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Datenbrillen: Wer filmt, ist manchmal verantwortlich – Hersteller und KI-Dienste bleiben laut EDSA in der Pflicht

Der Europäische Datenschutzausschuss hat ein vorläufiges Statement zu Datenbrillen veröffentlicht. Laut EDSA greift die Haushaltsausnahme für Nutzende nur eng, und Hersteller sowie Anbieter verknüpfter KI-Dienste bleiben, wo sie Verantwortliche sind, selbst in der Pflicht. Eine Leitlinie ist das nicht: Es gibt weder ein Bußgeld noch Fristen oder einen konkreten Fall.

Datenbrillen im Alltag: Frau mit Smart Glasses und leuchtender Aufnahme-LED in einer europäischen InnenstadtDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptPerson wearing sleek unbranded smart glasses on a European city street, a small glowing recording indicator light on the frame, passersby blurred in the background, daylight. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.
Aufnahme-LED an der Datenbrille (Symbolbild)

Am 13. Oktober hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) in seinem Plenum ein Statement zu Datenbrillen angenommen. Der Text ist kurz, aber er berührt eine Frage, die im Alltag bald häufiger auftauchen dürfte: Wer ist eigentlich verantwortlich, wenn eine Brille filmt?

Stellen Sie sich vor, jemand sitzt im Café, trägt eine Datenbrille, die von außen kaum von einer gewöhnlichen zu unterscheiden ist, und fragt sie leise nach der Übersetzung der Speisekarte. Die Datenbrille schaut mit, hört mit, schickt Bildausschnitte an einen Dienst. Am Nebentisch sitzen Menschen, die davon nichts ahnen. Wer muss hier wem etwas erklären? Die Person mit der Datenbrille? Der Hersteller? Der Anbieter der KI-Funktion?

Genau diese Verteilung ist der Kern des EDSA-Statements zu Smart Glasses. Meine Einordnung vorab: Das Papier verschiebt den Schwerpunkt vom individuellen Fehlverhalten zum Produktdesign. Es fragt weniger, ob einzelne Trägerinnen und Träger sich daneben benehmen, sondern was Geräte und verknüpfte Dienste von vornherein leisten sollten. Das ist eine These von mir, keine Aussage des EDSA.

Das Papier ist ausdrücklich eine vorläufige Stellungnahme – keine Leitlinie und kein Bußgeldbescheid. Es zeigt aber, wie Europas Datenschutzaufsichten die Verantwortung zwischen Nutzenden, Herstellern und KI-Diensten verteilen wollen.

Was der EDSA unter Datenbrillen versteht

Das Statement umfasst 36 Randnummern, gegliedert in Einleitung, Use Cases und Risiken, allgemeine Erwägungen zur DSGVO-Konformität und einen kurzen Schluss. Unterzeichnet hat die Vorsitzende Anu Talus. Schon in Randnummer 1 spricht der EDSA von „preliminary reflections“, also vorläufigen Überlegungen. Anlass ist, dass solche Datenbrillen Daten auf eine Weise verarbeiten können, die Betroffene schwer wahrnehmen oder kontrollieren können.

Die Definition in Randnummer 2 ist bewusst weit. Gemeint sind tragbare Geräte, die oft wie normale Brillen oder Sonnenbrillen aussehen und über Rechenfunktionen verfügen, etwa Kameras, Lautsprecher, Mikrofone und Software, einschließlich KI-Systemen für Übersetzung oder Objekterkennung. Sie können mit dem Internet, mit externen Geräten oder Apps verbunden sein. Bedient werden sie per Sprache oder zum Beispiel über Armbänder, die Handgesten erkennen.

Warum ist das datenschutzrechtlich heikel? Randnummer 7 benennt es klar: Die Erhebung kann fast unsichtbar oder verdeckt ablaufen, weil sich Datenbrillen kaum von normalen Brillen unterscheiden. Mikrofone können Hintergrundgespräche aufnehmen. Kommt Gesichts- oder Stimmerkennung dazu, wirft das laut EDSA „unprecedented questions“ auf, also bislang beispiellose Fragen, und birgt ein hohes Risiko im öffentlichen Raum.

