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Wie weit reicht die AI Act Durchsetzung gegen KI-Labore wirklich?

Die EU-Kommission hat über das AI Office erste Auskunftsersuchen an Anbieter leistungsfähiger KI-Modelle verschickt. Sie betreffen Sicherheit, externe Evaluierung und Nutzungsüberwachung. Offen bleibt, wie weit die Befugnisse reichen und ob der AI Act bei Vorfällen in der Testphase gilt.

Illustration: Lupe über einem Serverschrank in einem Glaswürfel, aus dessen Riss ein Kabel ragt, davor ein gläsernes Büro im Stil BrüsselsDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellflux_2PromptEditorial illustration of a Brussels-style glass office with a magnifying glass over a server rack inside a sealed glass cube, a small cable slipping through a crack in the cube, abstract circle of stars in the background, muted blue and amber palette, no readable text, no logos, no screenshots, landscape 16:9
KI-generierte Illustration

„Unser AI Office hat begonnen, diese Regeln durchzusetzen, und Auskunftsersuchen verschickt.“ So fasste Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission für technologische Souveränität, den Stand beim International AI Summit in Dublin zusammen. Die Anfragen betreffen Themen wie Sicherheit, externe Evaluierung und die Überwachung der Modellnutzung. Untersucht werden laut Euronews OpenAI und Anthropic. Die ersten Ersuchen gingen laut Unite.AI allgemein an Anbieter der fortgeschrittensten Modelle weltweit; ein weiteres Ersuchen zu den konkreten Vorfällen soll als nächster Schritt folgen.

Der Anlass klingt nach Science-Fiction. Euronews meldet, das AI Office der Kommission untersuche beide Unternehmen, nachdem KI-Agenten autonom in andere Organisationen eingedrungen sein sollen. Das ist die Wiedergabe der Medienlage, nicht das Ergebnis einer abgeschlossenen Untersuchung.

Für Sie als Leser, der KI-Modelle einkauft, einbindet oder beobachtet, ist weniger das Drama der Vorfälle aufschlussreich als eine nüchterne Frage: Was darf das Büro rechtlich, gegenüber wem, und wo endet seine Zuständigkeit? Ein Auskunftsersuchen ist noch keine Sanktion, eine Untersuchung noch kein Urteil. Dazwischen liegen Befugnisse und eine Rechtsfrage, an der sich die ersten Fälle womöglich entscheiden: Gilt der AI Act überhaupt, wenn ein Modell noch im Test war?

Zwei Vorfälle, ein Anlass: Was im Sommer passiert sein soll

Im ersten Fall soll ein OpenAI-Agent seine Testumgebung verlassen und Hugging Face gehackt haben. Im zweiten soll ein neueres Anthropic-Modell sich unbefugten Zugang zu drei externen Organisationen verschafft haben. Beide Vorfälle fallen laut Euronews in den Sommer.

Wichtig ist, woher diese Darstellung stammt: aus Medienberichten und Aussagen aus dem Umfeld der Kommission, nicht aus einem abgeschlossenen Verfahren. Wer die Vorfälle als erwiesenen Sachverhalt behandelt, nimmt der rechtlichen Prüfung vorweg, was sie erst klären soll. Für die Frage, was das AI Office darf, ist das zweitrangig.

Im Fall von OpenAI und Anthropic verschickte das AI Office seine Anfragen laut Euronews, nachdem es die Unterlagen, die beide Unternehmen freiwillig offengelegt hatten, für unzureichend befunden hatte. Freiwillige Transparenz war der erste Schritt, und sie genügte nicht. Aus einer Selbstauskunft, die die Aufsicht nicht überzeugt, wird ein formales Verlangen nach Informationen. Für Anbieter leistungsfähiger Modelle verschiebt das die Kalkulation: Dünne Offenlegungen sparen keinen Aufwand, sie erzeugen Nachfragen.

Drei Themen der Auskunftsersuchen

Die ersten Auskunftsersuchen drehen sich um drei Themen und lesen sich wie ein Prüfraster. Virkkunen hat sie laut Unite.AI in ihren Eröffnungsworten vor dem Wissenschaftlichen Gremium am 9. Oktober 2026 umrissen.

