Es wird so viel Content im Internet produziert und auch konsumiert wie nie zuvor. Für Unternehmen sind zunehmend Videos zu einem immer wichtigeren Werkzeug der Kommunikation geworden. Doch wie verhält es sich mit den Rechten Dritter, den Protagonisten und Statisten, in einem Imagefilm und welche Einschränkungen benennt das Urheberrecht für die Musikauswahl? Hier tappen viele Agenturen und werbende Unternehmen in eine Rechtsfalle.
Videos enthalten in der Regel nicht nur das eigene Produkt, für das geworben werden soll. In den meisten Imagefilmen oder Erklärvideos spielen auch Personen eine Rolle, die etwa das Produkt vorstellen oder anderweitig bei der Inszenierung mitwirken. Darüber hinaus wird der visuelle Eindruck oftmals von Musik begleitet. Diese „Instrumente“ eines Videos sind an bestimmte Rechte gebunden und sind von dem Unternehmen, das in Form eines Marketing-Videos werben möchte, daher besonders zu beachten – gerade auch deshalb, weil viele Betroffene sich nicht über den rechtlichen Rahmen bewusst sind und damit die Gefahr einer so genannten „Abmahnung“ allgegenwärtig ist. Wir wollen darauf etwas genauer eingehen.
Eine Vielzahl von Videos die auch im Online-Marketing genutzt werden zeigen so genannte „natürliche Personen“, die etwa das Produkt vorstellen oder auch nur ein Teil einer Inszenierung sind, um das Produkt in den Fokus einer bestimmten Zielgruppe zu rücken. Dabei ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Auftritt von Personen in solchen Videos die Persönlichkeitsrechte aller im Video auftretender Personen stets zu wahren sind.
Das klingt zu allererst sehr abstrakt. Gemeint sind die „Allgemeinen Persönlichkeitsrechte“ (APR), die sich aus den Grundrechten Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes, GG, dem Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem „Grundsatz der unantastbaren Menschenwürde“, ergeben.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte schützen dabei die Selbstbestimmung des Einzelnen, die im Zusammenhang mit Videos jedweder Art zu beachten sind. Bei den Persönlichkeitsrechten handelt es sich, anders als in vielen anderen Europäischen Ländern, um „durch Rechtssprechung entwickelte und nicht gesetzliche Regelungen“.
Gesetzlich geregelt ist hingegen das durch §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geschützte Recht am eigenen Bild, das im Zusammenhang mit Imagefilmen und sonstigen „bewegten Bildern“ besonders relevant ist.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§§ 22 Kunsturhebergesetz
Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild bedeutet, das Bildnisse, und dazu gehören in jedem Fall auch Videos jeder Art, nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.
Jeder Mensch muss demnach selbst bestimmen dürfen, ob und in welchem Zusammenhang und in welcher Form Videomaterial von ihm veröffentlicht werden darf.
Mit Videos werbende Unternehmen haben daher die Pflicht die Einwilligung aller Personen, die Teil des Videos werden im Voraus und nicht im Nachhinein einzuholen, auch und selbst wenn es Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens sind. Wichtig dabei ist, dass eine derartige Einwilligung ausschließlich für ein konkretes Ereignis – also etwa für ein konkretes Video – eingeholt wird und weder zeitlich noch inhaltlich ausdehnbar ist.
Eine Ausnahme gilt dabei allerdings für öffentlich zugängliche Veranstaltungen als Inhalt des Bildnisses. Dies umfasst etwa Sportveranstaltungen, Demonstrationen oder andere große Menschenansammlungen, bei denen der Abgebildete praktisch durch seinen Besuch der Veranstaltung an sich konkludent in die vorhersehbare Erzeugung von Fotografien oder Videos einwilligt. In solchen Fällen muss das werbende Unternehmen (natürlich) nicht die Einwilligung jedes Einzelnen einholen, um das Material verwerten und veröffentlichen zu dürfen.
Gleiches gilt gemäß § 23 Kunsturhebergesetz, KunstUrhG, auch bei „Personen als Beiwerk“, so etwa zufällig vorbeilaufende Personen. Hierbei ist allerdings wiederum zu beachten, dass Personen, auch wenn sie Teil einer solchen Veranstaltungen sind oder eben nur zufällig vorbeilaufen, in die Verwertung einwilligen müssen, wenn sie eine bestimmte Rolle in dem Video einnehmen, indem sie beispielsweise aufgrund einer bestimmten Eigenschaft Teil des Videos werden sollen. In jedem Fall sind aber individuelle Einwände von Personen zu befolgen, wenn etwa eine Person ausdrücklich darauf hinweist, nicht Teil des Videos oder des Bildes werden zu wollen.
Darüber hinaus sind Urheberrechte für ein zu Marketing-Zwecken produziertes Video zu beachten. Musik ist oftmals ein sehr zentraler Bestandteil eines Videos, welches essentiell zur Überbringung des Contents beiträgt, es inhaltlich unterstützt und das Produkt auch emotional in den Fokus des Betrachters rückt.
Möchte ein Unternehmen in einem Video Musik oder auch bestimmte Sounds verwenden, so sollte es die Urheberrechte streng beachten. Besonders Urheberrechtsverletzungen können hohe Kosten nach sich ziehen. Musik ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG, urheberrechtlich geschützt und das bedeutet für jeden, der Musik verwenden möchte zu allererst, dass Vorsicht geboten ist!
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Werke der Musik
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz
Jegliche Fremdverwendung ohne Einwilligung des Urhebers ist daher strikt verboten. Für werbende Unternehmen oder auch beauftragte Agenturen, die Musik in ein Marketing-Video integrieren wollen, gilt daher, dass eine Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte an der Musik eingeholt werden muss. Dies betrifft unabhängig davon, wie laut oder wie lange die Verwendung sein soll auch Hintergrundmusik in jeglicher Form, welche das Unternehmen, das sie verwenden will, ebenfalls dazu verpflichtet, entweder direkt beim Rechteinhaber oder bei der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Lizenz einzuholen.
Grundsätzlich sind aber nicht alle auditiven Werke gleich geschützt. Nicht selten behält sich der Urheber nur „einige Rechte“ vor. In solchen Fällen stellt der Urheber sein Werk zur freien Verfügung, beschließt aber so genannte Lizenzbausteine, die bestimmte Bedingungen für die Verwendung vorschreiben. Häufig handelst es sich dabei etwa um ein Verbot, das Werk zu verändern oder um die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen.
Bei Nichtbeachtung jeglicher rechtlichen Vorschriften können ungeahnt hohe Kosten entstehen und einige Rechtsanwälte haben sich auf dieses Thema spezialisiert und „durchforsten“ das Internet und YouTube, nur um haufenweise Abmahnungen zu versenden. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sollte deshalb für produzierende Agenturen, wie auch werbende Unternehmen oberste Priorität genießen.
Quelle: Andreas Kalt
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