Dazu kommt ein leiserer Effekt. Laut Randnummer 8 könnten Menschen ihr Verhalten anpassen und Spontaneität unterdrücken, wenn sie nie sicher sein können, ob gerade jemand mitschneidet. Ich finde diesen Punkt wichtig, weil er zeigt, dass es nicht nur um konkrete Aufnahmen geht, sondern um die bloße Möglichkeit.

Besonders sensibel sind bestimmte Orte. Randnummer 10 nennt medizinische Einrichtungen, Schulen und Orte mit Minderjährigen, Umkleiden, Schwimmbäder oder Strände sowie Toiletten. Am Arbeitsplatz kommen Fragen zur Beschäftigtenüberwachung und zu Geschäftsgeheimnissen hinzu. Aufnahmen dort können laut EDSA unangemessen oder nach nationalem Recht oder lokalen Regeln untersagt sein.

In der Pressemitteilung vom 13. Oktober beschreibt der EDSA das Papier als „initial statement which provides preliminary guidance to users, manufacturers and service providers“. Es richtet sich also an alle drei Gruppen. Anu Talus wird dort deutlich: „These devices look like ordinary glasses, but they include cameras and microphones and are connected to the internet. This raises serious privacy concerns, as individuals may be recorded without their knowledge. The risks are even greater in sensitive environments—such as hospitals, schools, or workplaces—and when recordings are shared on social networks. And of course, children are especially at risk when using these glasses or when they are filmed.“

Übersetzung: „Diese Geräte sehen aus wie gewöhnliche Brillen, enthalten aber Kameras und Mikrofone und sind mit dem Internet verbunden. Das wirft ernste Datenschutzbedenken auf, da Personen ohne ihr Wissen aufgenommen werden könnten. Die Risiken sind in sensiblen Umgebungen wie Krankenhäusern, Schulen oder Arbeitsplätzen noch größer – ebenso, wenn Aufnahmen in sozialen Netzwerken geteilt werden. Und natürlich sind Kinder besonders gefährdet, wenn sie diese Brillen nutzen oder gefilmt werden.“

Die Haushaltsausnahme: wo das Private endet

Zunächst der Begriff. Die sogenannte Haushaltsausnahme besagt, dass die DSGVO nicht für Personen gilt, die Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Wer also privat ein Foto macht und es im engen Kreis zeigt, muss sich nicht wie ein Unternehmen mit Informationspflichten herumschlagen.

Der EDSA bestätigt das in Randnummer 13. Nutzende unterliegen demnach nicht der DSGVO bei „purely personal or household activity, outside any professional or commercial context“. Als Beispiele nennt das Statement das Teilen eines Fotos oder Videos „with a family member or a friend only“ sowie eine persönliche Übersetzung im privaten Kontext.

Entscheidend ist der nächste Schritt. Randnummer 14 sagt, die Ausnahme „must, however, be narrowly construed“, sie ist also eng auszulegen, und zwar im Einzelfall. Sie gilt nicht, wenn Inhalte „to an indefinite number of persons on a public social media account“ geteilt werden. Auch bei Nutzung „in the course of official, professional, political or other non-personal activities“ greift sie nicht. Dann sind Nutzende Verantwortliche oder gemeinsam Verantwortliche und müssen alle DSGVO-Pflichten beachten, „notably transparency“.

Wo verläuft die Grenze also im Alltag? Genau das beantwortet das Statement nicht abschließend, und es kann es auch nicht. Es liefert Leitplanken, keine Checkliste. Wir bei digital-magazin.de lesen daraus vor allem: Der private Rahmen ist schmaler, als viele annehmen, sobald Inhalte öffentlich werden oder ein beruflicher Zusammenhang besteht.

Dazu kommt Randnummer 15. Unabhängig von der DSGVO können andere Gesetze greifen, das Statement nennt beispielhaft das Strafrecht. Die Haushaltsausnahme ist demnach kein Freibrief, sondern nur eine Antwort auf die Frage, ob die DSGVO selbst anwendbar ist. Mehr sagt der EDSA hier nicht, und ich möchte auch nicht mehr hineinlesen. Was im konkreten Fall zulässig ist, hängt von den Umständen und vom nationalen Recht ab; das ist eine Frage für Fachleute vor Ort.

