131,88 € – so viel Steuer würde nach unserer dm-Rechnung künftig auf einen Bitcoin-Gewinn von 500 € fällig, den Sie nach 18 Monaten Haltedauer realisieren. Angenommen sind dabei keine Kirchensteuer, ein bereits ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag und keine Verluste zum Verrechnen. Bisher ist ein solcher Krypto-Gewinn nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Laut Entwurf soll für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, die Jahresfrist entfallen; sie sollen dann nach § 20 EStG besteuert werden. Das steht im Referentenentwurf vom 30. September 2026, dessen Vorhaben wir hier unter dem Vorbehalt „Entwurf bleibt Entwurf“ betrachten. Die Rechnung selbst stammt von uns, nicht aus dem Entwurf; sie folgt mit allen Annahmen unter der zweiten Zwischenüberschrift.
Die Kernfrage dieses Artikels lautet: Wo liegt der eigentliche Haken, im Steuersatz oder in der Ersatzbemessung beim Steuerabzug? Wir bei digital-magazin.de haben dafür die Paragrafen des Entwurfs gelesen und selbst nachgerechnet, statt uns auf die Schlagzeilen zu verlassen.
Ihr Steuerberater wird das gern hören. Ihr Finfluencer weniger. Ich finde, dass sich die Antwort erst zeigt, wenn man beide Stellschrauben getrennt voneinander betrachtet.
Was der Entwurf ändert und was nicht
Zuerst der Status: Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf laut seiner Übersichtsseite in die Ressortabstimmung gegeben, auf dessen Grundlage eine Kabinettsbefassung vorgesehen ist. Ein Gesetz ist das also noch nicht. Alles Folgende steht unter dem Vorbehalt, dass sich der Text ändern kann.
Heute werden Kryptowerte wie Bitcoin und Ether mangels spezialgesetzlicher Regelung den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zugeordnet und unterfallen den privaten Veräußerungsgeschäften des § 23 EStG. Konkret heißt das: Gewinne innerhalb eines Jahres sind schon heute steuerpflichtig, und zwar zum persönlichen Steuersatz. Krypto war also nie pauschal steuerfrei, nur nach der Haltefrist.
Der Entwurf plant einen anderen Weg. Sogenannte Tauschkryptowerte sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden. Gemeint sind laut Entwurf Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert zu sein. Die Veräußerung soll laut Begründung „fristenunabhängig“ besteuert werden. Die Haltefrist spielt für diese Bestände dann keine Rolle mehr.
Warum diese Umstellung? Laut Begründung des Entwurfs werden Tauschkryptowerte aufgrund ihrer „spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung“ in der Praxis zunehmend in einer Art genutzt, die „mit den Wirtschaftsgütern des § 20 EStG vergleichbar ist“. Das ist die Begründung des BMF, keine unserer Wertungen.
Wichtig ist die Reichweite, und die ist begrenzt. Betroffen wären nur Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände finden laut Begründung „unverändert“ die §§ 22 und 23 EStG Anwendung. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Zugleich gilt: Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 aus Lending oder Staking von Altbeständen zufließen, würden laut Begründung als neu behandelt.
Zum Zeitplan: Laut Entwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Steuerabzug durch inländische Plattformen soll erst ab dem 1. Januar 2028 gelten, den Abzugsverpflichteten wird dafür laut Begründung eine Übergangsfrist eingeräumt.
Wer so etwas liest, fragt sich schnell, für wen das alles relevant wäre. Wie viele Menschen betroffen wären, nennt der Entwurf nicht. Für wen ein solcher Betrag kein Rundungsfehler ist, zeigt unser Beitrag zur BaFin-Umfrage unter Krypto-Anlegenden. Deren Aussagen beziehen sich ausdrücklich nur auf die ausgewerteten Krypto-Anlegenden, nicht auf alle Steuerpflichtigen.
131,88 Euro – rechnen wir nach
Rechnen wir nach, und zwar mit offengelegten Annahmen. Angenommen, Sie kaufen im Februar 2027 einen Bitcoin für 1.000 € und verkaufen ihn nach 18 Monaten, im August 2028, für 1.500 €. Der Gewinn beträgt 500 €.
