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E-Commerce & Handel

Ein Rabatt in Prozent muss sich laut LG Hamburg auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen

Das Landgericht Hamburg hat Edekas „Superknüller −42 %“ untersagt, weil sich der Rabatt nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezog. Eine Rechnung zeigt, was von der Prozentzahl übrig bleibt, und welche Stellen in Shop-Systemen nun geprüft werden sollten.

Preisschild mit durchgestrichenem Preis und rotem Aufkleber für einen Rabatt in ProzentDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptSupermarket shelf with price tags showing crossed-out prices and red discount stickers, shallow depth of field, bright retail lighting. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.
Ein Rabatt in Prozent muss sich nach dem Urteil des LG Hamburg auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen (Symbolbild)

Nein: Wer mit „minus 42 Prozent“ wirbt, muss die Prozentzahl auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen, der gewohnte Ladenpreis genügt als Bezugsgröße nicht. Das hat das Landgericht Hamburg im Urteil vom 8. Oktober 2026 (Az. 402 HKO 17/26) gegen die Edeka Zentrale entschieden und folgt damit dem EuGH-Urteil „Aldi Süd“ (C-330/23). Betroffen ist jeder Shop, dessen Rabatt-Badges, Prospektprozente oder Sale-Aufkleber aus einem Streichpreis berechnet werden. Ob das Urteil rechtskräftig ist, nennen weder das Klageregister noch der Händlerbund. Das Verfahren und die Argumente beider Seiten sind trotzdem aufschlussreich für alle, die in den Wochen vor dem Black Friday Preisnachlässe ausloben.

Edekas Superknüller verlor gegen die Verbraucherzentrale

Geklagt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Laut Eintrag im Verbandsklageregister wurde die Unterlassungsklage gegen die EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG am 20. Januar 2026 beim Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) eingereicht und am 12. Februar 2026 zugestellt. Die mündliche Verhandlung fand laut Urteil am 18. August 2026 statt, das Urteil folgte am 8. Oktober 2026. Der Registereintrag trägt das Standdatum 13. Oktober 2026.

Streitgegenstand war die Werbung mit prozentualen Preisermäßigungen („−26 %“, „−35 %“, „−42 %“) für „Superknüller“-Angebote, im Urteilstext werden Leerdammer und Ritter Sport genannt. Beanstandet wurde allein, dass sich die Prozentzahl nicht auf den angegebenen niedrigsten 30-Tage-Preis bezog. Edeka trug vor, Referenzpreis sei jeweils der normale Ladenpreis von 2,29 Euro beziehungsweise 2,92 Euro gewesen, den man in der Woche vor der Aktion verlangt habe. Es sei weder ein Mondpreis noch Preisschaukelei im Spiel, sondern eine im Lebensmittelhandel seit Jahrzehnten übliche, kurzfristige Preisreduzierung.

Edeka argumentierte außerdem, man habe den niedrigsten 30-Tage-Preis ja angegeben und damit den Wortlaut von § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllt. Die Kammer räumt ein, dass der Wortlaut für sich genommen nicht verletzt sei. Sie verweist aber darauf, dass die Norm auf Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG beruht und richtlinienkonform auszulegen ist, und nennt dafür ein BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24, „Jacobs Krönung“). Die Klage sei begründet aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV. Den Streitwert setzte das Gericht auf 50.000 Euro fest, vorgeschlagen hatte der Kläger 15.000 Euro. Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Händlerbund fasst den Kern am 20. Oktober 2026 so zusammen: Das Produkt kostete 1,69 Euro, beworben als Ermäßigung von 42 Prozent, und war innerhalb der letzten 30 Tage bereits für 1,69 Euro verkauft worden. Der Vorteil existierte gegenüber dem Vormonat also nicht.

Warum das EuGH-Urteil „Aldi Süd“ jeden Onlineshop betrifft

Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 (Az. C-330/23, „Aldi Süd“) Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG ausgelegt. Absatz 1 verlangt, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den „vorherigen Preis“ anzugeben. Absatz 2 definiert ihn als den niedrigsten Preis, den der Handel innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung angewandt hat. Nach der Wiedergabe im Hamburger Urteil (Leitsatz, Tenor und Rn. 29 des EuGH-Urteils) muss eine Preisermäßigung, die als Prozentsatz oder mit einer Werbeaussage über die Vorteilhaftigkeit bekannt gegeben wird, auf Grundlage dieses vorherigen Preises bestimmt werden. Der Händlerbund fasst es so: Es genügt nicht, den Tiefstpreis zu nennen, auch die Rabattangabe muss sich auf ihn beziehen.