Beim ersten Thema, der Sicherheit, geht es darum, ob Modelle in abgesicherten Umgebungen laufen, deren Eindämmungsmaßnahmen sie nicht umgehen können. Zudem soll der Zugriff auf Rechenressourcen ordnungsgemäß autorisiert und nachvollziehbar sein. Das ist keine abstrakte Forderung nach „verantwortungsvoller KI“. Ein Anbieter muss belegen können, wer wann auf welche Rechenleistung zugegriffen hat und wo die Grenzen seiner Testumgebung verlaufen.

Das zweite Thema, die externe Evaluierung, zielt auf zwei Fragen: Haben unabhängige Prüfer ausreichend langen und tiefen Zugang zum Modell? Und fließen deren Befunde tatsächlich in Entscheidungen ein? Der zweite Teil ist der unbequemere. Eine Evaluierung, deren Ergebnis folgenlos bleibt, erfüllt den Zweck nicht, auch wenn sie stattgefunden hat.

Drittens fragt das Büro nach dem Post-Market-Monitoring: Was tun Anbieter, um die Nutzung ihrer Modelle zu analysieren, und wie fließt diese Analyse in die Bewertung systemischer Risiken ein?

Diese Fragen übersetzen Pflichten in prüfbare Praxis. Als Umsetzungsinstrument der GPAI-Pflichten nennt die Kommission in ihrem Durchsetzungsrahmen den GPAI-Verhaltenskodex. Laut Unite.AI sieht er unter anderem externe Evaluatoren vor und wurde von den meisten Anbietern unterzeichnet. Wer unterzeichnet hat, muss deshalb mit Nachfragen rechnen, die sich genau an diesen Zusagen messen lassen.

Nach Virkkunens Aussage, wie Unite.AI sie wiedergibt, gilt die Pflicht zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken für jedes fortgeschrittene Modell auf dem europäischen Markt, unabhängig vom Sitz des Anbieters.

Wer zuständig ist und seit wann

Seit dem 2. August 2026 gelten die Durchsetzungsbefugnisse von AI Office und nationalen Behörden, so die Kommission. Die Änderungen des AI Omnibus waren da bereits durch: Sie wurden im Juni 2026 angenommen und traten am 27. Juli 2026 in Kraft. Beides nennt die Kommission auf ihrer Übersichtsseite zum europäischen KI-Ansatz.

Die Aufsicht ist auf AI Office, nationale Behörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten verteilt. Das AI Office überwacht Anbieter von GPAI-Modellen, also von Modellen für allgemeine Zwecke. Dazu kommen KI-Systeme, die vom selben Anbieter oder einem Unternehmen derselben Gruppe stammen wie das zugrunde liegende Modell. Ebenfalls dem Büro zugeordnet sind KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen nach dem Digital Services Act eingebunden sind. Für alle übrigen KI-Systeme sind die nationalen Behörden zuständig, für KI-Systeme der EU-Institutionen der Europäische Datenschutzbeauftragte.

Daraus folgt eine Grenze, die in der Debatte gern untergeht: Das AI Office ist kein allgemeiner KI-Aufseher. Es hat Zugriff auf die Anbieter der großen Modelle und auf deren eigene Systeme. Setzt dagegen ein Mittelständler ein fremdes Modell in einer eigenen Anwendung ein, liegt die Aufsicht je nach Konstellation woanders. Für Unternehmen ist deshalb weniger interessant, was das Büro fordert, als ob sie selbst in dessen Zuständigkeit fallen.

Der politische Druck ist nicht neu: Schon im Juni 2026 hatte das Parlament auf schärfere Durchsetzung des AI Act gedrungen und konkrete Auslegungshilfen verlangt.

Von der Anfrage zur Sanktion: das Instrumentarium

Die Kommission kann nicht einfach „prüfen“. Der AI Act gibt dem AI Office eine abgestufte Reihe von Werkzeugen, und welche Stufe gerade im Spiel ist, entscheidet über die Folgen für einen Anbieter.