Nach bisheriger Logik, also § 23 EStG, wäre dieser Gewinn steuerfrei, weil Sie länger als ein Jahr gehalten haben. Laut Entwurf wäre er künftig steuerpflichtig, weil der Kauf nach dem 31. Dezember 2026 liegt und die Veräußerung unter § 20 EStG fiele.
Der Steuersatz: Der Entwurf nennt in § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG-E 25 Prozent. Die Zahl 26,375 Prozent ist unsere Rechnung auf Basis geltenden Rechts, nämlich 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer. Im Entwurf steht diese Zahl so nicht.
Die dm-Rechnung lautet: 500 € × 26,375 Prozent = 131,875 €, gerundet 131,88 €. Unter dem Strich bleibt von dem Gewinn also der größere Teil bei Ihnen.
Die Annahmen dieser Rechnung im Überblick:
- keine Kirchensteuer,
- der Sparer-Pauschbetrag ist bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft,
- es gibt keine Verluste zum Verrechnen.
Nicht Teil dieser Rechnung sind Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung. Bei der Verlustverrechnung nennt die Begründung Beschränkungen, nämlich § 20 Abs. 6 und § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG. Diese benennen wir hier nur. Ein nicht ausgeschöpfter Pauschbetrag kann die Steuer senken oder sogar auf null bringen. Ihr persönliches Ergebnis kann deshalb deutlich von 131,88 € abweichen.
Zum Vergleich: Bei gleicher Haltedauer und gleichem Gewinn lag die Steuer nach der bisherigen Logik bei null. Der Unterschied entsteht also durch den Wegfall der Haltefrist für Neubestände, nicht durch irgendeinen Trick im Satz.
Meiner Einschätzung nach ist der Steuersatz damit gut zu fassen: Er ist bekannt und folgt dem Muster, das Anlegende von anderen Kapitalerträgen kennen. Ob er auch der eigentliche Haken ist, entscheidet sich erst beim Steuerabzug – dazu gleich mehr.
Die 50-Prozent-Regel: der eigentliche Haken
Den Steuersatz kennen Sie bereits: Der Entwurf nennt in § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG-E 25 Prozent. Der Haken liegt nach unserer Lesart woanders, nämlich in der Ersatzbemessung. Laut Entwurf sollen inländische Plattformen die Kapitalertragsteuer erst ab dem 1. Januar 2028 einbehalten; die Begründung spricht dafür von einer „Übergangsfrist“ zur Einführung des Abzugsverfahrens.
Der Wortlaut in § 43a Abs. 2 EStG-E ist zweistufig. Zunächst sollen Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage der Angaben der Steuerpflichtigen angesetzt werden, soweit sie der Plattform nicht bekannt sind und ihr keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Erst danach folgt der Satz, auf den es ankommt: „Werden nicht die Angaben des Steuerpflichtigen angesetzt, ist von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 auszugehen und bemisst sich der Steuerabzug nach 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte.“ Die Begründung formuliert es für den Fall, dass der Abzugsverpflichtete sich nicht auf die Angaben stützen kann.
50 Prozent sind die Bemessungsgrundlage, nicht der Abzug
Hier wird gern etwas verwechselt. Die 50 Prozent sind die Basis, auf die der Steuersatz angewendet würde. Einbehalten würden, so unsere dm-Rechnung, 26,375 Prozent davon (25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, auf Basis geltenden Rechts). Das ergibt rund 13,2 Prozent des Erlöses. Nicht Teil dieser Rechnung sind Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung.
Rechnen wir nach. Annahmen: Sie verkaufen ab 2028 Bitcoin für 10.000 € auf einer inländischen Plattform, die den Kaufpreis nicht kennt, und machen keine eigenen Angaben; der Sparer-Pauschbetrag ist bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft.
- Bemessung: 50 Prozent von 10.000 € = 5.000 €.
- Abzug: 5.000 € × 26,375 Prozent = 1.318,75 €.
- Angenommener tatsächlicher Gewinn: 1.000 € (Kauf für 9.000 €). Korrekt wären 1.000 € × 26,375 Prozent = 263,75 €.
- Differenz: 1.055 €.
Unter dem Strich würden zunächst 1.055 € mehr einbehalten, als bei zutreffender Bemessung (263,75 €) fällig wären. Das ist der Haken.