Die Hamburger Kammer folgt dieser Logik und begründet sie mit der Systematik der Vorschrift: Der vorherige Preis nach Absatz 1 sei der Referenzpreis, Absatz 2 bestimme ihn als niedrigsten 30-Tage-Preis. Alles andere wäre „missverständlich und nicht im Sinne der Preisklarheit“. Die Vorschrift ist nicht auf Supermärkte zugeschnitten. Sie knüpft an jede Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern an, die Prozentwerte im Onlineshop, im App-Prospekt oder auf dem Marktplatz-Listing eingeschlossen. Wie weit andere Gerichte der Hamburger Entscheidung folgen, ist nicht belegt.

Bemerkenswert ist, dass die Kammer das Ergebnis selbst kritisch sieht. Es sei für Konstellationen wie diese „nicht sachgerecht“, weil Artikel dann nur noch einmal im Monat reduziert beziehungsweise entsprechend beworben werden dürften. Das passe nicht zu den wöchentlichen Prospekten im Lebensmittelhandel, und Mondpreise würden dort gemeinhin nicht konstruiert. Zur Stützung verweist das Gericht auf eine Pressemitteilung des Handelsverbands Deutschland vom 12. März 2026 und einen Beitrag der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 5. Juli 2026, beide über Edekas Schriftsatz eingeführt. Trotzdem verzichtet die Kammer auf eine erneute Vorlage an den EuGH: Dieser habe die identische Frage bei nahezu identischem Sachverhalt bereits eindeutig beantwortet („acte éclairé“). Edeka hatte eine Vorlage angeregt und die EuGH-Auslegung als Verfassungsverstoß angesehen.

Für Shops heißt das: Die Debatte, ob die Regel sinnvoll ist, ändert nichts an der Maßgabe, an der Gerichte derzeit gemessen werden. Besonders relevant ist das dort, wo Streichpreise zum Geschäftsmodell gehören, etwa bei Plattformen wie Temu, deren Schnäppchenoptik regelmäßig auf dem Prüfstand steht.

dm-Rechnung: Was −42 % bei 1,69 € wirklich bedeutet

Rabatt im Prospekt: Person blättert am Küchentisch in einem SupermarktprospektDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptPerson flipping through a printed supermarket advertising brochure at a kitchen table, discount badges as abstract red shapes, morning light. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.
Prozentrabatte im Prospekt brauchen den richtigen Bezugspreis (Symbolbild)

Laut Urteil nannte Edeka als normale Ladenpreise 2,29 und 2,92 Euro. Zur 42-Prozent-Angabe passt der Urteilswert 2,92 Euro: 2,92 × (1 − 0,42) = 2,92 × 0,58 = 1,6936 Euro, gerundet 1,69 Euro. Rückwärts gerechnet ergibt 1,69 ÷ 0,58 ≈ 2,91 Euro; der Cent Unterschied ist eine Rundungsdifferenz, maßgeblich ist der im Urteil genannte Preis von 2,92 Euro. Der Nachlass gegenüber dem Ladenpreis beträgt dann 2,92 − 1,69 = 1,23 Euro, also 1,23 ÷ 2,92 ≈ 42 Prozent.

Nun der Maßstab, den das Gericht anlegt. Der Händlerbund berichtet, das Produkt sei innerhalb der letzten 30 Tage bereits für 1,69 Euro verkauft worden. Gemessen am niedrigsten 30-Tage-Preis liegt die Ermäßigung dann bei (1,69 − 1,69) ÷ 1,69 = 0 Prozent. Der „Superknüller“ wäre in dieser Betrachtung ein Preis, der sich gegenüber dem Vormonat um keinen Cent bewegt hat. Die Badge-Zahl stimmt rechnerisch, nur die Bezugsgröße ist eine andere als die, die das Gericht verlangt.