Hersteller und KI-Dienste: selbst in der Pflicht

Auch hier zuerst der Begriff. Verantwortlicher nach der DSGVO ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung entscheidet. Wer Verantwortlicher ist, trägt die Pflichten der Verordnung, von der Transparenz bis zur Rechtsgrundlage.

Randnummer 11 sagt, die Verantwortung kann je nach Umständen bei den Nutzenden liegen, beim „producer of the device“ oder beim „provider of a linked application or service (including AI systems)“. Sie kann allein oder gemeinsam bestehen. Maßgeblich ist, wer Zwecke und Mittel bestimmt. Die Rollen stehen also nicht von vornherein fest.

Der zentrale Gedanke folgt in Randnummer 16: Selbst wenn Nutzende unter die Haushaltsausnahme fallen, gilt die DSGVO weiter für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die die Mittel für solche persönlichen Aktivitäten bereitstellen. Genannt werden Hersteller und Anbieter verknüpfter Dienste, ausdrücklich einschließlich KI-Systemen. Dass die Nutzung für die Tragenden privat sein mag, entlastet die Anbietenden also nicht.

Randnummer 17 wird konkret. Hersteller und Dienste können eigenständig oder gemeinsam Verantwortliche sein, insbesondere wenn der Anbieter der KI-Funktionen Daten verarbeitet, um Nutzenden eine Antwort über ihre Umgebung zu geben. Das Beispiel des EDSA: die Analyse eines Kamerabilds, auf dem andere Personen zu sehen sind. Genau dieser Fall steckt in der Café-Szene vom Anfang.

Randnummer 18 formuliert den Kern so: „Where such actors are controllers, they are responsible for the compliance of their processing operations with the GDPR. Consequently, they should not rely on the users’ actions to meet their own GDPR obligations, such as transparency toward other individuals …“ Übersetzt: Wo diese Akteure Verantwortliche sind, sind sie für die DSGVO-Konformität ihrer Verarbeitungen selbst verantwortlich. Folglich sollten sie sich nicht auf Handlungen der Nutzenden verlassen, um eigene Pflichten zu erfüllen, etwa die Transparenz gegenüber anderen Personen.

Hier lohnt ein genauer Blick auf die Quellen. Die Pressemitteilung geht einen Schritt weiter als das Statement: Dort heißt es, „neither the producer nor the provider of a linked application or service can transfer their obligations to users“. Das ist die Formulierung der Pressemitteilung, schärfer und knapper. Das Statement selbst ist weicher und sagt „should not rely“, also sollten sich Anbietende nicht darauf verlassen. Beides geht in dieselbe Richtung, aber die Tonlage unterscheidet sich, und ich halte es für sauberer, sie nicht zu vermengen.

Randnummer 19 ergänzt einen Punkt, der leicht untergeht: Wird Material für neue Zwecke weiterverarbeitet, muss das mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sein. Das gilt besonders, wenn die Betroffenen keine Beziehung zum Verantwortlichen haben. Und Menschen am Nebentisch haben nun einmal keine.

Jetzt meine Einordnung, ausdrücklich als solche gekennzeichnet: Das Statement verschiebt den Schwerpunkt vom individuellen Fehlverhalten zum Produktdesign. Die Debatte über Datenbrillen kreist gern um Einzelne, die heimlich filmen. Der EDSA lenkt den Blick auf die Frage, was eine Datenbrille und der Dienst dahinter von Haus aus leisten. Das halte ich für klug, denn Rücksicht lässt sich schlecht verordnen, Gestaltung dagegen schon eher prüfen.

Aus meiner Sicht liegt hier der Knackpunkt. Wer Verantwortliche sind, entscheidet sich nicht an der Datenbrille selbst, sondern an der Datenverarbeitung dahinter. Das macht Aufsicht anspruchsvoller, auch organisatorisch. Wie die Zuständigkeiten hierzulande gerade neu geordnet werden, haben wir an anderer Stelle beschrieben: wie die Aufsicht in Deutschland gerade neu sortiert wird.

