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E-Commerce & Handel

Billigimporte: Markenverband, HDE und vzbv fordern einen haftenden Bevollmächtigten in der EU

Markenverband, HDE und vzbv fordern für Billigimporte einen registrierten Bevollmächtigten in der EU. Plattformen sollen nach Ansicht der Allianz vorab prüfen und nur bei verletzter Prüfpflicht wie ein Bevollmächtigter in die Verantwortung genommen werden, ausdrücklich ohne allgemeine Plattformhaftung. Noch ist nichts davon beschlossen.

Billigimporte: Zollbeamter prüft kleine Pakete in einer LagerhalleDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptCustoms warehouse with towers of small plain brown parcels on conveyor belts, a customs officer in uniform inspecting one open parcel, cool industrial light. Photorealistic editorial magazine photo, natural light, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks, no recognizable products of real brands.
Kleinsendungen im Zoll (Symbolbild)

Rund 187 Sendungen pro Sekunde – so viel ergibt sich rechnerisch, wenn man eine Verbandsschätzung zu Billigimporten durch das Jahr teilt. Die Verbände Markenverband, Handelsverband Deutschland (HDE) und Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schätzen, dass 2025 rund 5,9 Milliarden E-Commerce-Sendungen mit geringem Warenwert in die EU gelangten. Teilt man diese Verbandsschätzung durch das Jahr, kommt man rechnerisch auf rund 16 Millionen Sendungen pro Tag. Das ist eine dm-Rechnung, keine Zahl der Verbände. Wir kommen gleich noch ausführlich darauf zurück.

Die Kernaussage des Stücks vorab, damit Sie nicht suchen müssen: Am Donnerstag, 8. Oktober 2026, haben die drei Verbände eine gemeinsame Allianz vorgestellt. Sie fordern, dass Anbieter ohne Sitz in der EU einen registrierten, behördlich geprüften Bevollmächtigten in Europa benennen müssen. Plattformen sollen vor der Freischaltung eines Angebots prüfen, ob es diesen Verantwortlichen gibt. Nichts davon ist beschlossen. Es ist ein Forderungskatalog an die Bundesregierung, gerichtet auf den geplanten European Product Act.

Ich finde, das ist ein ungewöhnlich sauber gebauter Vorschlag. Warum, das erkläre ich in den folgenden Abschnitten. Ebenso klar sage ich, wo er Fragen offenlässt.

Billigimporte: Was die Allianz am Donnerstag vorgestellt hat

Zuerst die Fakten, sauber getrennt von meiner Meinung. Laut der Pressemitteilung des HDE vom 8. Oktober 2026 machen sich „erstmals“ Markenhersteller, Handel und Verbraucherschützer gemeinsam für schärfere Regeln gegen unsichere und illegale Produkte aus Drittstaaten stark. Das „erstmals“ ist eine Selbstbeschreibung der Verbände. Ich habe sie nicht nachgeprüft und gebe sie deshalb nur als deren Aussage wieder. Die Pressemitteilung steht in gleicher Fassung auch beim Markenverband.

Adressat ist ausdrücklich die Bundesregierung. Sie soll sich beim geplanten European Product Act für einen einfachen Grundsatz einsetzen: Wer Produkte in Europa verkauft, muss auch in Europa rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Wichtig ist das Wort „geplant“. Einen Zeitplan, einen Entwurf oder gar Paragrafen nennen die Verbände nicht, und ich erfinde keine. Was in diesem Act am Ende stehen wird, weiß zum jetzigen Zeitpunkt aus den vorliegenden Quellen niemand. Die Allianz sagt lediglich, was er ihrer Ansicht nach enthalten sollte.

Nun die Rechnung, versprochen ist versprochen. Nach Angabe der Verbände gelangten 2025 schätzungsweise 5,9 Milliarden E-Commerce-Sendungen mit geringem Warenwert in die EU. Woher diese Schätzung stammt, sagen die Verbände nicht. Das Dokument nennt keine Behörde, keine Studie, keine Methode. Ich behandle die Zahl deshalb als das, was sie ist: eine Verbandsschätzung. Die dm-Rechnung geht so: 5,9 Milliarden geteilt durch 365 Tage ergibt rechnerisch rund 16,16 Millionen Sendungen pro Tag. Teilt man weiter durch 86.400 Sekunden, landet man rechnerisch bei rund 187 Sendungen pro Sekunde. Der Durchschnitt versteckt alle Spitzen, etwa vor Feiertagen. Dafür liefert er ein Gefühl für die Größenordnung.

