlage für Werbung auswerten. Das hat das Landgericht Köln gegen die Snap Group Limited, die Snapchat betreibt, entschieden (Urteil vom 17.09.2026, Az. 33 O 120/24). Untersagt sind die Werbenutzung von My-AI-Daten wie im Popup beschrieben, Einwilligungen über vorangekreuzte Kästchen und voreingestellte Anzeigenthemen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ bei Minderjährigen; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Je Verstoß droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 €. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv); es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung eines Landgerichts, deren Begründung dennoch Maßstäbe für Werbung aus KI-Chats setzt.

Der Popup-Text vor dem ersten My-AI-Chat

Snapchat richtet sich an Personen ab 13 Jahren. Bevor Nutzende My AI, den KI-Chatbot der App, zum ersten Mal verwendeten, blendete Snap ein Popup ein. Nach den Angaben des vzbv zum Urteil lautete der entscheidende Satz wörtlich: „My AI kann von dir angegebene Informationen verwenden, um die Produkte von Snap Inc. zu verbessern und dein Nutzererlebnis zu personalisieren, unter anderem Anzeigen.“

Auf diese Verwendung zielt Ziffer 1a des Tenors. Snap muss es unterlassen, über My AI erhobene Daten ohne Rechtsgrundlage zu Werbezwecken zu verarbeiten, wie es im Popup beschrieben ist. Der Anspruch des vzbv stützt sich auf § 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Verbindung mit Art. 5 DSGVO. Das UKlaG erlaubt qualifizierten Verbänden, Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften abzustellen, ohne dass einzelne Betroffene selbst klagen müssen. Art. 5 DSGVO enthält die Grundsätze der Datenverarbeitung, darunter die Rechtmäßigkeit.

Rechtlich interessant ist der Weg, den das Gericht zur Rechtsgrundlage nimmt. Es wendet Art. 9 DSGVO als Spezialregel (lex specialis) an. Art. 9 regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und hat nach Auffassung der Kammer Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1, der die allgemeinen Rechtsgrundlagen wie Einwilligung, Vertrag oder berechtigtes Interesse aufführt. Eine Prüfung von Art. 6 erübrigt sich deshalb.

Damit blieb für Snap nur die Möglichkeit, sich auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO zu stützen. Eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) trägt Snap laut Urteil jedoch nicht vor. Ohne diese oder eine andere Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 fehlt die Rechtsgrundlage, und die Unterlassung folgt. Das berechtigte Interesse des Unternehmens kommt bei Ziffer 1a gar nicht erst zur Sprache, weil es als Grundlage durch den Vorrang von Art. 9 ausgeschlossen ist.

dm-Einordnung: Für KI-Chatbots ist dieser Ansatz folgenreich. Wer einem Chatbot frei formulierten Text anvertraut, kann vorab nicht begrenzen, worüber gesprochen wird. Gesundheitliche Sorgen, Beziehungsfragen oder politische Ansichten tauchen in solchen Dialogen ohne Vorwarnung auf. Ein Anbieter, der diese Eingaben für Werbung heranziehen will, kann sich bei dieser Lesart nicht auf eine pauschale Interessenabwägung verlassen. Ob andere Gerichte Art. 9 ebenso weit anwenden, ist offen; die Entscheidung bindet sie nicht.

Das Urteil gab der Klage laut vzbv „in vollem Umfang“ statt. Das Medienportal beck-aktuell überschrieb seine Meldung zum Urteil mit „LG Köln stoppt Snapchats KI-Werbemaschine“.

Vorangekreuzte Anzeigenpräferenzen

Ziffer 1b des Tenors verbietet Snap, eine Einwilligung zu Werbezwecken über voreingestellte Ankreuzkästchen einzuholen. In den Einstellungen standen unter „Anzeigenpräferenzen“ mehrere Optionen, und alle waren bereits angekreuzt. Dazu gehörten laut vzbv die Weitergabe von Informationen an „Drittanbieter-Werbenetzwerke“ und die Auswertung von Internetaktivitäten außerhalb der App. Wer nichts änderte und weiterklickte, hätte also einer umfassenden Verwendung zugestimmt.

Als Maßstab zieht das Gericht Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO heran, die Einwilligung als Rechtsgrundlage. Eine Einwilligung setzt eine eindeutige bestätigende Handlung der betroffenen Person voraus. Das Gericht folgt damit der Linie, die auch der Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt: Eine Voreinstellung ist keine Einwilligung, weil Untätigkeit oder ein bloßes Weiterklicken keine bewusste Entscheidung darstellt.

dm-Einordnung: Eine Einwilligung setzt nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer eindeutigen bestätigenden Handlung voraus. Ein vorangekreuztes Kästchen erfüllt das nicht, denn die betroffene Person hat dann nichts getan. Erwägungsgrund 32 hält ausdrücklich fest, dass Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit keine Einwilligung darstellen.