Eines sollte man dabei nicht überdehnen: Das Statement ist vorläufig. Es nennt keine Fristen und keinen konkreten Fall. Es ist eine Leseanleitung für künftige Prüfungen zu Datenbrillen, kein Urteil über ein bestimmtes Produkt.

Sichtbarkeit: LED, Ton, Smartphone-Hinweis, Design

Wenn die Verantwortung bei Herstellern und Diensten liegt, stellt sich die praktische Frage: Wie erfahren Menschen am Nebentisch überhaupt, dass sie gerade im Bild sind? Die Randnummern 20 bis 26 widmen sich genau dem. Der EDSA nennt Transparenz eine große Herausforderung, besonders gegenüber Unbeteiligten, im Statement „bystanders“ und „non-users“ genannt.

Der Befund in Randnummer 22 ist nüchtern: Der aktuelle Stand der Anzeigen lässt laut EDSA viele Unbeteiligte im Unklaren. Randnummer 23 legt nach. Klassische Datenschutzhinweise reichen für diese Gruppe offenbar nicht, besonders wenn Hersteller oder Dienste keine Beziehung zu den Gefilmten haben. Wer soll auch eine Datenschutzerklärung lesen, die er nie angeklickt hat?

Randnummer 24 setzt deshalb auf eine Kombination von Transparenzmechanismen, einschließlich standardmäßiger Echtzeit-Transparenz. Verantwortliche und Hersteller sollen sie erwägen. In Fußnote 17 steht, solche Maßnahmen „should be impossible or difficult to disable (taking into account the state of the art) and easy for bystanders to notice in practice“. Übersetzung: Sie sollten sich nicht oder nur schwer abschalten lassen, wobei der Stand der Technik zu berücksichtigen ist, und für Unbeteiligte in der Praxis leicht erkennbar sein.

Als Optionen nennt das Statement:

  • LED- oder andere Sichtanzeigen, die bei vielen Lichtverhältnissen sichtbar und lange genug aktiv sind. Dazu heißt es: „it should not be possible to record information when the indicator is covered“, also sollte keine Aufnahme möglich sein, solange die Anzeige verdeckt ist.
  • Audioanzeigen und Sprachaktivierung, etwa ein Klickgeräusch beim Foto.
  • Benachrichtigungen auf dem Smartphone über Bluetooth-Kennungen. Hersteller könnten bei einer Aufnahme eigene Signale senden. Das soll aber nicht die einzige Methode sein, weil es Menschen ohne aktive App ausschließt. Laut EDSA sollte es stets möglich sein, den Empfang abzulehnen, und die App sollte so gestaltet sein, dass sie nicht zum Tracking der Brillentragenden führt.
  • Ein erkennbares Design.

Fußnote 19 räumt Grenzen ein. LEDs können für Menschen mit Sehbehinderung schwer oder gar nicht wahrnehmbar sein. Eine weiße LED kann mit einer Reflexion oder mit Sonnenblendung verwechselt werden. Das finde ich bemerkenswert ehrlich: Das Statement präsentiert keine Patentlösung, sondern legt die Schwächen jeder einzelnen Option offen. Genau deshalb die Kombination.

Randnummer 25 verlangt, technische Transparenzmaßnahmen müssten „effective, impossible or difficult to circumvent, and updated whenever necessary“ sein. Also wirksam, nicht oder nur schwer zu umgehen und bei Bedarf aktualisiert. Randnummer 26 empfiehlt zusätzlich branchenweite Standards und Aufklärungskampagnen.

Warum zählt das „schwer abschaltbar“ so sehr? Weil sich an diesem Punkt die These vom Produktdesign erhärtet, und zwar als meine Einordnung, nicht als Aussage des EDSA. Eine Anzeige, die Trägerinnen und Träger mit einem Klick deaktivieren können, verlagert die Transparenz wieder auf die Einzelnen. Eine Anzeige, die sich kaum umgehen lässt, bleibt Sache der Datenbrille. Der Unterschied ist genau die Verschiebung, um die es in diesem Statement geht.