Mal ehrlich: Bei rechnerisch 187 Sendungen pro Sekunde wird schnell klar, warum Kontrollen an ihre Grenzen kommen können. Die Verbände ziehen daraus selbst den Schluss. Angesichts dieser großen Anzahl von Milliarden Paketsendungen reichen nach Ansicht der Verbände mehr Kontrollen allein nicht aus. Das ist eine Position, kein Beweis. Aber sie ist nachvollziehbar, und sie ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.

Der Umkehrschluss wäre falsch: Kontrollen sind nicht überflüssig. Der Forderungskatalog verlangt ausdrücklich zusätzlich mehr Zollkontrollen, eine besser ausgestattete Marktüberwachung und engere Zusammenarbeit der Behörden. Die Verbände wollen Kontrollen nicht ersetzen. Sie wollen, dass die Regeln schon greifen, bevor ein Produkt Verbraucherinnen und Verbrauchern überhaupt angeboten wird.

Eine Abgrenzung noch, damit wir uns nicht doppeln: Über die Zollseite – Importeurshaftung der Plattformen, Gebühren pro Sendung – haben wir bei digital-magazin.de bereits geschrieben, nachzulesen in unserem Beitrag zur Zoll-Reform mit Importeurshaftung und Handling-Fee. Dort geht es um Zoll und Gebühr. Hier geht es um Produktverantwortung: Wer steht gerade, wenn die Ware nicht den EU-Regeln entspricht? Das ist eine andere Frage, und sie ist unbequemer.

Der Bevollmächtigte: Ein Name, eine Adresse, ein Konto

Der Kern der ersten Forderung klingt unspektakulär und ist es doch nicht. Wirtschaftsakteure ohne Sitz im Binnenmarkt, die Waren direkt aus Drittstaaten an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU liefern, sollen laut dem gemeinsamen Forderungskatalog (Stand 6. Oktober 2026) gesetzlich verpflichtet werden, verantwortliche Bevollmächtigte für alle Waren zu benennen. Beachten Sie die Einschränkung: Es geht um Anbieter, die direkt an Endkundschaft in der EU liefern. Das ist enger als die verkürzte Lesart „jeder Anbieter aus Drittstaaten“, die man leicht daraus macht.

Dieser Bevollmächtigte soll nach Vorstellung der Verbände für sämtliche Produkte verantwortlich sein, die der Anbieter im Binnenmarkt bereitstellt. Seine Aufgaben sollen über die Pflichten des Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung hinaus erweitert werden. Er soll die volle Produktverantwortung in der EU wahrnehmen, insbesondere für die Konformität des Produkts, und gegebenenfalls Bußgelder zahlen. Das Wort „Bußgelder“ ist der Knackpunkt. Ein Verantwortlicher, der nur eine Postadresse hergibt, wäre ein Briefkasten. Ein Verantwortlicher, der für Bußgelder geradesteht, ist ein Risiko mit Preisschild.

Entsprechend streng sind die Voraussetzungen, die der Katalog nennt. Ein Bevollmächtigter müsste:

  1. zuverlässig sein,
  2. hinreichend qualifiziert sein, um die Aufgaben wahrzunehmen,
  3. hinreichend solvent sein – ausdrücklich auch im Hinblick auf eventuelle Bußgelder sowie Schadensersatzansprüche,
  4. die praktische Möglichkeit haben, die Aufgaben wahrzunehmen,
  5. persönlich erreichbar sein.

Das sind die Forderungen der Verbände, keine Rechtslage. Aber lesen Sie die Liste ruhig zweimal. „Hinreichende Solvenz“ heißt im Klartext: Der Name im Register soll jemand sein, bei dem im Schadensfall auch etwas zu holen ist. Wer schon einmal versucht hat, bei einem Marktplatzhändler mit unklarer Anschrift einen Mangel zu reklamieren, versteht den Charme dieser Zeile sofort. Bei der Solvenz stellt sich allerdings die ungemütliche Anschlussfrage, wie man sie prüft – dazu später mehr.