Snap hielt dagegen, die gesetzten Haken dienten der Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO. Die Nutzenden hätten die Kästchen also abwählen können, wenn sie keine Werbung wünschten. Das überzeugt das Gericht nicht. Art. 21 sei ein reaktives Recht und setze eine Verarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f voraus, also auf Grundlage eines berechtigten Interesses. Ein Widerspruch kann nur gegen eine Verarbeitung gerichtet werden, die bereits rechtmäßig läuft.

Auf lit. f kann sich Snap nach Auffassung der Kammer aber nicht mit Erfolg berufen. Dafür müssten Betroffene bei der Erhebung über die Rechtsgrundlage und die verfolgten berechtigten Interessen informiert werden. Diese Information fehlte, und das Gericht verweist hierzu auf die EuGH-Entscheidung C-394/23. Ohne die Information entfällt die Möglichkeit, das berechtigte Interesse als Grundlage anzuführen. Der Einwand mit dem Widerspruchsrecht läuft damit ins Leere.

dm-Einordnung: Besonders gewichtig sind die Inhalte der vorangekreuzten Optionen. Eine Weitergabe an Drittanbieter-Werbenetzwerke und die Einbeziehung von Aktivitäten außerhalb der App reichen weit über das hinaus, was Nutzende bei einem Chat mit einem Assistenten erwarten dürften. Wer das mit einem einzigen vorbelegten Dialog erledigt, setzt auf Bequemlichkeit statt auf Entscheidung.

dm-Einordnung: Für Produktteams ergibt sich eine klare Gestaltungsregel. Kästchen für Werbezwecke müssen zu Beginn leer sein, jede Verwendung braucht eine eigene Zustimmung, und der Text muss vor der Entscheidung sagen, was mit den Eingaben geschieht. Ein später abwählbares Opt-out ist nach diesem Urteil keine Alternative zur Einwilligung. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Chatbot, eine Suchfunktion oder einen Assistenten geht.

Alkohol und Glücksspiel im Konto Minderjähriger

Ein Smartphone zeigt einen Chatbot-Dialog, wie er in Snapchat mit dem KI-Assistenten My AI geführt werden könnte.Dieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptClose-up of a teenager's hands holding a smartphone showing an abstract chatbot conversation with speech bubbles, blurred ad banners shapes floating around, soft indoor light. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.
Ein Smartphone mit Chatbot-Dialog steht für die Frage, ob Snapchat Eingaben aus My AI für Werbung auswerten darf (Symbolbild)

Ziffer 1c betrifft eine dritte Voreinstellung. Snap darf im Konto Minderjähriger „Alkohol“ und „Glücksspiel“ nicht als Anzeigenthemen vorauswählen. Der Tenor spricht ausdrücklich von vorausgewählten Anzeigenthemen. Gemeint ist, dass diese Kategorien in den Einstellungen bereits aktiv waren, ohne dass Jugendliche sie selbst gewählt hatten. Von ausgespielten Anzeigen im Einzelnen ist im Tenor nicht die Rede.

Der vzbv nutzt ein Beispiel, um den Zusammenhang zu veranschaulichen. Ein (vermeintlich) 14-jähriges Mädchen fragt My AI: „Welcher Cocktail schmeckt am besten?“ Die Antwort nennt Mojito, Margarita und Piña Colada. Das Beispiel zeigt, wie nah ein harmlos wirkender Chat an Werbethemen liegt, die für Minderjährige besonders heikel sind. dm-Einordnung: Ist Alkohol als Anzeigenthema voreingestellt, liegen Chatthema und Werbekategorie nah beieinander.

Die Vorgabe ist deshalb eng gefasst: Es geht um die Vorauswahl im Konto Minderjähriger, nicht um ein generelles Verbot dieser Werbekategorien. Gleichwohl bedeutet sie, dass Snap Jugendliche nicht standardmäßig in diese Themen einsortieren darf. Ob und unter welchen Bedingungen solche Anzeigen sonst zulässig wären, entscheidet das Urteil nicht.

Die Rechtsfolgen sind in Ziffer 1 des Tenors festgelegt. Bei jedem Verstoß droht Snap ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Die Haft wäre an Mitgliedern des Verwaltungsrats zu vollstrecken. Das Ordnungsgeld ist ein Zwangsmittel, das die Befolgung der Unterlassung sichern soll; eine Strafe oder die Sanktion einer Datenschutzbehörde ist es nicht.

dm-Rechnung: Das Ordnungsgeld beträgt bis zu 250.000 € je Zuwiderhandlung. Das Urteil untersagt drei Praktiken (1a, 1b und 1c). Wird für jede dieser Praktiken genau ein Verstoß festgestellt, ergibt sich rechnerisch: 3 × 250.000 € = 750.000 €. Dieser Betrag ist eine Obergrenze und keine Festsetzung, denn das Gericht bestimmt die Höhe im Einzelfall. Ein Ordnungsgeld fällt zudem nur an, wenn eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. dm-Einordnung: Nach der allgemeinen Regel des § 890 ZPO fließt das Ordnungsgeld dem Staat zu und nicht dem klagenden Verband.

