Einen Anspruch darauf, dass die Schufa erklärt, wie ihr Score berechnet wird, haben Sie laut Bundesgerichtshof nur dann, wenn die Entscheidung eines Dritten über ein Vertragsverhältnis maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhängt. Eine Ablehnung ist dafür nicht zwingend der Ausgangspunkt, aber sie ist der übliche Beleg. Die Grundlage ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO.
Dass diese Maßgeblichkeit vorliegt, müssen grundsätzlich die Betroffenen darlegen. Dabei hilft ihnen eine Erleichterung: Wer vorträgt, dass ein Score übermittelt wurde und es in zeitlichem Zusammenhang zu einer nachteiligen Entscheidung kam, profitiert von einer tatsächlichen Vermutung. Die Schufa gewinnt die Revisionen. dm-Einordnung: Die Klagenden bekommen trotzdem Rückenwind. Dieser Text ist keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall ist eine Verbraucherberatung oder eine Anwaltskanzlei die richtige Stelle.
Wie weit die Auskunft reicht, ist damit noch nicht entschieden. Die Sache geht zurück nach Dresden. Wer bei Kreditentscheidungen und Bonitätsprüfungen ohnehin auf Scores stößt, etwa bei den neuen Regeln für Kleinkredite im Checkout, sollte die Voraussetzungen kennen.
Die Entscheidung des BGH vom 21. Oktober
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2026 vier Verfahren entschieden (Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25). Er ist unter anderem für Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständig. Die Pressemitteilung des BGH beschreibt, was der Senat „präzisiert“ hat: unter welchen Voraussetzungen die Schufa den klagenden Privatpersonen Auskunft über das Verfahren erteilen muss, das der Bildung ihrer Scorewerte zugrunde liegt.
Zum Hintergrund: Die Schufa bildet mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens, dem Scoring, Wahrscheinlichkeitswerte, die nach Zwecken differenziert sind. Die Klägerinnen und Kläger hatten 2023 Auskunft verlangt. Die Schufa antwortete mit Schreiben aus dem Jahr 2023 über gespeicherte Daten und über die in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelten Scorewerte. Beigefügt waren Tabellen, unter anderem mit Scorewerten, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und den nach Darstellung der Schufa damals verwendeten Datenarten samt deren Risiko. Außerdem verwies sie auf Informationen im Internet.
Den Klagenden genügte das nicht. Sie verlangten Auskunft über die Berechnung ihrer Scorewerte sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. In erster Instanz scheiterten sie: Die Landgerichte (Chemnitz, Leipzig und Görlitz, Letzteres mit zwei Verfahren) wiesen die Auskunftsanträge ab.
Das Oberlandesgericht Dresden sah das in den Urteilen vom 7. Oktober 2025 anders. Es verurteilte die Schufa zur Auskunft über drei Dinge: die Gewichtung der Kriterien, die die Scorewerte der Klagenden am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des für sie konkret ermittelten Scorewerts und die für die Erstellung ihrer Basisscorewerte genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien.
Dagegen wandte sich die Schufa, und zwar erfolgreich. Der BGH hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden war. Die Sachen wurden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen. Der Erfolg der Revisionen bedeutet also nicht, dass die Klagen endgültig scheitern. Er bedeutet, dass die Dresdner Begründung nicht trägt und neu geprüft werden muss.
dm-Einordnung: Eine pauschale Erleichterung für die Schufa lässt sich daraus nicht ableiten. Der Senat hat die Hürde präzisiert, nicht angehoben.
Wann ein Score eine automatisierte Entscheidung ist
Der Auskunftsanspruch hängt an einem Begriff aus Art. 22 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ist über „das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4“ zu informieren, und zwar mit „aussagekräftige[n] Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen“. Dieser Auskunftsteil gilt „zumindest in diesen Fällen“, also bei automatisierter Entscheidungsfindung.
Der BGH stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring]). Danach besteht der Anspruch nur, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Die betroffene Person muss also einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruhenden Entscheidung unterworfen sein, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Zwei dieser Merkmale hat der BGH bejaht. Das Handeln der Schufa erfüllt die Merkmale eines „Profilings“ nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Gemeint ist jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die dazu dient, persönliche Aspekte einer Person zu bewerten oder vorherzusagen, etwa die wirtschaftliche Lage, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten. Außerdem liegt eine „Entscheidung“ im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor. Das ist bemerkenswert, weil die Schufa den Score nur berechnet und übermittelt, während andere die eigentliche Vertragsentscheidung treffen.
Der Haken liegt im dritten Merkmal. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts erlauben nach Ansicht des BGH keine Beurteilung, ob die Klagenden durch die jeweilige Entscheidung der Schufa erheblich beeinträchtigt worden sind. Dieser Punkt bleibt offen.