Dazu kommt ein Verfahren. Die Voraussetzungen sollen im Rahmen eines Registrierungsverfahrens nachgewiesen und behördlich überprüft werden. Erst nach Abschluss des Verfahrens würden die Geprüften in ein behördliches Bevollmächtigtenverzeichnis aufgenommen. Erst dann dürften sie als „registrierter Bevollmächtigter“ auftreten. Das ist keine Selbstauskunft per Häkchen im Formular, sondern ein behördlicher Vorgang mit Register. Man muss nicht lange rechnen, um zu sehen, dass hier Verwaltungsaufwand entsteht. Wer ihn trägt, lassen die Verbände offen.

Und Händlerinnen und Händler innerhalb der EU? Für sie fordert der Katalog, dass „keine zusätzlichen oder doppelten Verantwortungs- und Sorgfaltspflichten“ entstehen dürfen. Das ist aus Sicht des HDE und des Markenverbands logisch: Die Regeln sollen Drittstaaten-Anbieter auf das Niveau heben, das europäische Anbieter ohnehin erfüllen müssen, und niemanden zusätzlich belasten. Ob sich das in der Praxis so sauber trennen lässt, ist eine Frage für die Gesetzgebung.

Prüfpflicht für Plattformen: Datenbankabgleich vor der Freischaltung

Wenden wir uns der zweiten Forderung zu, dem Teil, der Plattformbetreiber direkt betrifft. Nach Ansicht der Allianz sollen Online-Plattformen, die Verkäufern aus Drittstaaten den Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erlauben, vor dem Anbieten des Produkts dafür sorgen, dass die Informationen zum Produkt mit dem offiziellen Datenbankeintrag übereinstimmen. Die Pressemitteilung fasst es kürzer: Plattformen sollen vor Freischaltung eines Angebots überprüfen, ob ein solcher Verantwortlicher tatsächlich registriert ist.

Aus Plattformsicht klingt das erst einmal nach Aufwand. Interessant ist deshalb, was die Verbände zum Aufwand schreiben. Der Datenabgleich solle möglichst effizient und ohne unnötigen administrativen Aufwand möglich sein. Die Register müssten eine automatisierte Abfrage durch die Online-Plattformen erlauben. Der Plattformanbieter solle ohne großen administrativen Aufwand feststellen können, ob das Produkt auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden darf.

Als jemand, der sich seit Jahren durch Checkout-Prozesse klickt, lese ich das mit gemischten Gefühlen. Auf dem Papier ist es elegant: eine Schnittstelle, eine Abfrage, ein Ja oder Nein. In der Praxis steht und fällt so etwas mit der Qualität des Registers. Eine automatisierte Abfrage setzt voraus, dass das Register existiert, aktuell ist und eine saubere Schnittstelle bietet. Dass die Verbände genau diese Voraussetzung in ihr Papier schreiben, zeigt, dass sie das Problem sehen. Gelöst ist es damit nicht.

Stellen Sie sich vor, ein Marktplatz bekommt täglich eine fünfstellige Zahl neuer Angebote von Anbietern außerhalb der EU. Ohne Automatisierung wäre jede einzelne Prüfung ein Handgriff zu viel. Mit Automatisierung wird aus der Prüfpflicht eine Zeile Code im Freischaltprozess – vorausgesetzt, das Register liefert zuverlässig. Das ist ein hypothetisches Szenario, keine Schilderung eines bestimmten Plattformbetriebs. Es soll nur zeigen, warum die Verbände so viel Wert auf die Abfrage per Schnittstelle legen.

Ein Detail verdient Aufmerksamkeit, weil es die Plattformökonomie direkt berührt. Wenn der Abgleich ergibt, dass das Produkt bereitgestellt werden darf, hat der Plattformbetreiber nach der Vorstellung der Verbände durch diese Prüfung seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Stellt sich später heraus, dass die Behörde falsch bewertet hat – das Papier nennt als Beispiel einen registrierten Bevollmächtigten ohne hinreichende Solvenz –, liegt nach dem Katalog kein Sorgfaltspflichtenverstoß der Plattform vor. Kurz: Wer korrekt abgleicht, soll sich auf das Register verlassen dürfen. Das ist ein Angebot an die Plattformen, kein Fallstrick. Es dürfte der Teil des Konzepts sein, der Marktplätze am ehesten versöhnlich stimmt.