Dazu kommen Nebenentscheidungen. Snap muss dem vzbv 242,99 € nebst Zinsen zahlen, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2024. Die Kosten des Rechtsstreits trägt ebenfalls Snap. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Unterlassung gegen eine Sicherheitsleistung von 20.000 €. dm-Einordnung: Der vzbv könnte die Verbote damit schon vor Rechtskraft durchsetzen, sofern er diese Sicherheit leistet.

Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt; eine öffentliche Stellungnahme von Snap zum Urteil ist ebenfalls nicht bekannt.

dm-Einordnung: Bei Minderjährigen schlägt die Gewichtung der Interessen anders aus als bei Erwachsenen. Eine Voreinstellung, die Jugendliche in Alkohol- oder Glücksspielthemen einordnet, lässt sich auch mit gutem Willen kaum als bewusste Wahl verstehen. Plattformen, die ihre Standardeinstellungen für Konten unter 18 Jahren prüfen, finden in Ziffer 1c einen konkreten Anlass.

Was das Urteil für andere KI-Chatbots heißt

dm-Einordnung: Rechtlich bindet die Entscheidung nur die Parteien. Das Urteil eines Landgerichts ist nicht rechtskräftig und betrifft eine konkrete Gestaltung des Popups bei Snapchat. Aussagen über andere Anbieter folgen daraus nicht automatisch, und das Urteil äußert sich weder zu ChatGPT noch zu den EU-Plänen für eine Änderung der DSGVO.

Trotzdem lassen sich Maßstäbe ablesen, die über den Fall hinausgehen. Werbung in KI-Chats ist ein Thema, das auch bei ChatGPT und in Googles Personal Intelligence Fragen nach Einwilligung und Rechtsgrundlage aufwirft. Das Kölner Urteil liefert dafür keine Antwort, zeigt aber, wie ein Gericht Chatdaten, Voreinstellungen und Einwilligung prüft.

Zeitlich ist ein Vorbehalt wichtig. Das Verfahren wurde vor Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) eingeleitet. Seit dem DSA dürfen Plattformen nach Angaben des vzbv keine Profiling-Werbung ausspielen, wenn Nutzende minderjährig sein könnten. Diese Vorgabe gilt unabhängig vom Kölner Urteil.

dm-Einordnung: Für Anbieter von Chatbots, die sich auch an Jugendliche ab 13 richten, liegt die Konsequenz in einer strengen Voreinstellung. Werbeprofile sollten bei Konten unter 18 standardmäßig ausgeschaltet sein, und zwar ohne dass Betroffene erst in Menüs danach suchen müssen. Ebenso wichtig ist die Trennung der Datenbestände: Chatverläufe gehören nicht in die Werbeprofilbildung, weil Nutzende in Gesprächen mit einem Chatbot häufig sehr persönliche Dinge preisgeben. Je weniger davon in Auswertungen für Anzeigen einfließt, desto geringer das rechtliche Risiko.

dm-Einordnung: Einwilligungstexte sollten vor dem ersten Chat konkret benennen, welche Eingaben wofür genutzt werden. Allgemeine Formulierungen über die Verbesserung von Diensten reichen dafür kaum aus, wenn tatsächlich Werbezwecke verfolgt werden. Zu prüfen ist außerdem der Widerruf: Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO muss er so einfach sein wie die Erteilung. Wer mit einem Fingertipp zustimmen kann, sollte auch mit einem Fingertipp widerrufen können. Sinnvoll ist es, die Texte und Abläufe aus der Sicht einer 13-jährigen Person zu lesen und zu testen, ob sie verständlich sind.

dm-Einordnung: Aus den drei Ziffern des Tenors lässt sich ein Prüfraster für Anbieter ableiten, die Chatdaten für Werbung nutzen wollen. Es ersetzt keine Rechtsberatung, bildet aber ab, woran Snap gescheitert ist:

  • Ist für jede Werbenutzung von Chateingaben eine tragfähige Rechtsgrundlage benannt, und kommt bei sensiblen Inhalten Art. 9 DSGVO ins Spiel?
  • Sind Einwilligungskästchen zu Beginn leer, sodass erst eine aktive Handlung die Zustimmung erzeugt?
  • Werden Betroffene bei der Erhebung über Rechtsgrundlage und berechtigte Interessen informiert, bevor ein Anbieter sich auf lit. f stützt?
  • Sind in Konten Minderjähriger Anzeigenthemen wie Alkohol oder Glücksspiel nicht vorausgewählt?
  • Greift bei möglicherweise Minderjährigen das Profiling-Verbot des DSA?

Für Nutzende ergibt sich als dm-Einordnung eine praktische Konsequenz, die ohne Urteil auskommt. Popups vor der ersten Nutzung eines KI-Assistenten enthalten häufig Formulierungen zur Personalisierung. Es lohnt sich, die Anzeigeneinstellungen im Konto zu prüfen, vorangekreuzte Optionen bewusst abzuwählen und bei Konten von Kindern und Jugendlichen die Themenauswahl zu kontrollieren.