Entscheidend ist dafür die Maßgeblichkeit. Nach der Pressemitteilung kann die Erstellung eines Scorewerts eine automatisierte Entscheidungsfindung sein, wenn die Entscheidung eines Dritten, ob er ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt. Das kann den Abschluss eines Vertrags betreffen, aber ebenso dessen Durchführung oder Beendigung.
dm-Einordnung: Ein Score allein, der irgendwo gespeichert liegt, löst den Anspruch demnach nicht aus. Es braucht den Bezug zu einer konkreten Entscheidung eines Unternehmens. Das gilt auch bei der Vertragsanbahnung in Alltagsfällen, etwa wenn Ratenzahlung angeboten oder verweigert wird.
Die Beweiserleichterung für Klagende
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Der BGH gleicht das aus, und zwar mit Verweis auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Danach dürfen die Anforderungen die Durchsetzung eines Rechts nicht praktisch unmöglich machen. Deshalb sind „keine zu hohen Anforderungen“ zu stellen. Der Senat betont ausdrücklich, dass er „abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte“ entscheidet.
Es genügt, wenn die jeweils klagende Person vorträgt, dass die Schufa einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist das dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht „eine tatsächliche Vermutung“, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Schufa gebildeten Scorewerte zurückzuführen ist.
dm-Einordnung zur tatsächlichen Vermutung: Sie ist eine Beweiserleichterung. Das Gericht darf von einem typischen Geschehensablauf ausgehen, wenn bestimmte Umstände feststehen. Die Gegenseite kann sie erschüttern, indem sie Tatsachen vorträgt, die einen anderen Ablauf plausibel machen. Die Betroffenen müssen also nicht die interne Entscheidungslogik des Unternehmens offenlegen, sondern nur die äußeren Tatsachen.
Zur Illustration, ausdrücklich als allgemeines Beispiel und nicht als Sachverhalt aus den Verfahren: Wird ein Kreditantrag abgelehnt, nachdem die Schufa einen Score an die Bank gemeldet hat, wäre der zeitliche Zusammenhang gegeben. Wer das schildert, hat nach der Logik des Urteils die Darlegungslast im Kern erfüllt. Ob das reicht, hängt vom Gericht ab, das den Fall prüft. Wo kein Score übermittelt wurde oder keine nachteilige Entscheidung folgte, trägt die Vermutung nicht.
Was beim OLG Dresden offen bleibt
Mit der Zurückverweisung beginnt die Arbeit in Dresden von vorn, aber mit Vorgaben. Der BGH formuliert, die Klagenden hätten im wiedereröffneten Berufungsverfahren „Gelegenheit, vom Bundesgerichtshof beanstandete Mängel an der Bestimmtheit ihres jeweiligen Klageantrags zu beheben“. Anträge auf Auskunft müssen so klar gefasst sein, dass sich erkennen lässt, was genau verlangt wird. Daran fehlte es nach Ansicht des Senats.
Danach ist das Berufungsgericht am Zug. Es wird die fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund treffen müssen, also zu der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind, insbesondere die erhebliche Beeinträchtigung und die Maßgeblichkeit des Scores für Entscheidungen der Dritten. Hier kommt die Beweiserleichterung ins Spiel, die der BGH formuliert hat.
Erst wenn das bejaht ist, stellt sich die nächste Frage. Nach dem BGH hat die Schufa eine Verpflichtung zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, sofern sie dem Grunde nach besteht, mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Die Tabellen und der Verweis auf Informationen im Internet genügten dann nicht.
Danach muss das OLG Dresden erneut über die Reichweite des jeweiligen Auskunftsanspruchs entscheiden. Seine aufgehobenen Urteile haben diese Reichweite „nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei“ bestimmt. Welche Punkte das sind, nennt die Pressemitteilung nicht; der BGH hat „auch insoweit Hinweise für das weitere Verfahren gegeben“. Ob die Dresdner Zuspitzung auf Gewichtung der Kriterien, Aussagekraft und Basisscore-Daten also bestehen bleibt, ist nach diesen Angaben nicht entschieden.
dm-Einordnung: Mit der heutigen Praxis der Schufa dürfte das Verfahren nur begrenzt zu tun haben. Laut Handelsblatt nutzt die Auskunftei mittlerweile einen neuen Score. Die vier Klagenden halten demnach den alten Score für intransparent und nicht nachvollziehbar; um diesen alten Score geht es laut Handelsblatt in den Verfahren.
Ein weiterer Punkt wird leicht übersehen: Der BGH hat die Berufungsurteile auch insoweit aufgehoben, als den Ansprüchen auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben wurde, und nicht allein bei der Auskunft. Auch dieser Teil ist an das OLG Dresden zurückverwiesen. Nach dm-Einordnung dürfte er davon abhängen, wie dort über den Auskunftsanspruch entschieden wird.