Ob Plattformen das so sehen, weiß ich nicht. Reaktionen von Plattformen oder der Bundesregierung liegen in den Quellen nicht vor, und ich spekuliere hier nicht über sie. Für eine Einordnung des Marktumfelds, in dem solche Pflichten wirken würden, lohnt ein Blick in unsere Analyse, wonach laut IFH KÖLN Amazon 63 Prozent des deutschen Onlinehandels hält. Plattformen sind kein Randthema im deutschen E-Commerce. Die Frage ist nur, welche von ihnen und in welcher Rolle die Regeln am Ende treffen würden.

Haftung: Keine allgemeine Plattformhaftung – das ist die Pointe

Nun der Teil, der in der Berichterstattung gern verkürzt wird. Die Schlagzeile „Plattformen haften selbst“ ist zu grob. Der Forderungskatalog sagt etwas deutlich Engeres. Fehlt ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU oder im EWR und ist kein registrierter Bevollmächtigter benannt, soll eine gesetzlich klar definierte und auf diese Konstellationen begrenzte Verantwortungszuweisung greifen. Bei einer Verletzung der Sorgfaltspflichten kann die Online-Plattform wie ein Bevollmächtigter in die Verantwortung genommen werden. Die Pressemitteilung formuliert es so: Fehlt ein solcher Verantwortlicher in der EU und hat die Plattform ihre Prüfpflicht verletzt, soll sie selbst in die Verantwortung genommen werden können.

Zwei Bedingungen also, die zusammen vorliegen müssen: kein greifbarer Verantwortlicher und eine verletzte Prüfpflicht. Wer sauber abgleicht und trotzdem an einen falsch bewerteten Eintrag gerät, bleibt nach den Vorstellungen der Verbände außen vor. Das Papier betont das ausdrücklich: Damit werde die Verantwortung nicht pauschal auf Plattformen übertragen. Und dann der Satz, den ich für die eigentliche Pointe halte: Entscheidend sei, dass es nicht zu einer allgemeinen Plattformhaftung oder einer Ausfallhaftung für Marktplätze kommt.

Dass ein Bündnis aus Handel, Marken und Verbraucherschutz das ausdrücklich ablehnt, ist bemerkenswert. Man hätte erwarten können, dass sie die großen Marktplätze schlicht für alles haftbar machen wollen. Stattdessen entwerfen sie ein gestuftes Modell: zuerst der Anbieter, dann der registrierte Bevollmächtigte, und nur als Auffanglösung – bei verletzter Sorgfaltspflicht – die Plattform, und dann „wie ein Bevollmächtigter“. Ich lese das als bewusste Abgrenzung. Eine Ausfallhaftung würde die Marktplätze zum Generalhaftenden machen; eine an die Prüfpflicht gebundene Verantwortung knüpft dagegen an etwas an, das eine Plattform selbst in der Hand hat. Das ist meine Einschätzung, keine Aussage der Verbände.

Auch die Pressemitteilung selbst gibt dieser Lesart Rückhalt. Vorstand Ramona Pop vom vzbv wird dort mit den Worten zitiert: „Wir brauchen mehr Prüfpflichten für Plattformen und einen verantwortlichen Akteur in Europa, der im Schadensfall haftet.“ Prüfpflichten für Plattformen, Haftung beim verantwortlichen Akteur: Das passt zum Modell. Von einer pauschalen Haftung der Marktplätze steht dort nichts.

Und weil es so wichtig ist, noch einmal in einem Satz, ohne Fußnote: Nach den Vorstellungen der Allianz würde eine Plattform nur dann wie ein Bevollmächtigter in die Verantwortung genommen, wenn sie ihre Prüfpflicht verletzt hat und kein Verantwortlicher greifbar ist – eine allgemeine Plattformhaftung oder Ausfallhaftung wollen die Verbände ausdrücklich nicht.

Eine ungewöhnliche Koalition: Wer was will

Billigimporte und mutmaßliche Fälschungen ohne Logos auf einem PrüftischDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptTable with confiscated counterfeit-looking plain sneakers, handbags and toys without any logos, laid out for inspection under bright light, gloved hand pointing. Photorealistic editorial magazine photo, natural light, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks, no recognizable products of real brands.
Prüfung beschlagnahmter Ware (Symbolbild)

Marken, Handel und Verbraucherschutz an einem Tisch – das ist kein selbstverständliches Bild. Die drei Verbände haben unterschiedliche Brillen auf, und das Schöne an der Pressemitteilung ist, dass man die Interessen aus den Zitaten ablesen kann, ohne zu interpretieren.