Auch die Vorsitzende hat das in der Pressemitteilung betont. Anu Talus sagt dort: „Smart glasses should make their recording obvious – for instance with bright LED lights, audio signals or voice activation cues, privacy-friendly smartphone notifications, or unique designs. These warnings need to be reliable, hard to ignore, and always up to date. Even in public spaces, bystanders should clearly understand that someone is filming or photographing them. Because when it comes to privacy, individuals deserve clear warnings, not hidden surprises.“

Übersetzung: „Smart Glasses sollten ihre Aufnahme offensichtlich machen – zum Beispiel durch helle LED-Lichter, Audiosignale oder Sprachaktivierungshinweise, datenschutzfreundliche Smartphone-Benachrichtigungen oder besondere Designs. Diese Warnungen müssen zuverlässig, schwer zu ignorieren und stets aktuell sein. Selbst im öffentlichen Raum sollten Unbeteiligte klar erkennen, dass jemand sie filmt oder fotografiert. Denn wenn es um Privatsphäre geht, verdienen Menschen klare Warnhinweise statt versteckter Überraschungen.“

Ein Wort zur Einordnung der Verbindlichkeit. Das Statement sieht kein Bußgeld vor, und es setzt keine Maßstäbe, an denen sich ein Verfahren schon messen ließe. Wer wissen will, wie der Ausschuss nach seinen Leitlinien vorgeht, bevor überhaupt die Höhe einer Geldbuße ins Spiel kommt, findet das hier: wie der EDPB Bußgeldentscheidungen strukturiert. Das ist ein anderes Verfahren mit anderem Gewicht. Das Statement zu Datenbrillen zeigt allenfalls eine Richtung, in die künftige Prüfungen schauen könnten.

Einwilligung, berechtigtes Interesse und KI-Training

Nun zur Rechtsgrundlage. Nach Randnummer 27 braucht jede Verarbeitung eine Grundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO, und zwar geprüft im Einzelfall. Zwei Kandidaten spielen im Statement die Hauptrolle.

Die Einwilligung ist die erste. Randnummern 28 und 29 halten sie grundsätzlich für möglich. Für Hersteller und Dienste sei sie gegenüber Unbeteiligten ohne Beziehung aber „difficult to obtain“, also schwer einzuholen. Eine nachträgliche Einwilligung nach der Aufnahme wäre laut EDSA nicht gültig. Das leuchtet ein: Wer erst nach dem Filmen gefragt wird, hat nicht mehr frei entschieden.

Die zweite Grundlage ist das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f. Gemeint ist, dass jemand Daten verarbeiten darf, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das verlangt immer eine Abwägung im Einzelfall.

Randnummer 30 stellt Bedingungen auf. Wegen der derzeit unzureichenden Transparenz braucht es ausreichende Schutzmaßnahmen. Dann folgt der Satz, der meiner Einschätzung nach am meisten Gewicht hat: „This would be particularly difficult to demonstrate for further processing for commercial purposes that go beyond providing the service explicitly requested by the end-user, or for AI training, which bystanders wouldn’t expect …“

Übersetzung: Das wäre besonders schwer darzulegen bei einer Weiterverarbeitung zu kommerziellen Zwecken, die über den von den Endnutzenden ausdrücklich gewünschten Dienst hinausgeht, oder für KI-Training, mit dem Unbeteiligte nicht rechnen würden. Zudem müssten alle Betroffenen jederzeit widersprechen können, was oft schwierig sein kann.

Beachten Sie die Wortwahl: „besonders schwer darzulegen“, nicht „unzulässig“. Der EDSA zieht keine Verbotslinie. Meiner Lesart nach legt er die Beweislast schwer auf die Seite derer, die das berechtigte Interesse behaupten. Das ist ein Unterschied, den man nicht wegdiskutieren sollte, in beide Richtungen nicht.

Aus meiner Sicht ist der Hinweis auf KI-Training der interessanteste Teil. Die Übersetzung der Speisekarte ist der Dienst, den die Trägerin bestellt hat. Dass das Kamerabild samt Nebentisch später Trainingsmaterial wird, hat niemand am Nebentisch erwartet. Wer das Thema aus einer anderen Perspektive kennt: Wie der Ausschuss das Sammeln von Daten für generative KI bewertet, haben wir hier beschrieben: was der EDPB zu Web Scraping für generative KI sagt. Die Fragestellung ähnelt sich, die Situation unterscheidet sich, denn bei Brillen filmt ein Gerät in Echtzeit, was gerade vor ihm steht.