Wie diese 1.055 € zurückkommen, steht so nicht im Entwurf. Die Begründung sagt lediglich: „Dabei entfaltet nur ein Steuerabzug in zutreffender Höhe Abgeltungswirkung.“ Daraus folgt nach unserer Lesart voraussichtlich eine Korrektur über die Veranlagung, also über die Steuererklärung. Einen Zeitraum nennt der Entwurf nicht. Wer das Bild mag: Bis dahin läge das Geld nach unserer Lesart beim Staat statt bei Ihnen. Ich finde, das ist die eigentliche Rechenaufgabe des Entwurfs, nicht die 25 Prozent.
Noch deutlicher wird die Mechanik im Verlustfall, wieder nur als Illustration. Angenommen, Sie verkaufen für 10.000 €, hatten aber 12.000 € bezahlt, es gibt also keinen Gewinn. Ohne Kaufdaten würden trotzdem 1.318,75 € einbehalten. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen (§ 20 Abs. 6, § 23 Abs. 3 S. 7 EStG) nennen wir hier nur; gerechnet wird damit nicht.
Altbestand, Verordnung und Einzug vom Konto
Für Altbestände bleiben laut Begründung die §§ 22 und 23 EStG „unverändert“ anwendbar. Der Haken betrifft sie dennoch: Nach dem Wortlaut des Entwurfs würde auch ein Altbestand ohne Nachweis beim Steuerabzug zunächst wie ein Neukauf behandelt.
Viel hängt an den Details der Angaben. Die Bundesregierung soll laut Entwurf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraussetzungen festlegen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt und die Überprüfung der Angaben. Diese Details fehlen noch. Erst sie zeigen, wie leicht sich die Ersatzbemessung vermeiden lässt.
Sachlich zu nennen ist noch § 44 Abs. 1 S. 8 EStG-E. Danach kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag oder, zu dessen Deckung, die nicht in Geld bestehenden Kapitalerträge von einem bei ihm geführten, auf den Namen des Gläubigers lautenden Konto „ohne Einwilligung des Gläubigers“ einziehen. Die Begründung erklärt das praktisch: Bei einem Tausch von Kryptowerten muss die Plattform einen Teil verwerten können, um die Steuer in Euro abzuführen.
Mein Zwischenergebnis: Der Satz ist bekannt, die Ersatzbemessung ist der Hebel. Wer ab 2027 Anschaffungsdaten lückenlos dokumentiert, hat zumindest die Unterlagen zur Hand. Mehr als ein neutraler Hinweis ist das nicht.
Staking, Lending, Airdrops: was noch unter § 20 fallen soll
Der Entwurf geht über den Kauf und Verkauf hinaus. Laut Begründung folgt die Neuregelung dem zweigliedrigen Aufbau der Einkünfte aus Kapitalvermögen und erfasst laufende Einkünfte aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung sowie Veräußerungsgewinne. Die Überlassung umfasst laut Begründung „insbesondere das klassische Lending und passive Staking, aber auch dezentrale Geschäftsmodelle“. Wer sich für den steuerlichen Kontext des Stakings interessiert, findet bei uns eine Einordnung zum Staking; sie bezieht sich nicht auf diesen Entwurf.
Airdrops und Bountys: Anschaffungskosten null
Gehen Tauschkryptowerte unentgeltlich oder für nicht erfasste Leistungen zu, sind laut § 20 Abs. 4b EStG-E die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen. Die Begründung nennt dafür Airdrops und Bountys. Die Besteuerung des erlangten Vorteils würde damit auf die spätere Veräußerung verlagert. Das Ergebnis ist bemerkenswert schlicht: Der spätere Erlös wäre insgesamt Gewinn.
Zuflüsse aus Altbeständen
Wichtig für alle mit älteren Coins: Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 aus dem Lending oder Staking von Kryptowerten zufließen, die noch der alten Rechtslage unterfallen, werden laut Begründung ebenfalls erfasst. Der Bestand selbst bleibt bei §§ 22 und 23 EStG, die Erträge daraus gelten dagegen als neu.