Der Markenverband denkt an Fälschungen und die Greifbarkeit von Anbietern. Hauptgeschäftsführer Patrick Kammerer wird mit den Worten zitiert, es könne nicht sein, dass Anbieter aus Drittstaaten millionenfach unsichere und gefälschte Produkte nach Europa schicken und im Ernstfall niemand greifbar sei. Die Regel müsse lauten: „Kein Produkt auf dem europäischen Markt ohne einen Verantwortlichen in Europa.“ Das ist ein Satz, der sich auf ein Plakat drucken lässt – und genau dafür ist er gemacht.

Der HDE argumentiert mit Wettbewerb. Hauptgeschäftsführer Stefan Genth sagt laut Pressemitteilung: „Wer hierzulande seine Waren anbietet, der muss sich auch an die hiesigen Regeln halten.“ Nur so sei ein fairer Wettbewerb von rechtstreuen sowie streng kontrollierten Händlern aus EU-Ländern und Anbietern aus Fernost sicherzustellen. Das ist, nüchtern betrachtet, die Margenfrage in diplomatischer Verkleidung. Wer Prüf-, Dokumentations- und Haftungskosten trägt, will nicht neben jemandem im Regal stehen, der das nicht muss. Ich sage das ohne Vorwurf: Es ist ein legitimes Interesse, und der HDE benennt es offen.

Der vzbv schließlich spricht über Sicherheit und Haftung. Ramona Pop sagt in der Pressemitteilung: „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Produkte sicher sind. Die Realität sieht häufig anders aus.“ Wo der HDE die Wettbewerbsgleichheit im Blick hat und der Markenverband die Fälschungen, geht es dem vzbv um den Ernstfall: Wer steht gerade, wenn etwas passiert?

Drei Verbände, drei Motive, ein Forderungspapier. Das macht den Vorschlag politisch stärker, als wenn er nur von einer Seite käme. Es macht ihn aber nicht automatisch ausgewogener. Wichtig ist: Die Interessen von Plattformen, von Anbietern aus Drittstaaten oder von Kleinsthändlern sind in diesem Papier nicht vertreten. Das ist kein Vorwurf, sondern die Beschreibung einer Verbändeposition. Wer ein Gesamtbild will, muss auch andere Stimmen hören. Sie liegen mir in den Quellen schlicht nicht vor.

Ein Wort zu den Adjektiven. Die Pressemitteilung spricht von „massenhaften Rechtsverstößen“ (so Genth) und davon, dass Produkte oftmals gefälscht seien und die Gesundheit gefährdeten. Das sind Aussagen der Verbände. Sie belegen sie im Papier nicht mit einzelnen Fällen oder Untersuchungsergebnissen. Der Katalog verweist lediglich auf einen Report des Trans Atlantic Consumer Dialogue aus dem Jahr 2025. Ich gebe diese Aussagen wieder, ohne sie zu bestätigen.

Die Zahlen hinter der Forderung: Was sie stützen und was nicht

Gehen wir die Zahlen einzeln durch, jede mit ihrer Herkunft. Die erste kennen Sie: die geschätzte Menge an E-Commerce-Sendungen mit geringem Warenwert, 5,9 Milliarden für das Jahr 2025. Das PDF ergänzt, ein Großteil der Verkäufe sei über Online-Plattformen erfolgt. Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsland oder eine Zahl nur für Deutschland liefern die Verbände nicht.

Die zweite Zahl ist ein beschlagnahmter Wert: Laut den Verbänden beschlagnahmten Behörden 2024 an den EU-Außengrenzen und im Binnenmarkt gefälschte Waren im Rekordwert von 3,8 Milliarden Euro. Welche Behörde oder Statistik dahintersteht, nennen die Verbände nicht. Und – das ist mir wichtig – diese Zahl steht für sich. Sie bezieht sich auf ein anderes Jahr und ist in Euro gemessen, nicht in Stück. Ich setze sie deshalb mit keiner Sendungszahl in Beziehung und rechne keinen Fälschungsanteil aus. Wer das täte, würde Äpfel mit Jahresumsätzen vergleichen.