Randnummer 31 erinnert zudem daran, dass ähnliche Fragen längst bei Video-Türklingeln, Dashcams, Bodycams und Sprachassistenten auftreten. Datenbrillen sind also kein völlig neues Feld, sie schärfen ein bekanntes Problem: Die Aufnahme wandert mit, und die Gefilmten merken es womöglich nicht.

Privacy by Default: Speicherung aus, Verarbeitung auf dem Gerät

Datenbrillen und Datenschutz: Smart Glasses neben Richterhammer und Dokument vor EU-FlaggeDieses Bild wurde komplett mit KI generiertProviderhiggsfieldModellgpt_image_2PromptClose-up of unbranded smart glasses lying on a table next to a privacy policy document without readable text and a gavel, European office, soft light. Photorealistic editorial magazine photo, 16:9. Absolutely no text, no letters, no numbers, no logos, no brand marks.
Datenschutz für Datenbrillen (Symbolbild)

Randnummer 32 erinnert an Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, englisch Privacy by Design und Privacy by Default. Das bedeutet, dass Datenschutz schon beim Entwurf eines Produkts mitgedacht wird und die Grundeinstellungen so gewählt sind, dass nur nötige Daten verarbeitet werden. Dieselbe Randnummer nennt außerdem Sicherheit, besondere Datenkategorien, Auftragsverarbeiter, Drittlandtransfers und den Schutz von Kindern. Kinder verdienen laut EDSA besondere Aufmerksamkeit: Sie bemerken die Präsenz oder die Folgen von Smart Glasses möglicherweise weniger und sind deshalb gegenüber verdeckter oder eingreifender Verarbeitung verletzlicher.

Dazu kommt ein Hinweis, den ich nur als Hinweis wiedergebe: In manchen Fällen können Datenbrillen als Endeinrichtung gelten. Endeinrichtung ist im ePrivacy-Recht ein Gerät, das an ein Kommunikationsnetz angeschlossen ist; dort gelten zusätzliche Regeln, etwa zum Zugriff auf Informationen im Gerät. Dann kann laut EDSA bei Datenbrillen zusätzlich der ePrivacy-Rahmen anwendbar sein. Mehr steht dazu nicht im Text.

Randnummer 33 ist der konkreteste Abschnitt für Produktteams. Der EDSA „encourages“ zusätzliche Maßnahmen, er ermutigt also, ordnet nichts an. Genannt werden:

  • Datenminimierung: Daueraufnahme, Livestreaming und Speicherfristen sollten begrenzt werden. Nutzende sollten Daueraufnahmen laut Statement nicht allein mit allgemeiner oder hypothetischer Sorge um die eigene Sicherheit rechtfertigen.
  • Unkenntlichmachen Unbeteiligter, Pseudonymisierung und Anonymisierung. Dazu heißt es: „Where possible, this processing should happen on-device“, also möglichst auf dem Gerät selbst.
  • Standardmäßig keine dauerhafte Speicherung: „where smart glasses are designed primarily to provide real-time assistance, persistent storage … may not be necessary and should therefore be disabled by default, unless required for the intended functionality or deliberately activated by the user“. Sinngemäß: Wenn eine Brille vor allem Echtzeit-Hilfe bieten soll, ist dauerhafte Speicherung womöglich nicht nötig und sollte standardmäßig deaktiviert sein, es sei denn, die Funktion verlangt sie oder die Nutzenden schalten sie bewusst ein.
  • Geofencing, also standortbasierte Beschränkungen, die ein Gerät an bestimmten Orten einschränken, „in contexts that are likely to be particularly sensitive“.
  • „Privacy frictions“, also bewusste Hürden, die das Teilen in sozialen Netzwerken bremsen.

Ich finde den Gedanken der „privacy frictions“ reizvoll. Ein Produkt, das jedes Teilen so reibungslos wie möglich macht, arbeitet gegen die Haushaltsausnahme, die ja gerade am Teilen mit der Öffentlichkeit endet. Eine kleine Rückfrage vor dem Posten kostet Sekunden und kann viel ausmachen. Das ist wohlgemerkt meine Lesart.