Was ausgenommen sein soll, und was nicht
Ausdrücklich „ausgenommen“ sind nur E-Geld-Token nach Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114. Das betrifft laut Begründung „nur einige wenige der im allgemeinen Sprachgebrauch als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte“. Das ist eine EU-rechtliche Definition, die der Entwurf als Anknüpfung nutzt, und kein Freibrief für jeden Stablecoin.
Anders liegt es bei NFTs, Security-Token und sonstigen Kryptowerten, die einen realen Wert vermitteln oder vermitteln sollen. Für sie „gelten weiterhin die für den vermittelten Wert geltenden Besteuerungsregelungen“. Sie bleiben also bei ihren bisherigen Regeln. Steuerfrei sind sie damit nicht.
Wir bei digital-magazin.de halten fest: Der Entwurf zieht den Kreis weiter, als es die Formulierung „Kryptowerte wie Bitcoin und Ether“ in der Begründung vermuten lässt. Ehrlich gesagt lohnt sich der Blick in § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E, bevor man ein Produkt einsortiert. Es bleibt ein Referentenentwurf, laut BMF in die Ressortabstimmung gegeben, mit vorgesehener Kabinettsbefassung.
Was der Fiskus erwartet
Dieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptPhotorealistic documentary photo of an adult at a home desk in the evening sorting blank paperwork next to a laptop with a dark screen, desk lamp, cup of tea, seen from the side and slightly behind, face not visible, no logos, no readable text, no watermarks, 16:9Das BMF rechnet in seinem Referentenentwurf mit Steuermehreinnahmen, nennt die Zahlen aber ausdrücklich eine „vorsichtige Schätzung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten“. Gemeint ist also die volle Jahreswirkung, nicht der Kassenjahr-Verlauf. Laut Entwurf stehen für 2027 insgesamt +70 Mio. € in der Tabelle, für 2028 +175 Mio. €, für 2029, 2030 und 2031 jeweils +350 Mio. €.
Laut BMF-Referentenentwurf: geschätzte Steuermehreinnahmen insgesamt, volle Jahreswirkung (Mio. Euro, vorsichtige Schätzung)
- 25Steuersatz Kapitalertragsteuer laut Entwurf (ohne Soli)
- 50Ersatzbemessung ohne Kaufdaten: Anteil der Veräußerungseinnahmen
- 6Evaluierung nach Inkrafttreten
Die Grafik zeigt genau diese Schätzung. Rechnen wir nach: Von 70 auf 350 Mio. € ist das Fünffache (dm-Rechnung, gleiche Basis, jeweils volle Jahreswirkung, insgesamt). Nach unserer Lesart liegt das daran, dass der Bestand an Neu-Coins erst hineinwächst: Steuerlich erfasst werden soll nur, was nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurde oder zugegangen ist. Das Fundament wächst also Jahr für Jahr, und die Tabelle bildet das ab.
Auffällig ist die Zusammensetzung. Für 2027 weist der Entwurf bei der Kapitalertragsteuer keinen Betrag aus, weil der Abzug laut Entwurf erst ab 2028 beginnt; die +70 Mio. € bestehen aus Einkommensteuer (+65) und Solidaritätszuschlag (+5). Für 2029 nennt die Tabelle davon Kapitalertragsteuer +245, Einkommensteuer +85 und Solidaritätszuschlag +20. Verteilt wären die +350 Mio. € davon auf den Bund mit +179, die Länder mit +158 und die Gemeinden mit +13.
Zwei Dinge fehlen. Der Erfüllungsaufwand steht im Entwurf noch mit „[folgt]“. Und die Regelungen sollen laut Begründung aus steuerstatistischen Gründen sechs Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Auf die Krypto-Erträge, die hinter den Schätzungen stecken könnten, rechnen wir bewusst nicht zurück; dafür gibt der Entwurf schlicht zu wenig her. Kassenjahr-Werte lasse ich ebenfalls beiseite, sie beruhen auf anderer Basis.
Was der Bitcoin Bundesverband kritisiert und was noch offen ist
Verbände konnten im Rahmen einer Verbändeanhörung Stellung nehmen. Eine davon stammt vom Bitcoin Bundesverband, einer Interessenvertretung, die ihre Position entsprechend vertritt. Laut eigener Veröffentlichung auf der Website des Verbands spricht er sich in seiner Stellungnahme dafür aus, die einjährige Haltefrist für unmittelbar gehaltene Bitcoin im Privatvermögen beizubehalten. Er stellt dem Entwurf unter anderem den Vergleich mit physischem Anlagegold gegenüber und fordert eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche steuerliche Behandlung langfristig gehaltener Vermögenswerte.