Die Verbände nennen im Katalog weitere Größen, alle ohne Quellenangabe im Papier. Das Gesamtvolumen gefälschter Waren, die in die EU eingeführt werden, werde auf 99 bis 119 Milliarden Euro jährlich geschätzt, was fast fünf Prozent aller Importe in die EU entspreche. Europäischen Unternehmen entstünden dadurch jährlich Umsatzverluste von rund 83 Milliarden Euro. Das sind Verbandsangaben. Eine Spanne von 20 Milliarden Euro zwischen Unter- und Obergrenze zeigt schon, wie weich solche Schätzungen sind. Ich reiche sie weiter, bürge aber nicht dafür.

Ein Wort zu Temu und Shein. Die Pressemitteilung spricht nur von Anbietern aus Drittstaaten beziehungsweise, im Zitat des HDE, von „Anbietern aus Fernost“. Namen fallen dort nicht. Im Forderungskatalog nennen die Verbände Temu und Shein dagegen namentlich als Beispiel. Wer die Marktseite vertiefen will: Wir bei digital-magazin.de haben die Debatte über Ultra-Fast-Fashion bereits behandelt, etwa in unserem Beitrag zu Frankreichs Malus für Shein und Temu.

Was lässt sich aus alledem herauslesen? Dass die Verbände ein Mengenproblem und ein Durchsetzungsproblem sehen. Dass sie die Größenordnung mit Schätzungen untermauern, deren Herkunft sie nicht offenlegen. Und dass der eigentliche Hebel ihres Vorschlags nicht die Menge ist, sondern die Frage der Zurechnung: Wer ist rechtlich greifbar? Die Schätzungen sollen den Handlungsbedarf zeigen, der Katalog begründet den Vorschlag aber mit dem Grundsatz, nicht mit einer einzelnen Zahl. Das halte ich für klug, denn der Grundsatz ist belastbarer als jede Schätzung.

Offene Fragen: Wer betreibt das Register, wie schnell, zu welchem Preis?

Jetzt der Teil, den ich bei jedem Forderungspapier als Erstes suche: Wo wird es dünn? Hier sind es fünf Stellen, und ich formuliere sie als Fragen, weil die Quellen keine Antworten liefern.

  1. Wer betreibt das Verzeichnis? Das Papier spricht von einem „behördlichen Bevollmächtigtenverzeichnis“. Ob national oder europäisch, zentral oder verteilt, bleibt offen. Für eine automatisierte Abfrage durch Plattformen wäre ein einheitlicher Zugang praktisch Voraussetzung.
  2. Wie schnell läuft die Prüfung? Zuverlässigkeit, Qualifikation, Solvenz und Erreichbarkeit zu prüfen, braucht Personal und Zeit. Wie lange ein Anbieter auf seine Eintragung wartet, steht nirgends. Wartezeiten wären ein Wettbewerbsfaktor – gerade für kleine Anbieter.
  3. Was kostet das, und wer zahlt? Verwaltungsaufwand, Registerbetrieb, Gebühren für Bevollmächtigte: Zahlen dazu nennen die Verbände nicht. Ob die Kosten am Ende bei den Anbietern bleiben oder sich in den Preisen wiederfinden, ist offen.
  4. Wie wird Solvenz geprüft – und fortlaufend gehalten? Eine einmalige Prüfung bei Registrierung sagt wenig über das Konto in zwei Jahren. Das Papier sieht vor, dass eine spätere Fehlbewertung der Behörde die Plattform nicht belastet. Wer dann haftet, wenn der Bevollmächtigte zahlungsunfähig wird, beantwortet es nicht.
  5. Was passiert, wenn der Verantwortliche fehlt? Der Katalog verlangt, dass die Einfuhr unterbunden werden muss, wenn bei der Einfuhr der erforderliche verantwortliche Wirtschaftsakteur fehlt. Wie das bei Milliarden Sendungen praktisch kontrolliert wird, steht nicht im Papier.

Dazu die Frage, die ich für die wichtigste halte: Was ist mit Anbietern, die den Aufwand nicht stemmen – und das Angebot für EU-Kundschaft schlicht einstellen? Aus Sicht der Verbände wäre das vermutlich nicht dramatisch, denn das Ziel ist ja, dass nur konforme Produkte auf den Binnenmarkt kommen. Für Kundinnen und Kunden kann das trotzdem weniger Auswahl bedeuten. Ob das ein akzeptabler Preis wäre, ist eine politische Wertung, und die gehört nicht in eine Nachricht, sondern in die Debatte.