Randnummer 34 verweist schließlich auf andere Rechtsgebiete: Straf-, Zivil- und Arbeitsrecht sowie sektorale Regeln. Verstöße dagegen können laut EDSA die Fairness der Verarbeitung infrage stellen. Auch hier gilt: vorläufig, wie das gesamte Papier, und ohne Anspruch, diese Gebiete zu klären.

Was in den Fußnoten steht

Ein Blick in die Fußnoten lohnt sich, weil dort zu sehen ist, was ringsum diskutiert wird. Wichtig ist die Lesart: Das Statement verweist darauf, es macht sich nichts davon zu eigen und kündigt nichts an.

  • Das Statement verweist in einer Fußnote auf eine Initiative in Hamburg, ein Verbot von Datenbrillen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Schwimmbädern vorzuschlagen. Es handelt sich um einen Vorschlag, nicht um ein Gesetz.
  • Es verweist auf eine 2015 geänderte japanische Jugendschutzverordnung, die das Stummschalten von Auslösetönen bei Smartphones verbietet. Das passt zum Gedanken des hörbaren Signals.
  • Es verweist auf eine Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 24. September 2026. Mehr als den Verweis gebe ich hier nicht wieder.
  • Es verweist auf das „Compendium of Approaches on Smart Glasses“ der G7-Datenschutzaufsichten vom Juni 2026.
  • Es verweist darauf, dass andere Länder Gesetzesvorschläge zu tragbaren Aufnahmegeräten diskutieren, mit einem Verweis auf einen kalifornischen Gesetzentwurf.

Was lässt sich daraus lesen? Dass das Thema an vielen Stellen gleichzeitig auf dem Tisch liegt. Es lässt sich daraus aber kein EU-Plan ableiten, und der EDSA behauptet auch keinen. Fußnoten sind Fundstellen, keine Ankündigungen.

Der Expertenbericht: 22 Interviews, keine EDSA-Position

Parallel zum Statement hat der EDSA einen Bericht veröffentlicht: „The connected gaze. Video recording, surveillance and administering evidence in the age of smart glasses“ von Dr. Yann Bruna, Soziologe an der Université Paris-Nanterre. Wichtig ist der Zusatz: Das ist ein externer Expertenbericht, nicht die Position des EDSA. Die Pressemitteilung sagt selbst, er sei nicht vom EDPB erstellt worden und gebe nicht zwingend dessen offizielle Haltung wieder.

Entstanden ist er im Rahmen des Support Pool of Experts (SPE), auf Vorschlag der französischen Datenschutzaufsicht. Die Methodik ist qualitativ: halbstrukturierte Interviews mit 22 Personen, davon 7 Nutzende und 15 Nicht-Nutzende, geführt zwischen März und August 2026. Das ist keine repräsentative Befragung. Eine Hochrechnung auf die Bevölkerung verbietet sich, und ich nehme keine vor.

Was lässt sich dennoch sagen? Laut Bericht und Pressemitteilung werden Datenbrillen mitunter zu Instrumenten der „interpersonal surveillance“, also der Überwachung zwischen Einzelnen, und des Sammelns von Beweisen. Außerdem ist die Fähigkeit, Datenbrillen zu beherrschen, sehr ungleich verteilt. Das schafft laut Pressemitteilung „power imbalances“, also Machtungleichgewichte, zwischen Filmenden und Gefilmten.

Ich lese das als Ergänzung zur rechtlichen Debatte. Wer versteht, wie die Datenbrille funktioniert, weiß auch, wann sie filmt, und kann sich darauf einstellen. Wer es nicht versteht, ist aus meiner Sicht im Nachteil. Interviews mit 22 Menschen beweisen das nicht, aber sie machen die Frage anschaulich. Mehr Gewicht sollten wir der Studie nicht geben.

Was offen bleibt

Ein Statement dieser Art lebt auch von dem, was es nicht enthält. Drei Dinge fehlen, und ich benenne sie offen.