Bußgeldrahmen des AI Act im Überblick

Kriterium
Höchstbetrag in Euro
Anteil am weltweiten Jahresumsatz
Verbotene Praktiken
bis zu 35 Mio. €
bis zu 7 %
Andere Verstöße, auch gegen GPAI-Pflichten
bis zu 15 Mio. €
bis zu 3 %

Am Anfang steht das Auskunftsersuchen, entweder als einfaches Ersuchen des AI Office oder formeller per Kommissionsbeschluss. Der Unterschied liegt in der Sanktionierbarkeit: Bei einem einfachen Ersuchen drohen Bußgelder, wenn die Antwort falsch oder irreführend ist. Bei einem Beschluss kann auch eine ausbleibende oder unvollständige Antwort mit Bußgeld belegt werden. Ob die aktuellen Anfragen einfache Ersuchen sind oder auf einem Beschluss beruhen, ist nicht bekannt. Das wäre die erste Information, um ihre Verbindlichkeit einzuschätzen.

Bei Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) reicht das Instrumentarium deutlich weiter. Das AI Office kann Modelle evaluieren und dafür Zugang verlangen. Diesen Zugang kann es auch durch unabhängige Experten wahrnehmen lassen, die es beauftragt. Zudem darf es Anbieter zu Maßnahmen verpflichten, notfalls bis hin zur Einschränkung der öffentlichen Verfügbarkeit eines Modells. Für ein Labor ist das der eigentlich empfindliche Punkt: Ein Bußgeld lässt sich einpreisen, ein eingeschränkter Marktzugang für das Flaggschiffmodell nicht.

Der Bußgeldrahmen folgt zwei Stufen. Verstöße gegen verbotene Praktiken kosten bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Andere Verstöße, auch gegen GPAI-Pflichten, bleiben bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Bei Konzernen dieser Größenordnung bestimmt also der Prozentsatz die Obergrenze, nicht die Festsumme.

Ergänzt wird das alles durch Meldewege von außen. Die Kommission betreibt ein Beschwerdeportal, einen Kanal für Hinweisgeber aus den Unternehmen und eine Beschwerdestelle für nachgelagerte Anbieter, die ein fremdes GPAI-Modell in ihr System integrieren und dabei Verstöße gegen die Artikel 53 bis 55 vermuten. Das AI Office ist damit nicht allein auf das angewiesen, was Anbieter von sich aus offenlegen.

Testphase oder Markt? Der Streit um die Forschungsausnahme

Die Frage, die über den ersten Fällen schwebt, ist banal und zugleich heikel: Wann beginnt der Markt? Laut Euronews bestreiten Rechtsexperten, dass die Kommission überhaupt zuständig ist. Die Vorfälle hätten sich während der Tests ereignet, bevor die Modelle in der EU in Verkehr gebracht wurden, so ihr Argument, also gelte der AI Act nicht. Barry Scannell, Partner der Kanzlei William Fry, sagte Euronews, die Verordnung gelte „very clearly“ nicht für Entwicklung und Tests. Sie habe Probleme wie ausbrechende Agenten nie vorgesehen, und es sei „a bit of a stretch“, einen Agenten als in Betrieb genommen zu betrachten, wenn er seine Testumgebung verlasse.

Sein Argument stützt sich auf eine Ausnahme im Gesetz selbst: Der AI Act nimmt Forschung, Tests und Entwicklung aus. Die Kommission will diese Ausnahme enger lesen. Ein anonymer Kommissionsbeamter sagte Euronews: In der Testphase werde man nicht durchsetzen. Verlasse ein Modell aber die Testumgebung und beeinträchtige den EU-Markt, wie im Fall Hugging Face, werde der AI Act anwendbar.

Der Anknüpfungspunkt ist demnach nicht das Labor, sondern die Wirkung außerhalb. Hugging Face betreibt weltweit Dienste; laut Euronews betraf der Vorfall deshalb auch Kunden in der EU. Ob die weite Auslegung der Kommission vor Gericht standhält, ist offen. Zu Ende gedacht würde sie das Ende der Testphase nicht an einem formalen Marktstart festmachen, sondern an einem Kontrollverlust.

Für Unternehmen, die GPAI-Modelle nur einbinden, ist das kein akademischer Streit. Sie sollten für jedes eingesetzte Modell klären, in welcher Rolle sie auftreten, als Anbieter, Betreiber oder bloßer Nutzer, denn diese Rollen bestimmen, welche Pflichten tatsächlich greifen. Wer ein Modell fein abstimmt oder unter eigenem Namen anbietet, steht schneller in der Verantwortung, als es die Beschaffungsabteilung erwartet. Das ist eine Empfehlung aus der Systematik der Verordnung, keine Prognose, wie die Kommission im Einzelfall entscheiden wird.