Auch der zweite genannte Ladenpreis lässt sich einordnen: Läge ein Artikel bei 2,29 Euro und würde für 1,69 Euro beworben, ergäbe sich 1,69 ÷ 2,29 ≈ 0,738, also rund 26 Prozent Abschlag. Das entspricht der kleinsten der drei beanstandeten Angaben („−26 %“). Welcher Artikel zu welcher Prozentzahl gehörte, ist nicht belegt; die Zuordnung ist nur rechnerisch plausibel (dm-Rechnung).

Ein hypothetisches Beispiel verdeutlicht das Muster: Ein Shop senkt einen Artikel alle zwei Wochen für drei Tage von 10 auf 7 Euro. Jedes Mal ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage 7 Euro, und jede Aktion „−30 %“ beträgt gemessen daran null. Genau diese Konstellation meint die Kammer, wenn sie schreibt, jede Rabattbemessung auf Basis des 30-Tage-Preises führe dazu, dass Artikel nur noch einmal im Monat reduziert beworben werden dürften. Wer häufig rotiert, sieht den Effekt zuerst.

Prüfschritte für Shops vor dem Black Friday

Dieser Abschnitt ist eine dm-Einordnung und keine Rechtsberatung. Ausgangspunkt ist die Frage, woher die Prozentzahl im Badge stammt. Sie wird in vielen Systemen aus einem hinterlegten Streichpreis (Listenpreis, unverbindliche Preisempfehlung, „Normalpreis“) und dem aktuellen Preis berechnet. Genau dieses Muster hat das Landgericht Hamburg beanstandet, wenn der Streichpreis nicht dem niedrigsten 30-Tage-Preis entspricht. Rund um die Black-Friday-Aktionen, zu denen es bereits Umfragen gibt, werden Prozentwerte besonders häufig automatisch erzeugt. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf vier Stellen im eigenen Betrieb:

  • Preishistorie: Wird für jeden Artikel der tatsächlich gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angewandte Preis tagesgenau gespeichert? Ohne diese Historie lässt sich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht belegen.
  • Badge-Logik: Rechnet das Template den Prozentwert aus dem 30-Tage-Tiefstpreis oder aus einem anderen Referenzfeld? Ein Testlauf mit Artikeln, die in den vergangenen 30 Tagen schon einmal reduziert waren, zeigt den Unterschied sofort.
  • Prospekt- und Partner-Feeds: Kommen Prozentangaben aus Prospektsystemen, Preisvergleichs- oder Marktplatz-Feeds, die den Streichpreis selbst setzen? Dann entscheidet dieser Export, welche Zahl auf dem Bildschirm steht.
  • Freigabe: Wer prüft vor dem Start, dass jede Aktion mit Prozentangabe den Tiefstpreis als Basis nutzt? Die Rechtsabteilung oder eine externe Beratung sollte entscheiden, wie Fälle ohne Prozentangabe zu behandeln sind.

Besonders für den Lebensmittelhandel ist die Begründung des Gerichts aufschlussreich. Die Kammer teilte die Ansicht der Beklagten Edeka, dass die Bemessung am niedrigsten 30-Tage-Preis für Konstellationen wie diese nicht sachgerecht sei. Artikel dürften dadurch nur noch einmal im Monat reduziert beworben werden, was nicht den seit Jahren praktizierten Gepflogenheiten mit wöchentlichen Prospekten entspreche. Die Bedenken des Gerichts führten also nicht zu einer Ausnahme für den Lebensmittelhandel.

Zudem hielt die Kammer fest, dass eine Irreführung über das Ausmaß der Preisermäßigung nach ihrer Ansicht nicht zu befürchten sei, sofern der normale Ladenpreis als Referenzpreis wahrheitsgemäß angegeben wird. Das sei im entschiedenen Fall gerade nicht geschehen. Das ist eine Aussage der Kammer zu diesem Fall und keine allgemeine Regel, die Sie auf Ihren Shop übertragen sollten. Offen bleibt zudem, ob die Entscheidung Bestand hat.

Die konkrete nächste Handlung nach dm-Einordnung: Ziehen Sie eine Liste aller Artikel, die zwischen dem 21. Oktober und dem Start der Aktionswoche zweimal reduziert werden sollen, und dokumentieren Sie für jeden den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage neben dem geplanten Badge-Wert. Wo der Badge-Wert davon abweicht, lässt sich der Prozentwert im Feed vorerst ausblenden oder durch den Tiefstpreis ersetzen, bis die rechtliche Prüfung vorliegt.