Erstens gibt es keine Durchsetzung. Das Papier kündigt weder Verfahren noch Prüfungen an, und ein Bußgeld ist nicht Gegenstand. Zweitens gibt es keine Fristen, bis wann Hersteller irgendetwas umgesetzt haben sollten. Drittens fehlt ein konkreter Fall. Kein Produkt wird bewertet, kein Vorfall analysiert.

Der Schluss in den Randnummern 35 und 36 bestätigt das. Weitere Leitlinien „may be useful“, sie könnten also nützlich sein. Der EDSA will weiter analysieren, auch zu anderen Videogeräten. Das ist eine Absichtserklärung, keine Zusage. Wir bei digital-magazin.de verstehen das Statement deshalb als Zwischenstand, der Erwartungen formuliert, aber keine Zeitpläne.

Ist das ein Mangel? Teils ja, denn Unternehmen und Betroffene hätten gern Klarheit. Teils ist es aber auch redlich: Eine vorläufige Stellungnahme, die sich nicht als mehr ausgibt, als sie ist, hilft mehr als eine scheinbar endgültige Leitlinie, die bald überholt wäre.

Was heißt das für Sie?

Das hier ist keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung entlang dessen, was der EDSA schreibt. Für den Einzelfall sind Fachleute zuständig.

Für Nutzende gilt laut EDSA:

  • Die Haushaltsausnahme erfasst rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten, etwa das Teilen mit einem Familienmitglied oder einer Freundin allein.
  • Sie ist eng auszulegen. Beim Teilen an eine unbestimmte Zahl von Personen auf einem öffentlichen Social-Media-Konto endet sie.
  • Bei amtlicher, beruflicher, politischer oder sonstiger nicht persönlicher Nutzung greift sie ebenfalls nicht. Dann kommen DSGVO-Pflichten ins Spiel, vor allem Transparenz.
  • Unabhängig davon können andere Gesetze greifen, etwa das Strafrecht, und an besonders sensiblen Orten können lokale Regeln gelten.
  • Der EDSA betont, dass Nutzende die Privatsphäre und Würde anderer achten sollten. Dass man andere ausdrücklich informiert, ist laut Statement relevant.

Für Produktteams stellen sich Gestaltungsfragen, die das Statement nahelegt:

  • Ist die Aufnahmeanzeige bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen sichtbar, und lässt sie sich verdecken oder abschalten?
  • Gibt es mehrere Signale, damit auch Menschen mit Sehbehinderung oder ohne Smartphone-App etwas bemerken?
  • Ist dauerhafte Speicherung standardmäßig aus, und wird möglichst auf dem Gerät verarbeitet?
  • Wie ist das Teilen gestaltet, und gibt es bewusste Hürden?
  • Gibt es Beschränkungen an sensiblen Orten, etwa über Geofencing?
  • Ist klar, ob Daten für KI-Training genutzt werden, und lässt sich das gegenüber Unbeteiligten rechtfertigen?
  • Wer ist in der Kette Verantwortlicher, und verlässt sich das Unternehmen bei Pflichten wie Transparenz nicht auf die Handlungen der Nutzenden?

Die Liste ist keine Prüfvorschrift. Sie zeigt, wohin der EDSA schaut. Und sie zeigt, dass die Fragen früh im Entwicklungsprozess zu beantworten sind, nicht erst in der Produktbetreuung.

Und jetzt?

Ich komme zurück ins Café. Die Person mit der Datenbrille will nur die Speisekarte verstehen, und die Menschen am Nebentisch wollen nur essen. Beide haben ein berechtigtes Anliegen. Das Statement versucht, die Last der Rücksicht nicht allein bei der einen Person abzuladen, sondern dorthin zu legen, wo Gestaltung stattfindet. Ich halte diese Richtung für richtig, auch wenn sie Zeit braucht.

Bis sich daraus Praxis entwickelt, bleibt es bei einem vorläufigen Stand: ein Papier mit klaren Erwartungen, ohne Fristen und ohne Fall. Wir bei digital-magazin.de beobachten, ob aus den angekündigten weiteren Analysen Leitlinien werden.

Und Sie? Würden Sie bemerken, wenn Sie am Nebentisch gefilmt werden? Falls die Antwort Nein lautet, ist das vermutlich genau die Frage, an der sich die Produkte der nächsten Jahre messen lassen müssen.