Das ist eine Verbandsposition, kein Befund. Der Entwurf selbst begründet die Einordnung unter § 20 EStG mit der Nutzung der Kryptowerte, die er als spekulativ beschreibt, und mit ihrer hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung. Ob diese Begründung trägt, werden andere beurteilen müssen. Ich finde: Die Frage nach der Begründung ist legitim, die Antwort liegt bei Gesetzgebenden, nicht bei uns.
Offen ist noch einiges, und zwar an Stellen, die für den Alltag der Anlegenden entscheidend wären:
- Die Rechtsverordnung: Die Bundesregierung soll Anforderungen an Inhalt und Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen festlegen. Details fehlen noch.
- Der Erfüllungsaufwand: Im Entwurf steht dazu bislang „[folgt]“.
- Der Zeitplan: Laut BMF-Übersichtsseite wurde der Entwurf in die Ressortabstimmung gegeben, auf dessen Grundlage eine Kabinettsbefassung vorgesehen ist. Einen Termin nennt die Seite nicht.
- Der Status: Es ist ein Referentenentwurf, kein Gesetz.
Zurück zur Kernfrage: Der Satz von 25 Prozent ist im Entwurf klar benannt, das Zahlenwerk dazu überschaubar. Der Haken liegt meiner Einschätzung nach eher in der Ersatzbemessung und in dem, was die Verordnung dazu später regelt. Wie streng die Angaben geprüft werden, entscheidet mit darüber, wie oft die 50-Prozent-Regel überhaupt greift. Dazu sagt der Entwurf nichts.
Was jetzt schon zählt: Belege
Ein neutraler Hinweis ohne Empfehlung: Der Entwurf stellt auf Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt ab, und für den Steuerabzug sollen nach dem Entwurf die Angaben der Steuerpflichtigen maßgeblich sein, soweit der Plattform nichts Gegenteiliges vorliegt. Wer Käufe, Kaufpreise, Zugänge und Übertragungen zwischen Wallets und Plattformen ab 2027 lückenlos festhält, hat damit schlicht die Daten zur Hand, auf die es ankäme. Das gilt unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht.
Wir bei digital-magazin.de haben dazu eine Übersicht, welche Unterlagen sich ohnehin aufzubewahren lohnen: Kryptosteuern dokumentieren. Wer Krypto im größeren Portfoliokontext betrachtet, findet hier eine ergänzende Einordnung: Bitcoin und Diversifikation.
Dieser Artikel erklärt einen Gesetzentwurf und ersetzt keine Steuerberatung; Ihre persönliche Situation kann anders aussehen.
Was bleibt?
Sortieren wir. Laut Entwurf sollen Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, unter § 20 EStG fallen; die Jahresfrist des § 23 EStG soll für diese Neubestände entfallen. Altbestände bleiben laut Begründung bei den §§ 22 und 23 EStG. Der Abzug soll ab 2028 greifen, mit 25 Prozent im Gesetzestext und, ohne verwendbare Angaben, mit einer Bemessung nach 50 Prozent der Einnahmen.
Unter dem Strich: Der Steuersatz ist das Bekannte, die Ersatzbemessung das Unfertige. Rund 13,2 Prozent des Erlöses ergeben sich als dm-Rechnung aus 26,375 Prozent von 50 Prozent; ob und wie oft das praktisch eine Rolle spielt, hängt an Angaben, Verordnung und Plattformpraxis. Ehrlich gesagt halte ich genau diese Verordnung für den Punkt, an dem sich der Entwurf in der Praxis bewähren muss.
Der Fiskus rechnet vorsichtig mit 350 Mio. € in der Spitze der Tabelle, die Verbände fragen nach der Begründung, und der Erfüllungsaufwand ist noch leer. Bleibt die Frage, die sich nach all dem stellt: Wird die vorgesehene Kabinettsbefassung den Entwurf in dieser Form aufgreifen, oder verändert die Ressortabstimmung ausgerechnet die Stellen, auf die es besonders ankommt?