Auch zum Zeitplan sollten Sie nichts erwarten, was die Quellen nicht hergeben. Der European Product Act ist geplant, zu Inhalt und Fahrplan liegen mir keine Angaben vor. Eine Reaktion der Bundesregierung auf das Papier findet sich in den vorliegenden Quellen nicht. Bis ein solches Regelwerk existiert, wird erfahrungsgemäß Zeit vergehen. Wie viel, will ich nicht raten.

Meine Einschätzung: Der Vorschlag ist im Aufbau schlüssig, in der Umsetzung ungeprüft. Das ist bei Verbändepapieren der Normalfall. Interessant wird er, wenn jemand ihn mit Zahlen unterlegt: Registerkosten, Bearbeitungszeiten, Abfragevolumen. Bis dahin bleibt es ein Grundsatz mit Bauplan, aber ohne Kostenvoranschlag.

Was Sie als Kundschaft prüfen können – ohne Gesetz

Bleibt die Frage, was das alles für Sie bedeutet, wenn Sie das nächste Mal in einem Marktplatz stöbern. Die ehrliche Antwort: kurzfristig nichts, denn der Forderungskatalog ist kein Gesetz. Geplante Regeln greifen nicht, bevor sie beschlossen sind. Was ich Ihnen dennoch mitgeben kann, sind allgemeine Gewohnheiten, die ohne jede neue Rechtslage funktionieren. Ich behaupte damit nicht, was aktuell Pflicht ist oder nicht – ich beschreibe, was sich vernünftig prüfen lässt.

Schauen Sie zuerst aufs Impressum oder die Anbieterangaben. Steht dort ein Name, eine ladungsfähige Anschrift, eine Kontaktmöglichkeit? Wenn bei einem Angebot unklar bleibt, wer eigentlich verkauft und wo, ist das für sich genommen schon eine Information. Ein Verkäufer, der sich hinter Platzhaltern versteckt, ist im Streitfall schwer zu greifen. Genau diese Lücke beschreiben die Verbände.

Prüfen Sie zweitens, ob es einen Ansprechpartner in Europa gibt. Manche Angebote nennen einen Vertreter oder eine Kontaktadresse innerhalb der EU, andere nicht. Aus der Existenz einer solchen Angabe folgt nichts über die Qualität der Ware, aber sie sagt etwas über die Erreichbarkeit. Ob eine solche Angabe im Einzelfall rechtlich ausreicht, kann ich Ihnen nicht sagen, und ich versuche es auch nicht.

Drittens: Lesen Sie Bewertungen kritisch, vor allem solche, die auffällig ähnlich klingen oder in Schüben auftauchen. Und viertens: Bei Produkten, bei denen es um Sicherheit geht – Ladegeräte, Kinderspielzeug, Elektrokleingeräte –, lohnt der Blick auf Herstellerangaben, Prüfzeichen und Warnhinweise. Das ist banal. Es ist aber das, was Sie ohne Allianz, ohne Register und ohne European Product Act sofort tun können.

Und Händlerinnen und Händler in der EU? Sie sollten den Forderungskatalog lesen, auch wenn er nur Forderung ist. Die Verbände versprechen ausdrücklich, dass für EU-ansässige Händler keine zusätzlichen oder doppelten Pflichten entstehen sollen. Ob dieses Versprechen hält, zeigt sich im Text eines künftigen Gesetzes, nicht in einer Pressemitteilung.

Was bleibt, ist eine Idee mit erstaunlicher Schlichtheit. Jedes Produkt braucht jemanden, den man erreichen kann, wenn es schiefgeht. Die Plattform muss vorher nachsehen, ob es diesen Jemand gibt. Nur wer das versäumt, rückt in die Verantwortung – „wie ein Bevollmächtigter“, nicht als Generalhaftender für alles. Ob das gelingt, entscheidet nicht dieses Papier, sondern der Weg, den es nimmt: von drei Verbänden über die Bundesregierung nach Brüssel. Wir bei digital-magazin.de halten Sie auf diesem Weg auf dem Laufenden, sobald es belastbare Neuigkeiten gibt. Bis dahin gilt: Wer verkauft, sollte auffindbar sein. Das verlangen Sie ja auch vom Händler an der Ecke.